Zum Theil,
Gründlich- und Erweißliche
Fürstellungen
Wie der Preyßwürdig-Hochfürstlich
Sachs-Lauenburchische Stamm erwachsen,
durch 900 Jahr geblühet,
und nun
in Abgang Männlichen Alters Erben
Anno, 1689 wieder
Erloschen ist!
Nebst
Einigten Hystorischen Anhängen
des Fürstenthumbs Nieder-Sachsen,
mit denen Hervorgekommenen Praetendenten
Dann auch
Die Erblich angefallene Böhmbische
Herrschafften Betreffend.*)
(Mitgeteilt vom Stadtarchivar H. Ankert in Leitmeritz).
____________________
*) Vergleiche Jahrbuch 1906 (Archiv Bd. 8 Heft
2 p. 84 ff.) Das
Manuskript fand sich im Leitmeritzer Stadtarchive unter den noch
nicht inventarisierten Sachen. Der Band, dessen Deckel abgerissen
sind, zählt 250 Seiten von 20x32 cm Größe; das Papier ist gut und
zeigt ein gekröntes B als Wasserzeichen (wahrscheinlich Penig im
Königreich Sachsen.) Die Schrift ist sorgfältig und gut leserlich.
Auf welche Weise das Manuskript in das Leitmeritzer Stadtarchiv kam,
läßt sich nicht mit Bestimmtheit angeben; doch spricht manches
dafür, daß dasselbe mit dem 1 Stunde von Leitmeritz entfernten Gute
Ploschkowitz in Zusammenhange steht, daß im Besitze der Anna Maria
Franziska, Großherzogin von Toskana, einer Tochter des Herzogs
Julius Franz war. - Es möge hier auch kurz der Umstand erwähnt sein,
daß kleinere Städte und Adelige Nordböhmens ihre wichtigen
Privilegien in dem sicheren Archive der alten Stadt Leitmeritz zu
verwahren pflegten.
1908/(1)
1908/1 - 02
[leer]
1908/1 - 02
1908/1 - 03
Als Carolus Magnus, Der Anno Christi
742 zu Eychsfels in Türingen
von dem frantzösischen König Pipini und seiner Gemahlin Bertha
gebohren und von dem heyligen pabst Leo aber Anno 801 nach deme Er
bereits sich des Teutschen Kayserthumbs unterwürffig gemacht hatte,
zu Rom zum Ersten Teutschen Römischen Kayser am h. Christ-Tage
gekrönet word, und ein König der Teutschen, Frantzosen, und der
Wällischen war, mit dem heydnischen Großfürsten in Sachsen Einen
32jährigen Krieg geführet, und endlich dem Letzten überwunden, hat
sich gemelter Großfürst Nahmens Witekindus [: dehme das Jetzige
Ober-Sachsen, worinnen Meysen, Vatland, Türingen, Chur-Sachßen,
Anhalt und alle fürstenthümer und Graffschafften, Item Nieder
Sachsen, in welchem die Büsthümer: Magdeburg, Halberstadt,
Hildesheimb, Bremen, die Hertzogthümber: Braunschweig, Lüneburg,
Hollstein, Ditmarschen, Schleswig, Lauenburg, In Neu Sachsen die
Marck Brandenburg, Pommern, Rügen, Mecklenburg, Preyßen, und daß
Biestumb Lybeck, In Alt-Sachsen oder Westphalen worinnen die
Bisthümer: Lüttich, Münster, Paderborn, Oßnabrück, Minden und
Verden, dann die Hertzogthümber Jüllich, Cleve und Berg, nebst
12
andern Graffschafften, das ist gegen Morgen an Pohlen, und
Schleßing, gegen Mittag die Laußnitz und Böhmen, gegen Abend an
Holl- und West- frießland, und gegen Mitternacht an die dänischen
Länder, und daß Baltische Meer an gräntzet, allein gehöreten:] auß
seiner Flucht erhoben, in Bettler Kleyder
1908/1 - 03
1908/1 - 04
verkleydet, und sich in dem Jenigen Tempel, als in welchem der
Catholische Kayser nach erhaltener Ruhe, mit denen Seinigen sich
begeben hatte, verborgener verfügte, umb zu sehen, waß eigentlich
sein überwünder Carolus Magnus mit denen Seinigen hierin mache, und
da eben Besagter fromme Kayser unter der h. Meß am heyligen Christag
mit vielen der seinig Communicirte, wurde Witekindus von dem
höchsten als Ein Blünder heyd gewürdigt, Gott verborgener gestalt zu
sehen, Allermassen vor seinen Augen, der Priester anstadt der
hochheyligen Hostien allemahl, Ein Kleines mit großen
glantzumbgebnes Kindlein aus dem Kellich erhoben, und denen
communicirenden dargereicht habe, vor Theils Menschen habe Es sich
gewaigert einzugehen, bey anderen [: vielleucht würdigern :] aber
seye Es freudig durch dem Mund eingekhert, welches alles mehr
gemelter Witekindus, wie Er in seiner Verkleydung verrathen, und
sich gegen Carolo Magno submittiren müssen, geoffenbahret, und ist
Eben in den 785ten
Jahr gedachter Großfürst Witekindus, nach deme dieser die Stadt und
Schloß Wittenberg im 780ten Jahr Erbauet hatte, mit
allen den Seinigen in dem allein seeligmachenden Catholischen
glauben genommen, auch vermittelst dessen von höchstgedachten Kayser
in seine nun auch zum Catholischen glauben bekherte Länder wiederumb
eingeführet, zu vor aber von Carolo Magno in Anno 780
die Biesthümber auß denen dem Großfürsten Witekindus Confiscirten
Landen Halberstadt und Hildesheimb, dann Ao 788 das
Bisthumb Bremen gestiefft worden; Und obwohln von mehrern gründen
dem Schrifft-Verfaßer, wie nembl. das Sächsische geblütt von
Witekindo von Ao 785 an, Bies „Ao 870"
aigentlich fort gepflantzet worden, nicht vor diesesmahl [: außer
daß Ao 815 Witekinduns der 2te Großfürst
zu Hall in Sachßen Ein Schloß und Ao 853 Herzog
Rudolph Eben in Sachßen zu Gaudersheimb Ein Jungfrauen Closter auch
Ao 861 Bruno, Ein Vetter Witekindi, die Stad
Braunschweig erbauet, und gelebt haben :] zur Hand gekommen, So ist
doch gleichwohl
1908/1 - 04
1908/1 - 05
zu
probiren, das auß diesen Preyßwürdigen Sächßischen geschlecht der
heyl.. König in Engelandt Eadmundus, als welcher Eben Bedeutes
870tes Jahr durch einen Schmertzlichen Todt das zeitliche mit dem
Ewigen als ein Martyrer in Engellandt verwechßelt, weßen fest die
Catholische Kirchen den 20ten 9 bris Begehet und davon in deßen
heyligen Lebens Beschreibung des mehreren zu fünden ist, entsproßen,
und ist diesem heyligen auch in gleichmäßigen Tugenden in 9ten
Saeculo von Sächßischen geblüth in Westphalen unter andern von
Schrifftensteller nicht wissenden zweyen in der geburth nachgefolget
die heyl. Kayßerin Mathildis und Henricus hertzog in Sachsen und
Bayern [: als welcher von dem Verstorbenen 9ten Teutschen Kayser
Conrado dem 1ten Hertzogen in Francken und Hessen, als ein Tapferer
Heldt, weil Jener Keine Erben hatte, zum Kayßerthumb vorgeschlagen,
und Ao 919 zu Fritzlahr von gesambten Ständen des Reichs zum
Römischen und 10ten Teutschen Kayßer erwöhlet auch Henricus der
1te
dabey aber, weil Er ein Liebhaber des Vogelfangs wahr, Henricus
Anceps genennet worden:] dieser vermählte sich als annoch Hertzog,
mit hochbesagter Mathildis Anno 913 Erbaute die Stadt Goßlar, und
eröffnete die Bergwerke, verordnete gutte Policey, erhielte
herrliche victorien wieder die Frantzosen, Ungern und Wenden,
zeigete mit seiner Gemahlin folgende Kinder, nembl. 1. Ottonem dem
1en, 2. Henricum rixosum, 3. Brunonem,
4. Wilhelmum. Obgedachter
Henricus aber thäte, nach deme er als 10ter teutscher Kayßer von
Carolo Magno an, dem Römischen Reiche 17 Jahr vorgestanden, das
zeitliche Verlaßen, und mit dem Ewigen verwechseln, welchem seine
heylige Gemahlin, so 23 Jahr mit Ihren Eheherrn im h. Ehestandt und
32 Jahr in Wittibenstand in welchem letzteren dieselbe, gleich in
ihrem heyligen Leben, so die Catholische Kirche untern 14ten
9 bris
Jährlichen begehet, des mehrern zu fünden ist, viel Betrübnusen und
verfolgungen übertragen müssen gelebet, auch in die Ewigkeit in Anno
„968" nachgefolget, Beede liegen zu Quedlinburg als in dem von ihnen
ge-
1908/1 - 05
1908/1 - 06
stifften Jungfrauen Closter twischen Halberstadt und Ballenstädt von
Jeden 2 Meyl geleg, begraben, dessen Symbolum ware:
Ein Fürst solle langsam zur Rache und geschwindt zuer Güttigkeit
seyn. Der
1te Prinz Otto ward nach
dem Todt seines Vatters zum
11ten Teutschen Kayßer
Anno 936 erwöhlet und wegen seiner hohen Vernunfft Magnus oder der
Große genennet, mußte viel wiedriges von seinen Brüdern Henrico
Rixoso Hertzogen in Bayern erdulden, Jedoch vertriebe Er demselben,
Eroberte Bayern, Böhmen, Ungarn, Sclavonien, die wellische Länder,
und Dänemarck zu seinem Sachßen Lande, Er Stiefftete das Ertz
Biestumb Magdeburg als welche Stadt, so die älteste in Sachßenlande,
von Kayßer Carolo Magno deßen Anherr dem zum Christlichen glauben
gebrachten Witekindo verehret worden und verehrt durch ein gemachtes
gelübd, als er Anno „955" die ungarn in Reichs am Lech geschlagen,
diesen Ertz Stifft 19 Tonnen Goldes, baute dem Dohmb und beruffte
zum 1ten Ertz Bischoffen, Adalbertum Ao 968
von Trier dahien, hat
auch in der Stadt und Herzogthumb Schleswig Ein Adeliches Jungfrauen
Closter und Biesthumb gestifftet, zeigete unter andern mit seiner
Gemahlin Editha Ottonem den andern, und wie Er dem Reiche 37 Jahr
löblich vorgestanden, ist Er auch dem Weeg aller Welt gegangen, nur
lieget zu besagten Magdeburg Begraben, hatte das Symbolum: Entweder
der Todt, oder ein rühmliches Leben. Der 2te Prinz Henricus Auceps
Nahmens Henricus Rixosus bekam zu seinen Erbe Bayern, vergönnet
weder seinen Bruder noch seines Brüdern Ottonis Sohn Nahmens Antonio
dem andern die Kayserl. Würde nicht, sondern führte wieder sie viel
unruhung, wessentwegen Er auch von beeden allemahl geschlagen, des
Landes beraubet, Jedoch durch gütliche Vermittlung wieder ins selbe
eingesetzet worden, Er war, wie die Beylaag des mehrern sub Sig
A
giebet, Ein Groß-Vatter Henrici des 3ten als heyligen Kaysers.
Lieget zu Regensburg begraben. Bruno, der 3te Prinz, Kaysers Henrici
Aucupis, ward Ertz-Bischoff zu Cölln,
1908/1 - 06
1908/1 - 07
wurde durch Ottonem den 3ten seines Brüdern Enincel
zum Pabstthumb befördert und Gregorius Minor oder Gregorius der
5te
genennet, war Ein Mann voller guten wercken, verordnete auf
Gutheißen Kaysers Ottonis das Churfürstl. Collegium und durch die
guldene Bullam daß kein anderer alß Ein Kayßer teutscher Nation
künfftig erwöhlet werden solte. Hat nur „3" Jahr Regiret, und ist Ao
„999" zu Rom im Herrn Entschlafen. WILHELMUS der
4te
Sächßische Prinz mehrgedachten Henrici Aucupis, hat das Ertz-Bistumb
Mayntz beseßen, und seiner Frau Mutter der h. Kayßerin Mathildis, so
wohl in Ihren heyl. Leben als in Todt getreulich nur Kindlichen
Beystand erwießen.
Von Erst bemelten 1ten Prinzen Ottone, ist Otto der
2te gezeuget,
und Ao „974" zum „12" teutschen Kayser erwöhlet, wegen deßen aber
von seines Vattern Bruder Henrico Rixoso Hertzogen in Bayern durch
eine angestelte Conspiration verfolget worden, überwand aber diesen
seinen Vettern, und verlohre Jener dardurch seine Landereyen;
Gedachter Kayßer führte zu wasser und Landt, auch in Italien und
Griechenland große Kriege, zeigete unter andern Ottonem den 3ten und
wie Er 9 Jahr daß Kayßerthumb Regieret hatte, Thate Er die Welt im
983ten Jahr verlaßen, dessen Symbolum war: Mit dem Menschen solle
mann Friede halten, mit denen lastern aber Krieg führen. Ihme folgte
im Reich sein Sohn Otto der 3te Ao „983". Ein Herr von großen
Verstandt, fromm und Tapferkeit, und zwar also, daß ihme der Nahmen
Mirabilis zugeleget worden, Er überwandt abermahlen dem Rebellirend.
Henricum Rixosum, Lotharum König in Frankreich und nötigte ihme,
Verdum wieder abzutretten. Die Wenden brachte Er wieder zum
Gehorsam, Machte seinem Vettern dem Ertz-Bischoffen zu Cölln
Brunonem zum Pabsten, bestätigte dem Hertzogen Boleslaum zum König
in Pohlen. Ueberwande auch Crescentianum Einen wieder Ihme
Rebellirenden Bürgermeister zu Rom, ließe Ihme von Thurn stürtzen,
und deßen Leib zu Jedermanns abscheu, an dem höchsten
1908/1 - 07
1908/1 - 08
Baum in Rom aufhencken,
Vergaffte sich aber nachmahls in
Crescentianj Wittieben Schönheit, verlohr darüber, und zwar durch
zubereitete vergieffte Handschuh sein Leben, Anno Christi „1002" im
„19ten" Jahr seiner Regierung, dessen Wohlspruch ware:
Die vereinigte Macht bestehet. Von andern anstammenden sächsischen
Geschlechtern hat sich auch in 10ten Saeculo Ein Großfürst in
Sachsen Hermannus genannt, befunden, welcher auch ein Competent zur
Kayserl. Cron, die durch absterbung Kaysers Ottonis des 3ten Ao
1002 vacirend, und also von Sachsischen Geblütt
abgestorben war, und ist an Henricum dem heyligen gelanget, dieser
Kayser Henrich hernach der heyl. genant, war Ein Vetter des
verstorbenen Kaysers Ottonis des 3ten und ein Enenckel Henrici Rixosi Hertzogs in Bayern, welcher mit
seiner Gemahlin Kunegundis in gelübd der Keuschheit gelebet und
gedachte heylige Gemahlin zu Bezeugung ihrer Keuschheit auf
glühenden Pflug-Eysen gegangen ist, hat das Büsthumb Bamberg
gestifftet, die Ungarn zum Catholischen glauben bekheret, ist Ao
1024 verstorben und liegt zu Bamberg begraben. Von diesen löblichen
Sächßischen Königl. und fürstl. geblütt, ist annoch Anno Christi
1125 LOTHARIUS Ein Sächßischer Prinz zur Kayserl. würde kommen, ist
nach Carolo Magno der 19te Teutsche Kayser gewesen, hat das Schloß
Kalckberg bey Hamburg in Hertzogthumb Waagnern erbauet, bezwang die
Rebellirende Schwaben, dämpfte die unruhen in Ittalien, introducirte
dem Pabst Innocentium zu Rom, starb in der herauß Reyße bey Trient
in einem Bauernhaus, Ao „1137" im 12ten Jahr seiner Regierung. Seyn
Symbolum war: Ein Richter soll beyde Theile hören. Lieget zu
Königslauthern *) zwieschen Braunschweig und Helmstadt in dem von
ihme gestifften Benedictiner Closter begraben. Mehr seynd von diesen
preyßwürdigen geschlecht annoch im 11ten Saeculo und zwar umb das
Jahr „1154" zwey Prinzen zur Weldt gebohren worden
____________________
*) Königslutter.
1908/1 - 08
1908/1 - 09
benandtlich Henricus der Löw und Albertus der Bär. Diese Brüder habe
die vom Kayser Ottone dem „3ten" und Kayser Heinrichen dem heyligen
zu Ihren vorhien gehabten ganzen Sachsenland annoch zu sagen
Königreiche durch Mütterliche anfälle ererbet, welchem nach Henrico
dem Löwen gantz Bayern, Steuermarckt, Carndten, Crain, Tyrol, die
Hertzogthümber Lünneburg und Braunschweig, dann das von seiner
Mutter Ererbte Wittibl. Fürstenthumb Lauenburg, Hollstein,
Starmaren, Magdeburg, Nordtheimb, die Grafschaft Querforth, Stade
und Eychfeldt, auch Sachßen, Engern und Westphalen, dann in Italien
die Lombardy, Hertrurien und Este-ALBERTO dem Bär aber die
Marckgraffschaft Askanien, Ein Theil Sachßen, worunter alle Jetzige
Separirte Fürstenthümber in Nieder-Sächßischen, außer Lauenburg,
dazumahl gehöreten zum Theil worden; Weil nun Henrici des Löwen
angewachsene Gewalt nicht allein Seinen Bruder Alberto dem Bär, als
welchem Er ein und andere Länder in Sachsen, Engern und Westphalen
wieder rechtlich abzwacken wollen, Sondern auch andern Fürsten des
heyl. Röm. Reichs, und sogar dem Kayßer Friedrich dem Ersten
verdächtig vorkam, und sich noch darzu auf seines Schwieger-Vattern
des Königs in Engellandt Macht verließe, wurde Er Einer Criminis
laesae Majestatis beschuldigt, und diesertwegen Ao 1180 in die
Reichs-Acht erkläret, bey welcher gelegenheith und sein Retraide in
Engellandt, Er umb viel Länder kommen, benantlich umb das
Hertzogthumb Ober-Sachßen und die Chur würde, auch umb das
Lauenburgische Fürstenthumb so Bernardus Alberti des Bärs oder
Brüdern Sohn erhielte, daß Hertzogthumb Bayern kam wiederumb an
seine alte Herren und zwar an Ottonem von Wittelspach, Cärndten
Crain und Tyrol an besondere Herren, die Städte Regenspurg und Eger,
auch Lübeck, Braunschweig, Goßlar machten sich zu Freyen
Reichs-Städten. In Engern und Westphalen Theilten sich die
Ertzbischoffe zu Cölln, der Bischoff zu Münster, Münden, Oßnabruck
und Paderborn, Holstein und das Hertzogthumb vor und hinter Pommern
1908/1 - 09
1908/1 - 10
und
andere über der Elbe gelegene örther Machten sich von der Lehens
Pflicht, wormit die Fürsten dieser örther verbunden waren, frey, und
wurden vor siech immediate Reichsstände, und andere Fürsten nahmen
etwas anders. Er kam zwar wieder durch Vermittlung des Königs in
Engellandt zu Kaysl. gnaden, muste aber die entnohmene Länder
verzeyhen, und sich nur mit dem Fürstenthumb Braunschweig, Lüneburg,
wovon die anjetztgen Herzoge annoch abstammen, auch die ältesten
praetendenten zum Lauenburgischen Fürstenthumb sein, vergnügen
lassen, und also dieser Familia hier nicht mehr gedacht werden wird.
Dieser Fürst hat Ao „1178" das Büsthumb von Mechlenburg auf Wißmar
transferiret und Ao „1190" die Stadt Lüneburg erbauet, allwo Er auch
im „66ten" Jahr seines alters, und zwar in 1195ten Jahr verstorben
und begraben liegt.
Albertus der Bär aber, weßen Schwester Ao 1192 Namens Adelheit
Abissin in Stiefft quedlingburg war, baute zwischen Ciestrin und
Königsberg in Preyßen oder Neumark Eine Stadt und nennet diese
Berenwalde. Zeigete „2" Söhne, welche sich in folgende Länder
geteilet: Nembl. Ao 1194, 1. OTTONEM, deme die Marggraffschafft und
Chur Brandenburg zu kame und im 5ten Glied dieses geschlecht
erloschen; 2. BERNARDUM, welchem Ober- und Nieder-Sachßen sambt der
Chur würde so Ihme von seinen Vetter Henrico dem Löwen bey der
Achterklärung zum Theil Worden, dann die Graffschafft Ascanien und
den übrigen Theil Von Westphahlen, zum Erb wurde auch hierüber von
Kayser Friederich den 1ten aufn Reichstag zu Würtzburg Eben Ao
„1180" Confirmirt und mit Hertzog Ottonei des Henrici Löwens
Enenckel, wo der Letztere die „2" Fürstenthümber Braunschweig und
Lüneburg zu seiner praetension erhalten, Ein Vergleich geschahe, und
dieser Bernardus ist es, von welchem die Fürstl. Häußer zu Sachßen
sambt der Chur welche Ao 1422, wie gedacht werden wird, bey diesen
Sächßischen geschlecht durch Todesfälle mit erloschen, nicht weniger
das Fürstliche Hauß Anhalt an-
1908/1 - 10
1908/1 - 11
stammen
und durch das Beygesetzte Stam-Regiester sub signo B
deutlicher an die Hand gegeben werden solle. Gedachter Bernardus alß
Churfürst zu Sachßen, Engern, und Westphalen, Fürst zu Anhalt, Graff
zu Askanien und Ballenstadt, Seye von Kayser Friedrich den 2ten
mit dem Lauenburgischen Fürstenthumb, weil Er besagten Kayßer wieder
die Cron Dännen Hilff geleistet, Ao 1227
absonderlicher beehret worden, welches Er Kayser der Cron Dännen
wiederrumb entrißen haben solle. Hat mit Canuty Königs in Dänemark
Tochter unter andern 3 Söhne oder Prinzen Erzeuget als
: 1. ADALBERTUM, deme die Chur sambt Ober- und
Nieder-Sachßen zum Theil worden, und sich nach seinen Vatter
Churfürst zu Sachßen, Engern und Westphahlen Tituliret, weßen auch
weiters gedacht wird. 2. HENRICUM, welcher das
Fürstenthumb Anhalt erhalten, und nun aller abstammenden Hertzoge
selbigen geschlechts ist, von welchem fernner in dieser Beschreibung
auch nicht gedacht werden wird. 3. HENRICUM den
2ten so von seinen Vatter Bernardo mit der Graffschafft
Ascanien versehen wurde, und auch deßen linie weiters zu gedencken,
unnötig, womit Er Bernardus also mit seinen Ländern umb das Jahr
Christi 1215 disponiret hat
Nun hat des vorgemelten Bernardi Erster Prinz Albertus als Churfürst
und hertzog zu ober- und Nieder-Sachßen, Engern und Westphalen mit
Einer Princessin Namens Hellena von dem fürstl. Hauß Braunschweig
und Lüneburg sich verehelichen lassen, welche auch aus antrieb der
andacht Ein Baarfüßer Closter, Jetzt das Collegium zu Wüttenberg
Anno 1238 fundirt, und hierin die Erbbegräbnus aller
Churfürsten zu Sachsen gewidmet. Von mehr besagten Alberto aber, als
zugleich hertzogen zu Lauenburg seind der Kirchen zu Caßwieg von
selben Fürstenthumb Ao „1256", 2 dörffer
Dannenberg und Hagenaw auf Ewig geschencket, von beden aber folgende
Fürstl. Kinder Männlichen geschlechts gezeuget worden, benantl.:
1. Albertum, den 2ten so zu seiner
abstattung ober-Sachsen mit der Churwürde erhalten,
1908/1 - 11
1908/1 - 12
und zu
Wiettenberg Residiret hat, und dessen Familia mit Alberto den 3ten
wie bereits gedacht, erloschen ist Ao 1422. 2. Joannem den
1ten
welcher mit dem Fürstenthumb Niedersachsen Insgemein Lauenburg
genant, versehen worden, und dieser ist der Anherr aller Herzogen zu
Sachsen, Engern und Westfalen starb Ao „1285" und verließe
3
Prinzen, alß 1. JOANNEM den „2ten" dieser hat als Regierender
Hertzog die Stimm in Nahmen der Churfürsten in Sachßen, welches Recht
Ihme wegen der alternatim vorbehaltenen und nie von seinen Vatter
vergebenen Churwürde nach vorbehalten hat, zur Kayserl. Wahl Henrici
des 7ten. Einen Fürsten von Lutzenburg Ao 1308 und hat das Fürstl.
geschlecht nicht fort geflanzet. 2. ERRICHUM den
1ten und 3.
ALBERTUM, von welchen 3 Brüdern so das zu dato Gubernirte
Ertzstiefft Magdeburg als allda geweste Burggraven, dann das Amt
Gummern, und die Schlösser Elvenau und Ranus umb „1300" Mark Sielber
versetzt haben nur Errich der 1te wie gedacht, das geschlecht
fortgepflanzt, und hat dieser Errich der 1te, Errichum den
2ten
gezeuget, gedachter Errich, der 2te als welcher Ao „1350" von Kayßer
Carln dem 4ten in Lauenburgischen Fürstenthumb Confirmiret worden,
zeugte 1. Erichum den 3ten, so das geschlecht nicht fortgepflanzt
und 2. Errichum den 4ten, so sich mit seinem Vettern Venceslao
Churfürsten zu Sachßen, Vermög der von Kayser Karl den 4ten Anno
„1374" confirmirten Pactum Successionis, wo sich beede Linien des
Churtituls gar gebrauchen mögen, eingelassen hat. Gedachter Errich
der 4te zeugte 1. Errichum den 5ten und
2. Bernardum den 2ten,
lebten Anno 1422. Gemelder Errich der „5te" ist ohne Männigl. Erben
verstorben, Bernardus der 2te aber hat umb die Chur, welche Eben Ao
1422 mit seinem Vetter Alberto den 3ten erloschen, hefftig
gestritten, wurde gleichwohl durch die Authoritaet, Kaysers
Sigismundi und der Geldreichen Marggraffschafft zu Meysen nachdruck,
zuruckgesetzt, und zu Preßburg in Ungarn gemelten Marggraffen
Friederico Bellicoso daß Fürstenthumb ober-Sachßen, sambt der
1908/1 - 12
1908/1 - 13
Chur öffentlich verliehen. Von obigen Bernardo dem 2ten Ist Joannes
der 4te gezeuget worden, welcher Ebenfalls bey dem Neuen Ao
1439
erwöhlten Kayser Friderico Ertz-Herzogen zu Oesterreich umb die Chur
angesuchet, und wolte keinen andern Lehenbrieff, als dessen vorhero
gewesene Fürsten erhalten, acceptiren, dieser Prinz JOANNES hat mit
seiner Fraue Gemahlin Dorothea, Einer gebohrnen Churfürstl.
Prinzessin von Hauß Brandenburg, unter andern Kindern Einen Prinzen
zur Welt gebohren und selben Magnus genennet. Besagter Fürst Magnus
hat seinen Groß- und Vattern gleich, Eben die praetension auf die an
fremde transferirte Chur gemacht, Jedoch sich des Tituls und Wappens
begeben müssen, welches doch Kayser Carolus 4tus beden Theilen
zugestanden, Es wurde aber in dem Neuen Erhobenen Lehen Briefen
diese Clausul inseriret; daß dieße Begeb- und außlassung Ihme
Fürsten, und seinen nachkommen an ihren Rechten unschädlich sein
sollen, welches auch dergestalt in allen folgenden Lehn-Briefen
wiederhollet worden; Dieser Fürst Magnus hat sich zu einer Gemahlin auß Königl.
Pohlnischen Geblütt anstammend erwöhlet, welcher
hohen Geburtt in Einer absonderlichen Beschreibung und zmar sub
signo C zu ersehen sein wird und zwar die durchleuchtigste Fürstin
und Princessin Catharina auß dem Fürstl. Hauß Lüneburg und Braunschweig, mit welcher Er unter andern fürstl. Kindern Einen
Prinzen
zur Welt gezeuget, und Franz der 1te genennet wurde. Jetzt gemelter
Fürst hat Ebenermaßen wieder die an frembdes geblütt vergebene
Chur protestiret, und daran eine praetension gemacht, vergliche
sich endlichen seines Vattern Magni Exempl nach mit Augusto Churfürsten in Sachßen, und
hette das Lauenburgische Hauß die
Freyheit beybehalten, sich Ein Herzog von Sachsen mit zu nennen,
und in dero Wappen die Schwerdter von der Chur mit zu führen; diesen
Fürsten wurde zu einer gemahlin gegeben, die durchleuchtigste
Princessin Sibilla gebohrne Landgräffin zu Meyßen, mit welcher
obgemelter Fürst wiederumb einen Prinzen zur
1908/1 - 13
1908/1 - 14
Regierung gezeuget, und in der h Tauff Franz der 2te geheissen
worden ist. - Alß nun dieser Herzog erwachsen, hat er zu einer
Gemahlin sich Erwöhlet die durchleuchtigste Princessin MARIA von
Hauß Braunschweig und Lüneburg, mit dieser Gemahlin hat obgedachter
Franz der 2te unter andern Princessinen auch 9 Prinzen gezeuget, und
gleich wie auf einem stambild in Schloß zu Reichsstadt zu sehen,
selbe als Männlich dem Kayser ins Feld zu Kriegsdiensten
repraesentiret, unter welchen „4" als Augustus, Albertus, Julius
Henricus und Franciskus Henricus benänter vorkommen ist, von der
Geburth Augusti, Alberti und Francisci Henrici kan nichts gemeldet
werden, wohl aber das von obigen fürstl. ältern ao 1586 den
19ten
April auf der fürstl. Braunschweigischen Residenz Wolffenbüttel
JULIUS HEINRICH gebohren worden, welcher auch von obigen „9" Prinzen
der Jüngste oder lezte gewesen seyn muß, in massen andere in der
Regierung vorgegangen sein, von dessen Lebenswandel und Heldentaten
ist mehreres in der Beschreibung dero herabstammenden fürstl.
geschlechts sub signo C zu leßen. Nun wiel nur hier anführen, daß
dieser Prinz daß 1te mahl sich verEheliget mit der durchleuchtigsten
Princessin Anna, gebohrenen Fürstin von Ost-Frießland, welche aber
Ao 1621 ohne hintlassenen fürstl. Erben wiederumb Todes verblichen,
worauff sich dieselben zum 2ten mahl, und zwar ao
1628 den 27.
February mit der Durchleuchtigsten Frauen Elisabetha Sophia
gebohrnen Princessin auß dem Churfürstl. Hauß der Marggraffen zu
Brandenburg und verwittibten Razzevillin auß Pohlen verEheliget, und
daß Beylager auf dero Schloß Theysing gehalten, Von welcher
hochgedachter Gemahlin auch „1629" den 25ten February Ein Prinz
gezeuget, und in der h. Tauff FRANZ ERDMANN genennet worden, in Eben
besagten „1629ten" Jahr aber den 24ten Xbris, verstarb diese Frau
Gemahlin und liegt zu Franckfurth an der Oder begraben. - In Ao
„1632" den 18ten August haben Sie sich zum
3ten mahl im 46ten Jahr
ihrers alters zu Wien vermählen
1908/1 - 14
1908/1 - 15
lassen, mit der hochgebohrenen Frauen, Frauen ANNA MAGDALENA
gebohrnen Poppelin auß dem hochfürstl. Hauß Lobkowitz, verwittibten
Collowratin, von welcher frauen in anhang Signo D der mehreren zu
fünden sein wird; von dieser letzten frauen Gemahlin hat obgedachter
Fürst Julius Henrich folgende fürstl. Kinder gezeuget, alß: 1.
Julium Henricum, gebohrn Ao 1633 den 10ten Juny, gestorben Ao
1634
den 21. February, seines Alters 16 Woch und
3 Tage. 2. MARIAM
HEDVIGTIS, gebohren Ao 1634 den 3ten Juny, gestorben zu Prag dieses
Jahr den 20ten November ihres alters 24 Wochen und
3 Tage. 3.
MARIAM BENIGNAM, gebohren 1635 den 10ten Juny zu Regenspurg, welche
hernach Ao 1651 im 16ten Jahr ihres alters dem durchleuchtigsten
Fürsten und herrn, herrn Picolomini Hertzogen zu Amalfi verEhliget,
in Ihren Wittibenstand zu Nachor verblieben, und endlich den 3ten
Xber Ao 1701 im 66ten Jahr ihres Alters zu Wien
verstorben ist. -
4. JULIUM HENRICUM, den 2ten Prinz
gebohren Ao 1639 den 17ten April, gestorben hoc Anno den
28ten Inny
dessen alter „9" Wochen und 6 Tage. -
5. FRANCISCAM ELISABETHAM, gebohren Ao 1640 den 21ten February,
gestorben Eine halbe stundt nach der h. Tauff. - 6. JULIUM
FRANCISCUM 3ten Prinzen gebohren Ao 1641 den
16ten September von
welchen auch als Letzteren Stamm-Prinzen ferner meldung beschehen
wird. - Inmittelst hat sich gedachter Fürst Julius Henrich mit dem
von Fürstenthumb gewiedmeten Subsidium und waß deroselben von dero
hohen Kriegsdiensten auch Von Kayßer Ferdinando den 2ten Ao
1623
geschänckten und dem damahls Rebellirenden Graffen Schlick
confiscirten Herrschafft und Stadt Schlackenwerth zu kommen, fürstl.
unterhalten müssen, bies dero Herr Bruder Weyl. Augustus ohne
Männliche Erben Ao 1656 als Regierender Herzog zu Sachsen, Engern
und Westphalen, die Weldt gesegnet, wodann dieselben die Regierung
in obgemelten Jahr und bereits in 70jährigen alter in Fürstenthumb
Niedersachsen an-
1908/1 - 15
1908/1 - 16
getretten,
haben dieses nach Böhmischen Fuß in der Würtschafft, gleich in der
Beschreibung, wie Sie Es in Stand gefunden, und dazumahl gehalten
werden sollen, sub sig. E des mehreren an die Hand gegebener zu
ersehen sein wird, einrichten. Auch die erlegene Processe Eyffrigst
Treiben lassen, womit das, waß von Benachbahrten vor vielen Jahren
da von entzogen worden wiederumb beygebracht werden möge, haben sich
nach diesen wiederumb auf die in Böhmen gehabte Herrschaften
begeben, bies sie endlich nach gehabter Leibes-Schwachheit Anno
1666
den 20ten 9 bris zu Prag in dero Gemahlin Hauß aufn Hradschin in
Gott verschieden, dero alter hat sich in die 79 Jahr
7 Monath und 1
Tag erstrecket. Wo gleichfalls Ao 1668 vorgedachte Frau gemahlin in
die Ewigkeit nach gefolget, und Beder durchleucht verblichene Leiber
auch zu Schlackenwerth in der bey dem daselbstigen Neugestifften
Collegio der Ehrwürdig. P. P. Piarum Scholarum zu fleis
verferttigten Schönen fürstl. Grufft beigesetzt seyn.
Nach diesen hochfürstl Hintritt sind zur Regierung getretten: der
durchleuchtigste Fürst und Herr Frantz ERDMANN, Hertzog zu
Sachsen, Engern und Westphalen, wurden aber Ao „1667" den „30ten"
Juli abends umb „9" Uhr von dem allerhöchsten zu Schwartzenbeck in
die andere Welt durch dem zeitl. Tod abgefordert und wiewohl dieser
Prinz Evangelisch, so solte Er gleichwohin vor seinem Endt die
profession zum Catholischen glauben in die Hände Eines zu sich
beruffenen Catholischen Priesters gethan haben. Seines Alters „38"
Jahr „22" Wochen „5" Tage und die Zeit Seiner Regierung war „8"
Monath und „11" Tage. Alß dann seind fernner zur Regierung besagten
Lauenburgischen Fürstenthumbs gelanget: Der Durchleuchtigste Fürst
und Herr Julius Franciscus Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen
in Besten und „26jährigen" alter, worauf dieselben sich auch Ao
„1668" den „9ten" April Ehelich eingelaßen, mit der
Durchleuchtigsten Fürstin und Frauen fraue Maria Hedwig Augusta auß
dem hochfürstl. Hauß
1908/1 - 16
1908/1 - 17
Sultzbach
und Pfalzgräffin am Rhein, Pfaltz-Graff Christiani Augusti der den
26ten Juli Ao 1622 gebohren worden, Tochter verwittibten
Ertzherzogin in Oesterreich.
Dieße Princessin ist Ao „1650" den 15ten April gebohren, und Ao
1667
an Einem Kayßerl. Prinzen: und zwar an dessen nach Sultzbach
abgeordneten Abgesandten vermählet, auch nach bereits abgefaßten Ehe
pacten auf die Reyß nacher Innspruck geführet worden: Weille aber
Inmittelst gedachter Kayserliche Prinz FERDINAND CARL, Kaysers
Leopoldi Jüngerer Bruder Todes verblichen war, wurde dieser Brauth
Ein Staffeta von Kayserl. Hoff entgegen spediret, wiederumb zu ihren
Herrn Vatter nach Sultzbach zu kheren, allwohien deroselben als
Einer Verwittibten Erzherzogin auch daß Subsidium Alimentationis
nach Kayserlichen Rechten verschaffet worden, In gegentheil ist die
gefürstete Graffschafft Tyrol dem Kayser anheimb gefallen, und da
sich diese Princessin an Julium Franciscum Hertzogen zu Sachsen,
Engern und Westphalen vermählet, und ad 2ten votum geschritten,
wurde von Kayserl. Hoff deroselben anstadt des in der Tyrolischen
Graffschafft in Heurath pacten vermachten Wittiblichen unterhalt,
Jährlichen 24.000 fl und dieses auf gewiße Jahr zugestanden, welches
auch noch bies Ao 1690 von Inspruck auß hochgedacht Ihro hochfürstl.
Durchl. hinterlassenen Princessinen erleget worden.
Daß nun obberührter und von diesen alten Sachsen-lauenburgischen
Hauß leztgestammter Fürst, in seiner blühenden Jugend das Studium
dergestalt frequentiret, daß von deßen mit aigener Hand
geschriebenen Büchern in der Reichstädter Bibliotheca Einmehrers zu
bezeugen. War auch Ein Tapferer Soldat und obrister über ein
Kayserl. regiment Couraßier, *) und so gar eine Zeit bies zu dem
Anno „1679" mit franckreich geschlossenen Niemweggischen frieden des
heyl. Röm. Reichs Generalfeldt-
____________________
*) Inhaber des Dragonerregimentes Nro. 9.
1908/1 - 17
1908/1 - 18
marchal
Lieutenand, Worzue sie von besagten Ständen des H. Röm. Reichs zu
Regenspurg erwöhlet worden.
Und wie nach diesem der Krieg in Hungarn gegen dem Türcken
Entstanden, haben dieselbe dero heldenmuth als obriester mit daran
gesezten Guth und Bluth rühmlich erwießen, haben als der Erbfeind
die Kayserl. Residenz Stadt Wienn Ao „1683" hart belagerte, bey
Chur-Sachsen die in seinem Lande habende Mannschafften auß gut
brüderlicher Freundschafft zum Entsatz erhalten, daß auch mit
Beyhülff dieser, der Königl. Pohlnischen und anderen Römischen
Reichsfürsten Eben selbiges Jahr besagten Erbfeindt den „12"ten
Septembris von Wienn Weg geschlagen, und der Feind verfolget worden,
bey welcher Schlacht und Nachsetzung sich dieser Fürst auch tapfer
und heldenmüttig gehalten, und wie dieser mit einigen Trouppen zu
weit gewagt, wurde Er von einer Türkischen hinterhalt ins Enge
gebracht, und wann dieser nicht durch einen gerittenen Schiemmel
einen gewiesen Graben übersetzt hätte, wurde dessen hohe Persohn in
höchster gefahr des Lebens gewesen sein, weßentwegen auch ihnen der
fernere feldtzug als Einen nunmehro Corpolenten Herrn wiederrathen
worden ist. Obbesagter Schimmel hat hierwegen sein gnaden-Futter zu
Reichstadt Bies Er vor alterswegen hiengefallen, beständig gehabt,
und ist dieser Appel Schimmel Im Schloß zu gedachten Reichstatt
nebst dehme wie die Action gewesen, von einem Zwerg abgemahlter *)
zu fünden, auch seindt noch einige in diesen Türkischen feldtzug
eroberte zeuchen zur zeugnis in der alldortig Rüst Cammer verhanden.
Waß aber die fürstl. pompe oder Pracht betrifft, ist zu wissen, daß
gedachter Fürst mit seiner Frau gemahlin zu Schlackenwerth fast Ein
Königl. Beylager gehalten hat, gestaltsam alldort gantze ochsen
gebratten, Wein geronnen, feyerwercke gehalten, und waß nur zu
erdencken, und eine Freude erwecken können, hervor ge-
____________________
*) Dieses Bild befand sich bis 1850 im Reichsstädter Schlosse.
1908/1 - 18
1908/1 - 19
sucht
worden, Eine Compagnie Einspänner oder gutt in Silber und goldt
mundirte Garde zu pferdt meistens von Adel, machten nebst Einer
Garde zu fuß die parade, und wurden viel Jahr in Bestand gehalten.
Und wie Ao „1679" der Kayser Leopold wegen der Pest von Wienn nacher
Prag gewiechen, hat erwöhnter Fürst auch aufn Hradschin zu Prag
gehabte und neben einander gestandene 3 Häuser bezog, und Ihro May.
dem Kayser den 1ten Tag als ein Reichsfürst, den
2ten alß Ein
Feldtherr, den 3ten Tag aber alß ein böhmischer Vasal in Schwartzer
Tracht, bey der Taffel bies zum Ersten Trunck aufgewarttet, auch
gedachten Kayßer mit allerley erfrischung beschäncket, und 3 Tage
lang die Kayserl. Hoffstatt Splendi Tractiret, worbey 6 Hoff
Cavalliers, 6 Adel Pagen, 24 Laquey die Bedienung,
24 Trompeter und
2 Heerpaucker in 2 Choren, nebst einer stettigst mit sich geführten
Hoff Capell-Music die aufwarttung der gestalt gethan haben, das
sonst bey keinen Reichsfürsten nicht zu fünden noch beym Kayserl.
Hoff zu sehen gewesen war.
Seyndt hernach ins Fürstenthumb Nieder Sachsen gereist, und allda
bies zu anfang des Türcken Kriegs geblieben; nach dem Entsatz Wienn
aber haben sich dieselben mehristen Theils in Böhmen auf dero
Vätterl. und Mütterl. Herrschaften aufgehalten, und annoch Einen
grossen Stadt von „200" Persohnen geführet; Er war Ein Herr und
Liebhaber der Jägerey, des Vogelfangs, Fischerey, allerley Künsten,
zu welchem Ende bey dieser Hoffstatt die Berühmtesten laboranten,
Apotheker, Kunstdrexler, Tischler, Goldschmiede, Sielberarbeither,
Kupferstecher, Mahler, und stein- auch Glasschneider [: wolches
letztere dazumahl noch rar geweßen ist:] und waß Erdencklich sein
müßen, und hat sich mit vielen Goldt dem kostbahren Rubinstein mit
selbst aigener Handt durch die zu Reichstatt angestelte Glaßöfen
praepariret, auch in Zwickauischen gebürgen Eine Glashütten
angestellet, dieselbe und dem orth nach dero Nahmen
1908/1 - 19
1908/1 - 20
JULIUS
THAL*) genennet, wo von Ein dem Fürsten selbst zugesandter und von
Sie mit aigener Hand unterschriebener Glaswochen-Zettel sub signo
F
angeheffter und zwar nur copirter zu fünden ist, und Ao 1689 umb St.
Michaelis in Einer durch Expreßen hochfürstl. Befehl zugedachten
Juliusthal Erbauten Mahl Mühlen bey Einen Solennen schaiben Schüssen
[: Wozu die Zittauer und Benachbarte Eingeladen worden :] zum
Erstenmahl umbgelassen, und dabey die Kirchweyh dieses orts und
sonst erdenkliche Lustbarkeiten mit zu lauffung vielen Volcks
gehalten worden. Besagte Glaß hütte aber, In deme sie wegen weite
und rarwerdung des Holtzes die fernere Unkosten nicht getragen hat,
ist Anno 1692 völlig erloschen. Sonsten war dießer Hertzog kein
Liebhaber der Prächtigen Baukunst, hat bey denen Mütterl.
Herrschafften nichts Neues, außer zu Reichstadt nur den Neuen Bier
Keller und daß darob stehende gebau bauen sonder nur die gewesene in
Standt halten laßen, kunte Ingegentheil nicht Leyden, daß da und
dorten etwann Löcher in die Tächer, Mauern oder Zäume sich befanden,
welche reparirung Er denen Beamten wohl zu erinnern gewust hat. Mit
Seiner Frau gemahlin hat er zwar, so viel wissend einen Prinzen
gezeuget, welcher aber wiederumb in Kurtzer Zeit verstorben ist,
Sonsten Seynd Besagten Fürsten von hochgedachter Frauen Gemahlin „2"
Princessinnen gebohren worden, nembl. 1. Anna Maria Francisca,
gebohren den „13ten" Juny Anno „1672",
2. Francisca Sybilla Augusta,
gebohren den „21ten" January Anno „1675". Und wurden dieselben
darauf den „23ten" 9 ber von Gott im „1681ten" Jahr mit Creutz haimb
gesucht, und zu Hamburg dero Frau Gemahlin beraubet, welche allda
verstorben, nach Schlackenwerth gebracht, und allda fürstl.
beygesezt worden ist.
Sonsten hat dieser Hertzog zu seiner Seelen heyl und deren Lob
Gottes Ein Schönes Collegium vor die
____________________
*) Gegenwärtig ein Dörfchen mit 25 Häusern und 100 Einwohnern. Ein
Wappen des Herzogs ist jetzt noch dort.
1908/1 - 20
1908/1 - 21
Studirende
Jugend nebst Einen fundirten Closter vor die H. P. P Piarum
Scholarum zu Schlackenwerth, dann Äo 1682 ein gantz Neues Capuciner
Closter zu Reichstatt auß aigenen Spesen Erbauen, und mit allen
notwendigkeiten Versehen laßen, auch haben dieselben verordnet, die
alte Kleine Kirchen zu Politz *) zu Bauen, worzu von diesen Hertzog
vor außgenommene Materialien gleich Es die Kirchen Rechnung allda Ao
1690 besaget „3479 fl 5 xr derselben geschänket. und nur Bies dahin
von der Kirchen „1401" fl 57 xr
1 1/4 d. bezahlet worden.
Alß aber gemelter letztere Hertzog gesehen, daß kein Männlicher Erbe
obhanden weder zu hoffen war, so hat derselbe Ao 1671 mit Johann
Georg dem andern Churfürsten zu Sachßen, ein Pactum Mutuae
Succeßionis aufgerichtet, und selben dadurch Besänfftiget, damit Er
Churfürst die Chur Schwerdter, welche gemelter Herzog dem Herkommen
nach, sonst in dessen Wappen zu führen berechtiget war, und Sie eben
gedachter Churfürst durch sein Land fernners in so durchgehenden
Reysen an Rüstwagen nicht dulden wollen, fernnershien ohne
Bekränckung frei gelassen, Es brachte aber daß fürstl. Hauß Anhalt
Es dahien: daß der zwischen Sachßen gemachte Succeßions Vergleich
beym Kayserl. Hoff nicht angenommen, sondern sich offtgemelter
Letztere Herzog Seiner Stamm-Verwandtschaft zurück erinnern Thate,
und in „1678" Jahr den „15ten" Marty zu Wienn mit besagten fürstl.
Hauße Anhalt, wie die Beylag sub signo G des mehrern giebet, Ein
Neues Succeßionspactum [: worinnen denen 2 fürstl. Princessinnen
Zwey hundert Taußendt Rth. über ihre allodial praetension vor
gesehen worden :] aufgerichtet.
Sonsten ware dieser Herzog mit Einem großen Vermögen und einkommens
gesegnet, von fürstenthumb erlangte Er nebst allen raren in selben
fangenden Fieschen Jährl. Bies und über hunderthTausend gulden
Rhein;
__________________
*) Die Kirche erbaute der Leitmeritzer Baumeister Julius Broggio.
1908/1 - 21
1908/1 - 22
von Landt
Hadeln zwanzig Tausendt Rth. von frau Mütterlichen Herrschaften in
Böhmen wie die Extracte sub signo H Bezeugen, Ein Zimliches, dann
Eben ein gleichmäßiges Von Vätterlichen Herrschaften welche die waag
der Mütterlichen und noch besser gehalten haben, ohne waß von dessen
Kayserl. Courassier Reg. Er als obriester an der Gage genossen. Hat
auch das Recht in seinen fürstenthumb Geldt zu Müntzen, und war auf
denen 2/3 oder Guldenstücken dieses hertzogs Symbolum: Thue Recht,
förchte Gott und Scheue Riemandt, zufünden.
Wie nun die stände so
wohl in fürstenthumb als in Land Hadeln, Seine Durchl. als Ihren
Landes fürsten die gefahr welche sich in absterbung Männl. linie bey
ihnen eraignen möchte, offt und Innständig zu gemüth geführet, hat
sich besagter lezte Hertzog doch dahien bewogen, In gedachtes
fürstenthumb zu reysen, und folgbahr, sich umb eine andere gemahlin
bey denen in dortiger Nachbarschafft viel befündl. fürstl. Häusern
zu bewerben und zu Trachten dessen fürstenthumb und Landt mit der
Gnade Gottes mit einen Männlichen Erben zu versorgen, thate zu
diesem Ende sowohl zu Lowositz als Tetschen einige Schiffe auf der
Elben bestellen, dessen Pagage und Künstler auch die Jagd Parthey
darauf bies ins Fürstenthumb abzuflößen, waren auch bereits diese
alle an Bemerkte Örter ankommen, In willens Ihnen zu Land bald
nachzufolgen. Und Indeme Jeder Lands Vasal in der Cron Böhmen, wann
derselbe auß dem Land in andere Länder zu reysen gesonnen, Vermög
der Rechten verbunden ist, über dessen Verlassenschafft eine
Testamentalische Disposition zu machen, welchem gebrauch auch
hochgedachter Herzog nach kommen, und in beysein einigen zeugen den
25ten September Ao 1689 auf dero Residenz zu Reichsstatt Ein
dergleichen Testament [: welches sodann den 17ten
8 bris besagter
Jahrs in die Landtaffel zu Prag Eingelegt worden ist :] in der
besten Gesundheit wie Sig I zu ersehen, verfertig lassen. Die
Vorsichtigkeit Gottes aber hat die angestellte reyß in ein anders
Land geändert,
1908/1 - 22
1908/1 - 23
Inmaßen
mehr hochgedachter Herzog, wie Manngesaget, von Unrecht ergrieffener
Medicin mit Einen Durchbruch und so von erfolgter Mattigkeit
dergestalt überfallen worden, das derselbe eben zu Reichsstatt am St
Michaelis Abend mit der Schwachheith, ungeacht der anwesende
Doctorum von Zittau und Buntzlau so angegriffen worden, wovon sie
den 30ten Septembris früh umb 2 Uhr daß zeitl. mit dem Ewigen, nach
deme Er 27 Jahr in ledigen „13" Jahr in Ehe- und „8" Jahr in
Wittiben stand gelebet hatte, vertauschen müssen. Ihres alters
48
Jahr und 14 Tage. Auf diesen unverhofften Tödtlichen Hintrieth
wurden die bereits 2 Tage zu vor an die Elbe abgegangene Bediente
durch einen Curir zurück beruffen, Ein anderer wurde ins
Fürstenthumb, umb alldort in aller Eyl und geheim die in Vorrath
gelegene Gelder nach Hamburg in Sicherheith zu bringen, von denen
Zwei fürstl. Princessinen und Hoff-Räthen spediret, der verblichene
Leuchnamb aber in Einem wohl vermachten Sarg in der Schloß-Cappeln
so lang aufbehalten, bies die Klag verferttiget werden könte, Sodann
ist dieser von einer großen anzahl der geistlichkeit und fast
gesambten unterthanen der Raichsstätter Herrschafft und Zwickau bies
an die Brenner- *) Brucken Weinend und unter einer kläglichen Music
beglaittet, und über Ploßkowitz und Podbersam nach Schlackenwert zu
dero ältern und frau gemahlin geführt, und allda unter Einen
gehaltenen „3" Tägigen Trauer Actu und kostbaren Castrum Doloris
zur
Ruhe beygesetzt worden.
Wegen absterbung dieses lezten Männlichen Erbens [: welch Preyß
würdiges geschlecht von Witekindo an über die 900 Jahr fortgepflanzt
worden :] waren zu den Verlassenen fürstenthumb Lauenburg und land
hadeln folgende praetendenten, benäntl: 1. Der König in Schweden.
2.
Chur Sachsen. 3. Hertzog Von Lüneburg zell. 4. Die Fürsten von
Anhalt. 5. Der Hertzog zu Hollstein Gottdorff. 6. Der Hertzog zu
Hollstein Sunder-
_____________________
*) Brenn, ein altes Pfarrdorf.
1908/1 - 23
1908/1 - 24
Burg.
7.
Der Hertzog zu Mechlenburg, und 8. des Marggraffen zu Baaden
Durchleucht, als welche anstadt der „2" Princessinnen die
praetension führten.
Wie aber jedes Hauß dero Praetension bey der Röm. Reichs Cantzley
vorgebracht, daß wird der genaigte Leßer auß dem anschluß sub signo
H mit mehrern an die Hand bekommen, von welchem allem der Herzog
Lüneburg zell die Brauth anheimb führte, Er hatte zwar Kayßer
Maximilianus dem Churhauß Sachßen bereits Ao 1507 den
28. Juli auf
dem Reichstage zu Kostnitz die Expectanz auf das Lauenburgische
fürstenthumb verliehen, diese hat auch Kayser Leopoldus „1" mus in
gegebenen Chur Sächsischen Lehnbrieffen Ao „1660" und Ao „1687"
Confirmiret, auf welch fall auch Chur fürst Johann george der 3te
die pohsehsion Ao „1689" nach des Letzten Hertzogs Todt legaliter
ergreiffen ließe, allein der Hertzog Georg Wilhelm von Lüneburg zell
ließe dieses herzogthumb Lauenburg Erstlich als Creyßobrister des
Nieder-Sächsischen Creyses sequestriren, veränderte aber nach deme
den Titulum Pohsehsionis und vindicirte Bemeltes Hertzogthumb Ex
titulo reunionis et pacti Confraternitatis, welches aber eben nach
dessen Hientrith Sambt andern zöllischen Landen an Ihro Churfürstl.
Durchl. zu Hannover, fürsten zu Braunschweig und Lüneburg, Jezigen
König in Engellandt, weil Er ein mit Erbe und Georg Wilhelms
Hertzogen zu Lüneburg zell Tochter Sophiam Dorotheam zur Ehe hat,
gekommen, deme auch der Churfürst zu Sachsen Fridrich August seine
praetension vor 200 000 Rth. verkaufft hat, Jedoch sich vorbehalten:
Im fall daß Chur- und fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg und die
Wolfenbütlische Linia absterben, Chursachsen die Lehnsfolge zu
genüssen haben solte, anbey wurde Anno „1693" den „21ten" Septembris
[: Nach deme zu vor in favorem des Churfürstl. Haußes zu Sachßen der
König in Dännemarck die von Zellischen Hauß befestigte Stadt
Ratzeburg Bombardiret, und daß besagte Lüneburgische Hauß Zell dahin
gebracht holte, diese Lauenburgische Vestung demoliren müßen :] Es
1908/1 - 24
1908/1 - 25
zwischen
beeden Häußem dahien beliebet: daß das Hauß Chur Sachsen Sich des
Tituls Engern und Westphalen, Lüneburg, herrentgeg. den Titul
Hertzog zu Lauenburg und das Votum auf Reichstagen führen sollten.
BEY DEM RÖMISCHEN REICHS COLLEGIO ist daß fürstenthumb Lauenburg
Matriculiret, nembl.
Auf. "8" zu Roß betraget
... |
216 fl. |
Auf. „30" zu Fuß |
Cammergerichtssteuer ... |
90 fl. |
Cum Augmento ... |
150 fl. |
Fiscalis Matricula ... |
165 Rtl. 19 X
4 Pf. |
Samuel Tromsdorff in Erfurth thut daß Fürstenthumb
Sachsenlauenburg also beschreyben :
Daß Hertzogthumb Sachsen Lauenburg lieget an beyden Seyten der Elbe
und gehet gegen Morgen bies an die Graffschafft danneberg, gegen
Mittag an das hertzogthumb Lüneburg, gegen abend an Eben dieses
hertzogthumb und einen Theil von hollstein, gegen Mitternacht an
Hollstein, und an das hertzogthumb Mecklenburg; Städte und örter
seind hierinnend: 1. LAUENBURG. Eine ziemliche große Stadt welche
ihren Nahmen von Hertzog Henrico Leone so sie gebauet, bekommen,
lieget 3 Meyl von Lüneburg, 6 von Hamburg, und
7 von Lübeck, hat Ein
fürstl. Residenz Schloß aufn Berg. 2. MÖLLN. Eine denen Lübeckern
verpfändte gewesene Stadt mit 8 Dörffern und Meyerhöffen, welche
aber hertzog Julius Frantz Ao „1683" wiederumb eingelöst hat. Lieget
„3" Meylen von Lauenburg, „4" von
Lübeck, „2" von Ratzeburg, und „6"
von Lüneburg. In dieser Stadt Mölln liegt der berufene Ao „1350"
verstorbene Aülenspiegl begraben, auf wessen grabstein zu sehen ist:
oben Ein Spiegel, darob eine Aüle sietzend, darin sich beschauend,
mit dieser Beyschrifft:
An dießen orth war dießer Stein aufgehoben,
Darunter liegt
Eylenspiegel begraben,
Gedenck daran,
Der du Thust fürüber gahn, |
1908/1 - 25
1908/1 - 26
Denn auff
dieser Erden
Du mir auch kanst gleich werden. |
3. NEUHAUSZ. Ein Schloß
und Ambt an der Elbe „4" Meylen über Lauenburg. 4. ALTENBURG. Ein
Flecken an der Elbe gegen dem Lüneburger Landt zu 5. FRANTZHAGEN. Ein Flecken, Schloß und Ambt.
6. SACHSZENHAGEN. Ein Dorff und Ambt. 7. SCHWARTZENBECK. Ein Dorff
und Ambt unter Lauenburg an der Elbe. 8. RATZEBURG. Eine Stadt auf
Einem mit wasser ringsherumb umbgebenen hügel, 2 Meyl von Lübeck,
5
von Lauenburg, „6" von Schwörin, „8" von Lüneburg, hätte sonst
tempore Kayßers Henrici des 4ten Ein von dem Bremischen
Ertzbischoffe Alberto gestiefftes Biestumb, und besondere Graffen,
derer geschlecht im Anfang des „13ten" seculi mit Bernardo
aufgehöret; außer der Stadt ist ein Schönes nebst Einem Stadt Theile
dem hertzog von Sachsen Lauenburg gehöriges Schloß; daß Schloß aufn
Palmberg gehöret dem hertzog von Mecklenburg; daß Bier allda wird
Rumeltheis genennet. Besagtes lauenburgische Schloß Thate der
hertzog lünneburg zell befestigen, welche befestigung aber der König
in dännemarck als nechster Nachbahr nicht dulden, der hertzog aber
auch nicht von sich selbst Demoliren wollen, Wessentwegen Sie der
König Ao „1693" hefftig Bombardiren ließ, wurde aber zwisch dem
König in dännemarck und dem gemelten hertzog von Lünneburg zell
durch dem Kayser, Engellandt, Schweden, Brandenburg und holland
verglichen, und gediehe dahin, daß dem Hauß Lünneburg die
Pohsehsion-Chur Sachßen die Expectanz und dännemarck die quarantie
wegen Nimmer-Erbauung den 21ten Septemb. dieses Jahres ertheilet
wurde. 9. Daß Landt HADELN liegt zwischen außgang der Elbe und
Weser. Wo von nur ein klein Theil zum hertzogthumb Bremen und vorhin
dem Schweden gehörig, Rützebüttel und das Neue werkh gehöret der
Stadt Heimburg, der gröste Theil aber ist Sachsen Lauenburgisch,
massen ordulphus und sein Sohn Magnus hertzoge in Nieder-Sachsen,
gegen die Mitte des
1908/1 - 26
1908/1 - 27
11. Seculi
diesen Theil dem Ertz Bischoff Albrechten zu Bremen [: als welcher
diesen wenig Jahre vorhero von Agnete Kayser Heinrichs des 3ten
Wittwe Erkaufft:] in Kriege abgewonnen. Die örter seind oterndorp
Eine Stadt und Schloß, Niehauß Ein Schloß und Dorff hat wie gesagt
dem hertzog Jährl. bies 20 000 Rth abgetragen, und wann Sie gemelter
hertzog Würdigte od. besuchte, wurde derselbe allda nicht allein
herrlich tractiret und frey gehalten, sondern auch dessen Minister
und hoffstatt bies zum kleinsten reichlich beschäncket.
BEDEUTUNG
DES SACHSZLAUENBURGISCHEN WAPPENS.
Dieses Wappen führet in sich
4 feldung, und hat die „1te" und oben
rechter seyts in guldenen feldt „5" schwartze, die querstehende
Balcken oder Binden mit Einen hierüber abgehenden geflochtenen
Rautten Crantz, und dieses war das Symbolu des herzogthumb Sachsens.
Die andere obere feldung linkerhandt so himmelblau mit Einen
Güldenen gecrönten Adler, stellet vor der Sächsischen Pfaltz Wappen,
die „3te" Sielber farbe feldung unten rechter Handt, zeiget
3 paar
zusam gefügte rothe Schrötter hörnner [: welches ein Schwartzer Wurm
und in Sommer von denen Kindern Pohlnische ochsen genennet werden :]
bedeutet die Ehemalig in ober Sachsen gewesene Brenische
Graffschafft, so zu diesen Fürstenthumb gehörete, und sodann Ao
„1200", zu Einen benedictiner Closter verEhret worden. Die
4te
feldung unten Linckerhandt ist auß Schwartz und weis die zwerch
geschnitten, bringet zum Vorschein „2" Creutz weis übereinander
gelegte Schwerdter, so daß Emblema: des h. Röm. Reichs Ertzt
Marchal-Ambt, oder die vor bei dem Sachsen Lauenburgischen Hauß
gewesene Chur; der Schield wurde bedeckt mit 3 helmen der
1te wor
der Bremische, bedeckt von einem rothen mit Silber auß geschlagenen
fürsten oder sogenanten Chur hudt zwischen zweyen aufstehend mit
guldenen Cronen und Pfauenfedern geziehrten Saulen. Der
1908/1 - 27
1908/1 - 28

"Letztere Genealogische Tabella"
(ganze Seite 28)
1908/1 -28
1908/1 - 29
2te oder
Mittlere helm hat ob sich eine guldene Cron, dann darob stehende
vergolte Säulen, mit die zwerch übergehenden Schwartzen Balcken, mit
einen geflochtenen Rautten Crantz umbwund. aber mit einer guldenen
Cron und Pfauenfedern geziehret, bedeutet: daß herzogthumb Sachsen.
Der 3te helm mit Einer guldenen Cron und darobstehender Vergolte
Adler gehöret zur Sächsischen Pfaltz. Die dem Schieldt ziehrende
Belege [: So ein umbfang oder Bedeckung mit Zierat ist:] waren
Theils blau, Theils gulden, Theils Schwartz, Theils Roth, auch Theils
Sielberfarb.
Alß nun der Leichnamb weyl July Francisci wie obgedacht, zu
Schlackenwerth beygesezt war, haben sich bede Durchleuchtigste
Princessinnen mit Einer noch benötigten Hoffstadt bey Ihro
hochfürstl. Gnaden hertzogen zu Sagan zu Raudnitz aufgehalten, haben
auch allda durch deren herren Räthe die abtheilung dero in Böhmen
habenden herrschafften und anderen fürstl. mobilien Abthun lassen,
und seind den „8ten" Juny Ao 1690 dormit zum Schluß gelanget, wo
dann Ihro hochfürstl. Durchl. der Princessin Annae Mariae
Francisciscae die Mütterlichen Ihro Durchl. der Princessin
Franciscae Sybilla Augustae aber die Vätterlichen herrschafften
zugefallen seyndt. Diese letztere Princessin ward Ao 1690 den
28ten
Marty an dem Durchleuchtigsten Fürsten und herrn Ludwig Wilhelm
Marggraffen zu Baaden und hochberg, Landgrafen zu Sausenberg, Grafen
zu Pannheimb und Eberstein, Herrn zu Ratteln, Boden weihler Lahr und
Mahlberg vermählet, Welche bies Ao „1717" als Wittib und Regierende
vormünderin noch am Leben gewesen ist.
Ihre hochfürstl. Durchl. die ältere Princessin ANNA MARIA FRANCISCA haben sich Eben in gedachten „1690ten" Jahr den
29ten 8ber an dem
Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Philipp Wilhelm Pfaltzgraffen
bey Rhein, in Bayern zu Jülch, Cleve, und Berg, hertzogen, Grafen zu
Veldentz, Pannheimb, der Marck Ravensperg und Mörs, Herrn zu
Ravenstein,
1908/1 - 29
1908/1 - 30
gleichfalls vermählet, und seind von diesen 2 hochfürstl. Persohnen
folgende Erben gezeuget worden Benäntl:
Ao 1691 den 22ten 8bris ist zu Neuburg an der Donau die
1te
Princessin gebohren und in der h. Tauff Leopoldina Eleonora,
Elisabetha, Augusta, Francisca genennet worden, ist aber zu
Reichstadt Anno 1692 wiederum in herrn entschlaffen, und nach
Schlackenwerth zu der Sachsenlauenburgischen Familia beygesetzet
worden.
Ao 1693 den 30ten January abents zwischen „4" und „5" Uhr ist die
2te Princessin gebohren in der heyl. Tauff aber den „2ten" February
Maria Anna Carolina louysa Francisca genennet worden, der auch Gott
wolle geben, fürstl. langes Leben, wodurch dann die armen
unterthanen, auf diesen Frau Mütterlichen Herrschafften mit Einer
Gnädigsten Erb Schutz-Fraw künfftig getröstet und erfreuet werden
möchten. Bey diesen Tauff Ceremonien waren auch Ihro hochheit die
Verwittibte Churfürstin von Pfaltz, alß Ihro May. der Röm. Kayserin
Eleonorae und dieses fürsten Philipp Wilhelms, auch anderer hohen
Prinzen und Princessinnen Fraw Mutter zugegen, welche Sodann zu dero
herrn Sohne Bieschoffen zu Neyß in Schleswig abgereyßet seyndt,
kurtz darauff den 8ten April wurden hochbesagte Ihro hochfürstl.
Durchl. Philipp Wilhelm mit Einer hietzigen Kranckheit überfallen,
woran Sie auch den 10ten dito nach Mittag umb „5" Uhr das zeitliche
in „25" Jährigen blühenden alter mit dem Ewigen verwechseln müssen.
Dero verblichene Leichnamb wurde pro interim in die Krufft bey denen
Wohl Ehrwürdig herrn P. P. Capucinern Eben zu Reichstatt beygesezt,
Inzwischen aber wurde an der Pfarr Kirchen allda Ein Neues fürstl.
Oratorium, darunter die Sacristey, unter selbige aber eine Schöne
Crufft von Glatt außgemetzten Steinen verferttiget, nach welcher
zeit dann der hochfürstl. Leichnamb den „15ten" Juny am Tag St. Viti
abends in gedachten Capuciner Closter Erhoben, durch Einen Schwartz
Behengten Wagen und Rossen, und durch Beglaittung Einer Schöne
tieffen Trauer Music und der
1908/1 - 30
1908/1 - 31
Menge
Geistl. auch von Closter bies zur Pfarr Kirchen sich erstreckenden
Volcks dieser Crufft gebracht, und abends umb „10" Uhr zu Reichstadt
beygesezt worden ist. Gott gebe diesen frommen fürsten die Ewige
ruhe und am Jüngsten Tage eine fröliche auferstehung. Den „16", „17"
und „18" Juny aber wurden die Exequien bey Einen Schönen in der
Kirchen Erbauten Castrum Doloris, Wobey Ihro hochwürden und Gnaden
Herr Prälat von Doxan die geistl. function verrichteten, auch „24"
Tutzet Kertzen, 400 St. Lampen und „4" Tutzet Windtfackeln brenten,
in anwesenheit Vieler benachbarten herrschaften gehalten, unter
welchem Castro Doloris ein kostbahrer zienerner Sarg Stunde, in
welchem Jetzt der fürstl. Leichnamb zu dato seine ruhe genüsset.
Nach dieses herrn hientritt seinb Ihro hochfürstl. Durchl. die
gnädigste fürstin und frau frau Anna Maria Francisca als Verwittibte
Pfaltzgräfin bey Rhein, in Ihren Wittiebenstand bies 2ten July
1697
verharret, und haben sich meistens auf ihren Güttern aufgehalten,
bies Sie den gedachten 2ten July zu Düssldorff unter Cölln an Ihro
Hertzogl. Durchl. Johannem Gastonem Printzen von Toscana verEhliget
worden seynd. Und Sintemahlen das Pfaltz Neuburgische Wappen Rechter
handt-linckerhand aber das Sachßenlauenburgische sich befündet, und
zwar an dem Ersten Schloß Thor; alß wird hierweg die erläuterung
gethan, alß 1mo wegen des Sachßenlauenburgischen, wegen der
außgebliebenen Chur-Schwerdter. Waß maßen die Sachsischen Rechte die
Churwürde auf das Weibliche niemahlen zu gelassen, also die auch
abgethan- und anstadt dessen das Lehre feldt mit denen Sächsischen
Balcken und Rautten Crantz erfüllet werden müssen, und pro 2 do wird
daß Pfaltzische Wappen, wessen sich Ihro durchl. die Neuburgische
Princeßin bedienet auf folgende weis erkläret: Dieser Churfürstl.
Wappenschieldt ist durch einen Zwergschnieth entzwey getheilt, und
helt in sich der obere fünff, und der untere „4" veldungen. Das
Erste feldt, so Schwartz ist, zeiget an das Pfaltzische Wappen,
durch einen guldenen Löwen: In dem andern Befünden
1908/1 - 31
1908/1 - 32
sich
entworffen die Bayerische Wecklein. Die Dritte feldung Denotirt,
mittelst eines Schwartzen Löwen, daß Wappen des hertzogthumbs
Jüllich: das Vierte exhibirt das Clevische Insiegl, mittelst des mit
Lielien gezierten Scepters: Auf dem fünfften feldt repraesentirt
sich der Rothe Löw, des hertzogthumb Bergen: das sechste so
Sielberfarb, legt an Tag das zeichen der Graffschafft Veldentz,
durch einen mit guldener Zung und Klauen gezierten Blauen Löwen: der
siebente mit einer Würfflichten Bünd oder Balcken, weißet auf die
Wappen der Graffschafft Marck; die Achte begreifft in sich die
Ravensbergische Eckbalcken. das Neunte so goldfarb ziehlet mit einer
Schwarzen Bünde oder Balcken auf das fürstenthumb Mörß; ober diesen
völlig Schieldt ist zu sehen ein anders Rothes Schildlein, und wird
alles von 5 offenen helmen bedeckt, der Erste bedeut Bayern, der
andere Jülch, der Dritte und Mittlere Chur Pfaltz, der Vierte Cleve,
und der „5te" die Marckische Graffschaft.
Und demnach dieses Werck zu Einer gedächtnis gemainet ist, alß ist
auch billich der zu Grauppen befündtlichen und so genannten Sachßen
Lauenburgieschen Cappeln *) zu gedencken. Es seyndt Ihro hochfürstl.
Durchl. Julius Frantz hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Ao
1684 auß antrieb Einer zu unßer Lieben frauen Tragender Andacht zu
Grauppen ankommen, haben allda dero Andacht auch verrichtet, und die
Erste Cappeln am Töplitzer Thor auf zu Bauen über sich genommen,
auch hierzu ein stuck Geldt überliefern lassen, haben dieses Gelübd
Ao „1685" als Sie bey der größten Wüntterszeit allda frühe von
5 Uhr
an vor dem Gnadenbild auf bloser Erden knyent und unter „3" heyl.
Messen zeit abermahln dero Andacht verrichtet, mit abgegebenen „500"
fl. verneuert, womit diese auch erbauet, aber nicht zum rechten
stand gebracht werden können. Ao 1690 den „18ten" July haben
hochbesagten hertzogs „2" Princeßinneu Ihre andacht allda
verrichtet, und beede Ein
___________________
*) Ueber diese Kapelle vergl. Archiv des Vereines Band I Heft
3 pag.
392 ff.
1908/1 - 32
1908/1 - 33
schönes
Mess gewandt und Antipendium der Kirchen VerEhret. Ao 1692
den „1ten" Juny verrichteten Ihre andacht zu gedachten Grauppen Ihro
Durchl. Philipp Wilhelm Hertzog von Pfaltz-Neuburg mit Seiner
Durchleuchtigsten Gemahlin Anna Maria Francisca als unßer gnädigsten
Frauen.
Weillen nun daß Recht, welches Ihro Durchl. die frau Marggräfin zu
Baaden als Eine Sachsenlauenburgische Princeßin an obbesagter
Cappeln hatten, dero fraw Schwester als der Durchleuchtigsten
fürstin Anna Maria Francisca Groß-Princeßin von Toscana cediret; So
haben hochgedachte durchleucht auch erregter Cappelln sich
schutzhafft angenommen, dieselbe ao 1709 völlig mit dem darob
befündlichen oratorio in Stand setzen, hierinn durch einen
kunsterfahrenen Mahler daß Politzer hohe Altar mit dem Mutter Gottes
bield an die Mauer antragen, auch die „2" Statuen der Reichstädter
Kirchen-und Pest-Patronen St. Fabiani und Sebastiani an die seyten
aufstellen, und bedeute Cappellen mit einen wohl verwahrten gegatter
versehen lassen, womit dann dero von Reichstatt und Zwickau alle
Jahr dahien Wahlfahrtende unterthanen am Titularfest Ihre Andacht
desto Eyffriger und ruhiger verrichten können, und mit
unvergessenden danckh auch künfftig geniessen werden. Eben in
besagten 1709ten Jahr haben mehr hochgedacht Ihro hochfürstl.
Durchl. dem Graupner Gnadenorth zu Gottes und unser lieben frauen
dienst fürohin zu gebrauchen, folgendes geschäncket, wie Es die
daselbstigen H. P. P. der Soc. JESU anführen, ist folgendes zu
leßen: Welche aber hergegen bey Gott und unser lieben frauen mit
vielfältigen dankzeichen und Schänckungen sich danckbar
eingestellet, müssen wier billig vor allem dem Vorzug lassen Ihro
Durchl. Anna Maria Francisca Groß-Princeßin von Toscana gebohrner
hertzogin von Sachsenlauenburg [: titul :] als welche auß
angebohrener Lieb und Andacht zu unser lieben frauen an diesem orth,
nach herrlichen beyspiel Ihres Durchleuchtigsten herrn Vattern July
Francisci hertzogens zu Sachsenlauenburg [: Titul :]
1908/1 - 33
1908/1 - 34

"Genealogische Tabelle" Sig. A.
(ganze Seite 34)

Nach Seite 34 eingebunden:
Ausklapptabelle: "Stamm-Regiester" - Sig. B
1908/1 - 34
1908/1 - 35
der die
größte Cappelln bauen lassen, nun in diesen Jahr Solche Cappelln
nicht allein zu völliger auß ferttigung gebracht, und mit allen
notwendigkeiten Reichlich versehen, sondern auch etlich Taußend
werth an Kirchgeschmuck und sielber geräthe anhero übersendet zu
Gottes und unser lieben frauen dienst förohien zu gebrauchen, alß
nembl: 1. gantz übergoldten mit „150" stück Edel gesteinen besetzen
Kelch, 1 gantz vergoldten mit „158" Edelsteinen gezierten speis
Kelch oder Ciborium, 1 von getriebener arbeith vorgolten opfer
Bäcken, sambt „2" gleichförmigen opfer Kandeln,
1 Glattes
Meßglöcklein, 1 Getrieben durchbrochenes Rauchvaß nebst dazu
behörigen Schiffel. 2 hohe Altar Leichter und dieses alles von
gutten Augspurger Sielber ausgeprächt. Noch ferner 1 mit Sielber
starck beschlagenes Meßbuch, 3 Meß Alben, 1 Chor Rokh,
1 Altar
decken, 3 Schulder Tüchl, 3 Gürttl,
1 Meßgewandt, 1 Vesper Mantl, 2
Leviten Rökh, 1 Kelch Tüchel, und allen deme waß dazue gehörig.
2
Antipendia oder altar vorhäng. 2 Altar Polster. Alles benantes ist
sowohl von weg der Matery köstlich, als in der Arbeith künstlich
außgemacht, zu welchem kirchen Schmuck höchst gemelte
durchleuchtigste Princeßin selbst handt angeleget, und öffters bies
in die tieffe Nacht daran gearbeittet; nachdem uhralten Exempl
unseres heyligen Lands fürsten und Martyrers Wenceslay, welcher mit
seinen aigenen Händen dem Waytzen gesähet und dem Safft auß dem
Trauben außgepresset", so denen Priestern zum h. Messopfer nötig
war. So viel in dem von Pre. Joanne Müller der Soc. JESU Priestern
von S. Maria Schein Ao 1710 außgegangenen Graupner Historischen Buch
Folio 56, 162, 172 und
242. -
* * *
Wittekindus
1mus lieget zu Engern [: dießes war vorzeiten die
haubtstadt und Schloß des hertzogthumbs Engern, so tempore Henrici
leonis völlig an Chur Cölln kommen, nur Jezt ein flecken Eine Meyl
von Hervorden in der in Westphälischen Creyß gelegenen Graffschaft
1908/1 - 35
1908/1 - 36
Ravensberg
befündlich ist :] welcher ao 807 gestorben, begraben, deme folgendes
Epitaphium gesetzet worden:
Wittekindus Rex Saxonum
ossa viri fortis, cuius sors nescia mortis
iste locus munit, cuge bone spiritus audit omnis mundatur, nunc
regem gvi veneratur
Aegros hic morbis, Coelli Rex Salvat ex orbis. |
* * *
Sig. C.
PRINCIPIS GLORIOSISZIMI BEATE DEFUNCTI MEMORIAE.
Anlanget Des
Weyl. Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn July Heinrichen
Herzogen zu Sachßen, Engern und Westphalen Glorwürdigsten und
hochseeligen Andenckens hohes herkommen, Geburth, Lebens- und
Sterbens Lauff.
GENERATIO. So seind Ihro hoch seel. fürstl. Durchl. auß königl.
Chur- und fürstl. uhr alten Stammen erzeuget und gebohren,
deroselben herr Vatter ist gewesen der weyl. Durchleuchtigst- und
hochgebohrne fürst und herr hr. frantz der andere hertzog zu
Sachsen, Engern, und Westphalen; die frau Mutter ist gewesen, die
Weyl. Durchleuchtige hochgebohrne fürstin und frau frau Maria,
gebohrn zu Braunschweig und Lüneburg, hertzogin zu Sachsen, Engern
und Westphalen.
PROSAPIA. PATERNA AVUS. Der Groß herr Vater von seyten des herrn
Vattern ist gewesen, der Weyl. Durchleuchtigst hochgebohrne fürst
und herr herr frantz der ältere hertzog zu Sachsen, Engern und
Westphalen.
AVIA. Die Groß-Frau Mutter von seyten des herrn Vattern ist gewesen,
die Weyl. durchleuchtigst fürstin und frau frau Sybilla, gebohrne
Landgräffin zu Meyssen hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen.
PRO AVUS. Der alte herr Vatter von seyten des herrn Vattern ist
geweßen, der Weyl. durchleuchtigst und hochgebohrne fürst, herr herr
Magnus der andere hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen.
1908/1 - 36
1908/1 - 37
PRO AVIA.
Die ältere frau Mutter von seyten des herrn Vatters ist gewesen die
Weyl. Durchleuchtige fürstin und frau frau Catharina gebohrne zu
Braunschweig und Lüneburg, hertzogin zu Sachsen, Engern und
Westphalen.
ABAVUS. Der ober ältere herr Vatter von seyten des herrn Vatters ist
geweßen, der weyl. Durchleuchtig-hochgebohrne fürst und herr herr
Joannes der 4te hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen.
ABAVIA. Die ober ältere frau Mutter von seyten des herrn Vatters ist
gewesen, die Durchleuchtig-hochgebohrne fürstin und frau frau
Dorothea, gebohrne auß dem Churfürstl. Stamme Brandenburg, hertzogin
zu Sachsen, Engern und Westphalen.
PRO SAPIA MATERNA AVUS. Der Groß herr Vatter von seyten der frau
Mutter ist gewesen, der Durchl. fürst und herr herr Julius hertzog
zu Lüneburg und Braunschweig.
AVIA. Die Groß frau Mutter von seyten der frau Mutter ist gewesen,
die Durchleuchtige fürstin und frau frau Hedvig gebohrne auß dem
Churfürstl. Stamme Brandenburg, Hertzogin zu Braunschweig und
Lüneburg.
PRO AVUS. Der ältere herr Vatter von seyten der frau Mutter ist
gewesen, der Weyl. Durchleuchtigste fürst und herr herr Joachim der
andere Marggraff zu Brandenburg, des h. Röm. Reichs Ertz-Cammerer
und Churfürst.
PRO AVIA. Die ältere frau Mutter von seyten der frauen Mutter ist
gewesen die Weyl. durchleuchtigste fürstin und frau frau Hedvig,
Gebohren auß dem königl. Stammen Pohlen, Marggräffin und Churfürstin
zu Brandenburg.
ABAVUS. Der ober ältere herr Vatter von seyten der frau Mutter ist
gewesen, der Weyl. Durchleuchtigst-Großmächtigste fürst und herr
herr Sigismundus König in Pohlen.
1908/1 - 37
1908/1 - 38
ABAVIA.
Die ober ältere frau Mutter ist gewesen die Weyl.
Durchleuchtigst-Großmächtigste fürstin und frau frau Barbara Königin
in Pohlen.
Auß diesem hohen Königl. Chur- und fürstl. Stammen, seind Ihro
hochseel. fürstl. Durchl. Im Jahr „1586" den
19ten Aprilis auf der
fürstl. Residenz zu Wolfenbüttel an diese Welt gebohren, und durch
die h. Tauffe der Chriftl. Kirche bald darauf ein verleibet, und mit
dem Nahmen Julius Heinrich in daß Buch des Ewigen Lebens
eingeschrieben worden.
Nach deme Sie nun in Ihrer zarten Jugend zur Gottes furcht und allen
hohen fürstl. Tugenden seind auferzogen und unterwiesen worden,
haben Ihro fürstl. Durchl. auf Bewilligung dero hochfürstl. Durchl.
auf Bewilligung dero hochfürstl. Eltern Sich auf die berühmbte
universitaet zu Tübingen begeben, und daselbst dem Studiren und
andern fürstl. Exercitien fleissig obgelegen, und daselbst eine zeit
lang Subsistiret, von dannen seind sie mit dero hochfürstl. Eltern
abermahligen Belieben nacher Stokholm in Schweden abgereyßet, und
bey Ihro Königl. May. Gustavo Adolpho glorwürdigsten Andenkens zum
Erstenmahl sich in Kriegsdiensten eingelassen, von welchen Sie auch
als ein naher an verwandter nicht allein hochfürstl. accommodiret,
besonder auch Jederzeit lieb und werth gehalten worden.
Von dero herrn Vatter aber seynd Sie nach zurück kunfft auß dem
König Reich Schweden erfrewlich empfangen, und wie Sie Sich also
hienwieder in daß Teutsche Reiche begeben, Seind sie zum Ersten mahl
in dem Stand der h.. Ehe getretten, und mit der Weyl.
Durchleuchtigen hochgebohrnen fürstin und frauen frauen Annen,
gebohrnen fürstin von ostfrießlandt beylager gehalten, auch folgends
dero hochfürstl. Ruhm und glicke in Krieg gesuchet, gestalt dann wie
in Anno 1617 der Krieg wieder die Venetianer geführet worden, haben
Ihro hochseel. fürstl. Durchl. dem hauße oesterreich mit Eine
Regiment zu fuß als obriester gedienet, desgleichen als die
Rebellion in Königreich Böhmen sich eröffnet, und in Ao 1620 den
9ten 8bris die
1908/1 -28
1908/1 - 39
Schlacht
auf dem Weissen Berg geschahe, haben sich dieselben gleichfalls mit
ihren Regiment zu fus, eingefunden, und sich der Geftalt hochfürstl.
und tapfer gegen dem feindt erwießen, daß Ihro Kayl. May. daß feldt
erhalten, die Böhmen aufs haubt geschlagen, Prag eingenommen, und
daß Ihro Churfürstl. Durchl. Pfaltz Graff Friedrich [: als welcher
von denen dazumahl in Lutherthumb steckenden Böhmen als ein Glaubens
Genoß zu Ihren König erwählet war :] von dar in Schleßien entflohen,
und sonderlich haben Ihro fürstl. Durchl. hochseel. andenckens,
damahls einen Paß an einer Brucken dergestalt Generos und tapfer
defendiret, daß dero daselbst erworbenes hohes fürstl. Lob
nimmermehr sterben wirdt. - In Anno 1621 hat der Allerhöchste Gott
dieselbe mit Creutz heimgesuchet, und die vor hochgedachte frau
Gemahlin Ihnen von der seyte gerissen. - Und weil Ihro fürstl.
Durchl. hochseel. Gedächtnus damals in Ihro Kayl. May. diensten
stehen blieben, auch sowohl vor- als nachgehends dem hauße
oesterreich getrew und tapfere dienste erwießen; Alß ist in Anno
„1623" Mitn in Sommer von dem Kayßer Ferdinando glorwürdigsten
andenckens deroselben die herrschaft Schlackenwerth, als welche dem
Rebellen und nachgehents Justificirten Graffen von Schlickh
Confiscirt, übergeben worden; Wie nun Ihro hochseel. fürstl. Durchl.
etliche Jahr hero in dem Wittibenstand verblieben, so haben Sie
darauff in Ao „1628" Sich zum andernmahl Ehelich eingelassen, mit
der Durchleuchtigsten fürstin und frauen frauen Elisabeth Sophien,
gebohrn auß dem Churfürstl. hauße der Marggraffen zu Brandenburg,
verwittibten fürstin Razevillin, und am 27ten february auf dero
Schloß Teysingen Beylager gehalten, von welcher hochgedachten frau
gemahlin ao 1629 den „25ten" febr. Sie Einen Jungen Prinzen
gezeuget, nemblich dem durchleuchtigsten fürsten und herrn herrn
frantz Erdtmann, hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, unsern
Jetzo Regierenden Gnädigsten fürsten und herrn herrn. Darauf Sie
dann bald von Ihro Kayl. May. mit der Kayserl. Armada nacher Pohlen
beordert, dieselbe auch
1908/1 - 39
1908/1 - 40
Commandiret, und allda dero hohen Kriegs verstand und heldenmuth
wieder die feinde tapfer erwiesen, Es seynd dieselben bey wehrender
zeit, das Sie die kayl. Armada in Pohlen geführet, abermahln von dem
höchsten heimbgesuchet, und ist die vorgedachte frau gemahlin in
gemelten 1629ten Jahr am „24ten" December zu franckfurth an der oder
mit Tode abgegangen, allda auch fürstl. begraben worden. - Nach dero
wiederkunfft auß Pohlen seind Ihro Durchl. hochseel. andenckens an
Ihro Kayl. May. diensten bies zu des Wallsteiners zeiten [: der so
dann zu Eger erstochen worden :] beständig verharret, und Ihro
fürstl. Durchl. Ruhmwürdigsten Thaten halber von Ihro Kayl. May.
sehr beliebet worden.
In Anno „1632" haben sich Ihro fürstl. Durchl. zum
3ten mahl
verheurathet mit der Durchleuchtigsten fürstin und frauen frauen
Annen Magdalenen gebohrnen Popolin *) auß dem fürstl. hauße
Lobkowitz, verwittibten Kollowratin, und ist das Beylager den 18ten
August zu Wien gehalten worden, mit welcher Ihro Durchl. auch die
herrschafft Reichstatt, Politz und Buschtiehrad, sambt dem hauß aufn
Hradschin in Prag überkommen haben; von welcher lezten Gemahlin ao
1633 den „10ten" Juny der Erste Prinz gebohren, und Julius Heinrich
genandt, welcher den 21ten february „1634" wiederumb verstorben,
seines alters 34 Wochen und 3 Täge.
Ao 1634 ist dem hochseel. Herrn von dieser letzten gemahlin die
Erste Princeßin gebohren worden; so aber annoch in selbigen Jahr
wieder verstorben, ihres alters „24" Wochen und
3 Täge. Ao 1635 den
10ten Juny ist die 2te Princeßin von dieser lezten Gemahlin zu
Regenspurg gebohren und Maria Benigna genandt worden, welche Ao
1651
dem Durchleuchtigsten fürsten und herrn herrn Picolomini hertzogen
zu Amalfi vereheliget worden, und nach seinem absterben bies Jezo in
Wittibenstand zu Nachod verblieben, auch den 3 Xber
1701 zu Wien
verstorben ist.
______________________
*) „Popel".
1908/1 - 40
1908/1 - 41
Anno
1639
den 17. Aprilis Ist Ihro hochseel. fürstl. Durchl. von dieser
Gemahlin der andere Prinz zu Prag gebohren, und Julius Heinrich
genant worden, welcher auch selbigen Jahrs den 28ten Juny daselbst
gestorben, seines alters 9 Wochen 6 Täg.
Anno 1640 den 21ten february ist Ihro fürstl. Durchlaucht Christi
Mielder gedächtnus von der lezten Gemahlin die 3te Princeßin
gebohren und Francisca Elisabeth genant worben, und eine halbe Stund
nach der h. Tauff in Gott seelig entschlaffen.
Anno 1641 den 16ten September ist Ihro fürstl. Durchl. hochseel.
andenckens, der dritte Prinz nemblich der Durchleuchtigste fürst und
herr herr Julius Franz zu Sachsen, Engern und Westphalen gebohren
worden, welcher wie Er noch am leben, als wolle der allerhöchste
Gott demselben bey langwüriger Gesundheith und wohl ergehen
vätterlich erhalten.
Wie nun hernachmahls in Anno 1656 Weyl. der Durchleuchtigste fürst
und herr herr Augustus, hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen,
Christ-Mieldester Gedächtnus diese Welt geseegnet, haben Ihro
Durchl. Julius Heinrich die Regierung dieses hertzogthumbs
Niedersachsen angetretten, und dieselbe bey die 9 Jahr also Rühmlich
geführt, daß Sie ein rechter Tugend erfüllter Regenten Spiegel
gewesen, gegen ihre hohe an Verwandten, und Insonderheith dero herrn
Gebrüdere, haben sie sich freund- und brüderlich erzeiget; dahero Sie
dann auch von dem allerhöchsten Gott so wohl Ihren unterthanen als
anderen zum heyl und Trost mit einen hohen alter geseegnet und haben
Jedesmahl hoch auf die alte Teutsche Redligkeith gehalten.
Ihren dienern sowohl vornehmen als geringern, haben Sie jedesmahl
die Versprochene Besoldung richtig reichen und bezahlen lassen, und
desthalben ein Sonderbahres hohes fürstl. Lob nachgelassen, die
Conservation dieses hertzogthumbs und daß Jenige waß von dem
benachbahrten vor vielen Jahren da von entzogen, wieder möchte
herbey gebracht werden, haben Sie sich
1908/1 - 41
1908/1 - 42
äuserst
angelegen sein, auch die dießfalls hangende Proceße Eyfrig Treiben
lassen, wie Sie nun die lezten Jahre hero in den böhmischen
herrschafften sich aufgehalten, und wegen hohen alters und zu
gefallener Leibes Schwachheith nicht mehr in dero fürstenthumb
hinabreysen können, haben sie demnach Jedesmahl eine besondere
Begierd und grosses Verlang darzu gehabt, allermassen sie dannoch zu
lezt Immer vorhabens geweßen, die fernere reysen herunter zu Thun,
bies Sie endlich am 27ten 8ber des verwichenen
1666ten Jahrs zu Prag
darüber schwehr befallen, und in viel größere Schwachheith wie
vorhien gerathen, und obwohl die aller Köstlichste medicamenta Ihro
fürstl. Durchl. seind adhibiret und gebrauchet worden, haben dennoch
dieselben hohen alters halben nichts helffen noch sie wieder
aufrichten können, sondern die Schwachheith von Tag zu Tag je mehr
und mehr zu genommen, da sie dann bey sich wohl gemerket, das sie
dieselben nicht überstehen würden, dannenhero Sich zu Ihren erlößer
gewendet und umb einen Seelgen abschiedt zu vielmahlen geseuffzet,
Worinnen Sie auch bald erhöret, und am 20ten 9ber abends zwieschen
5
und 6 Uhr aufgelößet und in Gott sannfft und seelig entschlossen.
Ihres alters 79 Jahr, 7 monath und einen Tag.
Alß dann seind zur Regierung getretten der Durchleuchtigste fürst
und herr herr Frantz Erdmann hertzog zu Sachsen, Engern und
Westphalen, welcher nicht länger als 8 Monath und
11 Tag Regieret
hat, und im Jahr 1667 den 30ten July abends umb
9 Uhr zu
Schwartzenbeckh diese Welt geseegnet haben.
Nach diesen hochseel. fürsten hientrith hat zu der fürsten Regierung
des fürstenthumbs Nieder Sachßen getretten, der Durchleuchtigst
hochgebohrne fürst und herr herr Julius Frantz Hertzog zu Sachsen,
Engern und Westphalen. Im Jahr 1667 in Augusty, welchem der
allerhöchste bey langer Regierung und fürstl. Leibes gesundheith
erhalten wolle. Im Jahr 1668 den 9. April haben Sich Ihro fürstl.
Durchl. Julius Franz BeEhliget,
1908/1 - 42
1908/1 - 43
mit der
Durchleuchtigsten Fürstin und frauen frauen Maria Hedvig Augusta
verwittibten Ertz-Herzogin in Österreich, gebohrnen Pfaltzgräfin am
Rhein.
Gott wolle beyden geben,
fürstlich und langes leben,
Das Pfaltz und
Sachßen
Möge grünen und Wachßen. |
* * *
Sig. D.
Ehe und bevor Ich zu dem Jenigen, wo dieses Signum
hienziehlet, gelange, muß von dem uhralten löbl. Allzeit
Catholischen frommen Berckischen Geschlecht (als welche die
Herrschaft Reichstatt und Politz auch mit in Besietz gehabt) einige
anführung Thun und zu Berichten nicht unterlassen; Waß massen dieses
geschlecht durch die Treuheith (gleich Es die böhmische Cronic des
mehrern besaget) So sie an Ihres Landesfürsten erwiesen, auch mit
vielen herrschafften von Gott geseegnet worden, gestaltsam in diesen
Teutschen Gezürck Ihnen die Städte Böhmisch Laippa, Auscha, Kamnitz,
die Herrschaften Kamnitz, Pürgstein, Laipa, Neuschloß, Jabel *),
Reichstadt mit Zwickau und Poliz dann Tauba **) und andere mehrers,
wo von Theils mit dem Berckischen Wappen noch Prangen, Erblich
angehörig gewesen seindt, unter diesen seind Theils Tapfere Soldaten
gewesen, wie derer helm, Schwerdt und Harnisch, auch fahnen so wohl
in Kirchen zu Reichstadt als Böhmischen Laippa zu sehen, auch seind
von diesen Geschlecht, zu Prag einige in folgenden Dignitaeten
gestanden, als neml.: ERTZ-BISCHOFF war Anno 1420 Wenceslaus, Herr
von Dauba.
PROBST auffn Wischehrad war Anno 1590 Zbinko Bercka, Herr von der
Dauba, starb nach 16 Jähriger Besietzung Anno 1606 den
6ten Marty.
____________________
*) Deutsch Gabel.
**) Dauba.
1908/1 - 43
1908/1 - 44
OBRISTER BURGGRAFF war Anno
1636 Zbinko Berka, der Jüngere Herr von der
Dauba, und Eben dieser So die herrschaft Reichsstadt damahls mit
gehabt.
OBRISTER LANDT HOFFMEISTER war Anno 1534 Zitislaus Berka Herr
von
Dauba. Ao 1564 Bbinka herr von der Dauba.
OBRISTER Land Cammerer war Ao 1292 Henrich Berka von Laippa. Item
1305 Hinka Berka von der Dauba. 1308 Heinrich Berka Herr von Laippa.
1340 Albertus Berka Herr von Lybeschitz. 1360 Zdenko Berka Herr von
Laippa. 1382 Zbinko Berka Herr von Daube. 1398 Hermann Berka herr
Von Kamnitz. 1404 Skobek, Berka Herr von der Dauba.
1599 Wenceslaus
Berka.
OBRISTER LANDRICHTER war: Ao 1305 Jaroslaus Berka herr v. Laipa.
1348 Andreas Berka Herr v. Dauba. 1496 Hinko Herr von Berka.
1511
Heinrich Berka herr von der Dauba. 1597 Wenceslaus Berka.
UNTER CAMMERER war Ao 1328 Heinrich Berka herr auf Laippa.
Unter dieser Berckischen Familia war auch herr Peter Bercka von der
Dauba und herr auf Laippa, der Reichstadt und Polietz mit gehabt,
Inmassen derselbe Ao 1517 Einen Vergleich zwieschen Politz und
Saudau wegen der Jagd der Erwachsenen uneinigkeit des Zolls und
fischerey, wovon sich die Documenta in Politzer Ambt in sogenanten
Sandauer Fach ut lit D. befünden, gestiefftet. Item befündet sich,
daß Ao 1566 unter vor beschriebenen Berken Zbinko Berka herr von der
Dauba auf Reichstadt, gelebet und obrister Land Hoffmeister gewesen,
wie dann unter dessen Regierung die Gemein Ober-Politz in solchen
Flor gestanden, daß sie die größte Glocken der Politzer Kirchen
gießen lassen, und verehret habe, worauf sich auch nachfolgende
Schrifft befündet: Zbinek Berka Herr von der Dauba, Auff Reichstatt
Anno Dominj 1566. Brixius pragensis Auxilio Divino fecit me. Item ob
Dießem: Es steht alles in Gottes
1908/1 - 44
1908/1 - 45
Händen.
Gottes Reich und seine Gerechtigkeith, Mann suchen soll zu aller
Zeit, Will Mann anders seelig werden, Dann unßer Thun ist nichts auf
Erden, darumb daß mercke, auf herrn Zbinek Berken Gunst, Gemacht
durch Meister Brixen Kunst. -
Von besagten Zbinek Berken befündet sich in der Reichstädter Pfarr
Kirchen Ein Großes Epitaphium, worauff derselbe als ein
geharnischter Soldat mit 6 Söhnen, die frau Gemahlin aber, Nahmens
Veronica gebohrene Baronin aus dem Poppel Lobkowitzischen Hauß mit
6
fräulein zu sehen seynd. Eben dieser Berka ist Es, der zu Reichstatt
die Pfarr Kirchen (So Ehe dessen In Lust Gartten, Wo jezt der Kegel
Platz ist, gestanden, allwo auch die alte von Schloß gegen Stadtel
abgehende Mauer mit dem Thor noch zu sehen, und in Gartten viel
Menschen Bainer auß gegraben worden) unten am Stadtel erbauen
lassen, dessen, und das Poppel-Lobkowitzische Wappen geben über dem
hohen Altar das Zeugnus. Daß künstliche hohe Altar ist auch von
gedachten Berken allein, weill Es auf beeden seyten auch allein mit
dem Wappen Pranget, beygeschafft worden: Welche Berken auch allda in
der, unter dem Geistl. Chor befündlithen schönen Crufft Sambt Ihren
Familien beygesetzter sich befünden.
Von gemelten Berckischen Geschlecht ist auch die heylige Düßlawa zu
Lemberg gebohren worden, auf welches Schloß Sie die Preßhafte
beruffen, Sie gepfleget, undt als Sie einsmahls Einen Krancken in
Ihren aigenen Beth verborgen, In ihrer kurzen abwesenheith aber
Einige Neidige, Besagten Krancken auß diesen vertreiben wollen,
haben Sie anstadt des Krancken, dem gekreutzigsten Jesum gefunden,
Ruhet Jetzo in großer heilligkeit in der Graff Berkischen Gräntz
Stadt Jahbel. *)
Ob nun von dem Jenigen Berka, So Ao 1636 wie vornher beschrieben
obrister Burggraff gewesen, der lezte Erbe und zum Graffenstand
erhobene Frantz Antoni
____________________
*) Deutsch Gabel.
1908/1 - 45
1908/1 - 46
Bercka,
gezeuget worden, ist zwar nicht wissend, welchem Mann alßo Tituliret
hat: Dem hoch- und wohlgebornen herrn, herrn Frantz Antoni Bercka,
des heyl. Röm. Reichs Graffen Hovora (welches Wort Hovora war des
Hoff Jägers Ehe Er Bercka genent wurde, zu nahmen) von der Dauba und
Laippa, herr auf Riechenburg, Rossietz, Datschitz, Jahbel, und
Nemeßlowietz, der Röm. Kayserl. May. Würckl. gehaimer Rath,
Cammerer, Stadthalter, und obrister Land Marchal in König Reich
Böhaimb, wie auch der zeit Kayserlicher Ambaßedeur bey der
venetianischen Republic, allwo Er auch vor Kurtzen Jahren gestorben;
Dieser letzte Berkische herr hat zu Jahbel als wohien er eine große
Liebe getragen, eine Pompose Dominicaner Kirchen angelegt, worinn
die heyl. Düßlawa ihre Ruhe haben soll.
Alß aber vor besagter Zbinko Berka zu Reichstadt etwann umb das Jahr
Christi 1574 verstorben, und Eben etwelche junge herr und fräulein
von Berkischen geblieben, welche sich auch in die hinterbliebene
herrschafften eingetheillet haben, gestaltsamb in der Land-Taffel
in Neuen Pomerantzfarbenen Gedenkquatern Anno 1615 „E
11" zu fünden,
daß Frau Dorothea Berckin, gebohrene von Warttenberg, dem herrn
Henrich Pentzig, herrn auf Sandaw und Straußnitz, ober- und
nieder-Liebichaw, Sonneberg und dem Hoff zu Jagersdorff (welcher
leztere der Berkenjagdhauß als vor zeiten dort herumb verwachsener
Wildbahn gewesen ist) vor 38.500 Sch. verkaufft hat, hat Anno
1588
der Wohlgebohrne herr herr Zbinek Hovoratzky freyherr von
Kollowrath, Eine Berckische fräule Elisabetham geeheliget, und mit
deroselben durch außgleichung die herrschafft Reichstatt sambt
Politz erhalten, hat seiner seyts die herrschafft Buschtiehradt und
Koschatka Erblich mit gebracht; dieser Herr ist aber bereits Ao
1613
wieder verstorben gewesen, welche frau Gemahlin die Waisen- und
Grundbücher zu Reichstatt und Polietz aufrichten lassen, wierd
hierinnen also Tituliret: Der Wohlgebohrnen Frauen Frauen Elisabetha
Kollowratin gebohrnen Berkin von der Dauba und Laippa, Regierenden
1908/1 - 46
1908/1 - 47
frauen auf
Reichstadt, Buschtiehrad und Koschatka, der jungen Kollowratischen
herrschafft Vormünderin und Wittieb. Und obwohln diese frau Kurtz
hierauf sich mit Einen Wrzowetz vermählet, hat sie gleichwohln daß
Domminium alß Mutter und Vormünderin über die Kollowratischen Erben
erhalten, hat zu Politz Anno „1614" dem Meyerhoff, worüber daß
Ambtshaus ist, wie auch ein gemauertes Gebäu die zwerch über zum
Maltz hauß Erbauen, und über das Thor dazumahl in Kallich folgende
inscription Ein drucken lassen, welche sich als Anno 1712 dieses
gebäu in Eine Wohnung verändert, annoch befunden hat:
- |
Anno „1614" Ist Dießes von
Grund auff Neu |
- |
angefangen und Erbauet Worden, Durch |
- |
Verordnung der Wohlgebohrnen Frauen,
Frauen |
- |
Elisabetha Wrzowetzin, gebohrnen Berckin. |
- |
von der Tauba und Laippa, Frauen auff |
- |
Podseditz und Kunig *), Vormünderin auff |
- |
Reichstatt, Buschtiehradt und
Koschateckh. Zu |
- |
der Zeit Haubtmann zu Reichstatt, der Edl
ge- |
- |
strenge Elias Hirsch von Pomischl, Ambts- |
- |
Verwalter zu Politz Johannes Krocker und |
- |
Schulmeister Johannes freyer. |
Zum Eingang in Meyerhoff stehet ob der Thür rechter handt das
Kollowratische, lincker handt aber das Berckische Wappen, Jezt noch
zusehen; hochgedachte frau hat ihre aufgetragene Vor Mundschafft
auch annoch Anno 1624 und 25 gehabt, bis die Junge Kollowratische
herrschafft mündig worden, dabey die Wohlfahrten nach Granpen
fundirt, auch vor sich und die Berckische familia Eine fundation der
Reichstätter Pfarr Kirch auf Wochentl. 2 h Messen gestifftet, und
darauf 3000 Sch. meyss. aufs Guth Podsetitz verlandttaffeln laßen,
wie aber gemeltes Guth an die freyherrn von Putz kauffl. gelanget,
ist das Capital erleget, und von der Reichstädter Obrigkeit Anno
1635 angenommen
____________________
*) Konoged.
1908/1 - 47
1908/1 - 48
worden,
wovon die alßo genannte Wergowetzische fundation annoch mit 180
Sch. m. Interessen (wovon der herr Geistliche das Seine, der Cantor,
Spiethalleuthe und Kirchen Vätter das Ihre, die Kirchen aber ein
gewießes erhaltet) Jährl fallet, Ist auch annoch von deroselben Ein
dergleichen fundation in der Prager Thum Kirchen vermacht, und in
selben instrument diese Worte Ex preße Ein gedruckt worden: All die
Jenigen so in diesser meiner Disposition etwen hinderlich seinund
dehme nicht nachkommen werden, will Ich am Jüngsten Tag vor dem
Richterstuhl Christi anklagen. - Welches auch alles von Einem löblen
Consistorio zu Prag dergestalt Ratificiret worden ist, und ist davon
die abschrifft in Ambt Reichstatt zu fünden.
Nun wiederumb auf die Kollowratische linie zu kommen, ist zu wissen,
daß Einen von obiger frauen Elisabetha Berckin herrn von Kollowrath,
die herrschafft Reichstadt und Buschtiehrad, Sambtn hauß aufn
Hradschin, dem andern aber Koschatka durch Vergleichung zu gefallen
ist, und der Erste hat sich zu Einer Gemahlin Einer fräule Anna
Magdalena gebohrnen Gräffin auß dem fürstlen hauße der Poppel
Lobkowitzen erwöhlt, und deroselben die herrschafft Reichstadt und
Buschtiehrad sambt dem Hauß aufn hradschin, durch die Ehe pacta
verschaffet, mit welchem herrn von Kollowrat gedachte frau gemahlin
zwar Einige Jahre gelebet hat, mann fündet aber nichts, das einige
Erben vorhanden gewesen wären, sondern als dieselbe sich Anno „1632"
den „18"ten Augusty an Julium Henricum hertzogen zu Sachßen, Engern
und Westphalen vermählen lassen, ist gedachtes Kollowratisches Erbe
deroselben geblieben, worzu Sie dann Swolleniowes, Slatin und die
herrschafft Ploßkowietz, Julius Heinrich aber Praschkow Erkaufft
hat. Sie war Eine Extra Würthin und hat von diesen ihren
Herrschafften Eine große Summam Geldt eingespahret, ließe auch
nichts Neues bauen, sondern nur das alte instand halten, versperrte
die Wälder, und wann Ja Ihro Herr Gemahl auf Ihren Güttern
1908/1 -48
1908/1 - 49
übernachtete, mußte deroselben alles bezahlet werden, weill Jeder
Mann seine Ehe Consortin auß zu halten schuldig seye; hat sich
mehristen Theils bey Ihren herrn Ehe gemahl zu Schlackenwerth und in
Prag aufgehalten. Wie aber Julius Henrich Anno 1656 zur Regierung
des fürstenthumbs Nieder Sachsen gekommen, hat Sie frau Gemahlin,
und nun Regierende herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen so
wohl vor Ihro- als bereits zu selber Zeit „17" Jährigen Prinzen
Julium Franciscum Eine größere hoffstadt bestellen, und zu diesem
Ende Anno 1658 dem Befehl ergehen lassen, daß Ein Jeder Vatter seine
Kinder waß zwischen 7 und 12 Jahren alt war, ins Schloß nacher
Reichstadt überbringen muste, So auch geschehen, von welchen
hochgedachte fürstin auch einige Beyderley geschlechts [: sie
allerhand profeßionis erlehrnen zu laßen, umb Sie einstens brauchen
zu können :] auß gesuchet und derer bies „200" außklauben wollen.
Weillen aber die ältern einander nach erschollenen bößen Beruff, daß
die „200" Kinder in frembde Länder von der fürstin verspiellet
wären, angehetzet, seynd sie mit allerley gewöhr aufn Schloß vorhoff
erschienen, und nicht ehender abgewichen, bies mann ihre Kinder
zuruckh gestellet hatte. Diesen nicht unterthänig erwiesenen
Gehorsamb musten die ältern und deren nach Kömling schwehr büssen,
waß massen so wohl von der herrschafft Reichstadt als Polietz einige
Richter, und Radelführer nach Prag in die 4 Städte zum Arrest nicht
allein geführet sondern auch hierinn „7" Jahr lang auf behalten
worden, dabey wäre auch die heurath „ 10" Jahr lang gesperret, und
wurde kein Paar, wann nicht sufficiente ursachen obhanden, oder sie
ins Böhmen ziehen wolten, ohne würkl. gnädigsten Consens nicht
zusammen gelassen, wessentweg ihre viel sich lutherisch copulieren
lassen, und folgbahr hart bestrafft worden seindt.
Diese fürstin thate anbey die mehristen unterthanen selbsten kennen,
und hat das Dominium von Ihren herrschafften Ihren herrn Gemahl
Niemahl übergeben,
1908/1 - 49
1908/1 - 50
sondern
selbst Dirigiret, auch keine Canzley dazue verordnet, sondern alles
selbst und aigenhändig, wie Es in Ein und andern gehalten werden
sotte, geschrieben. Hatte bereits Anno 1641 Einen Lutherischen
Regenten Nahmens Erdmann Zachau von Spietz Kunnersdorff, so lahm
war, und getragen werden müssen, alß dieser Ao 1658 denen Bauern auf
der damahligen hohen höltzern Brücken vorn Schloß zue reden- und sie
zu einen gehorsam persuadiren wollen, haben gedachte ereryferte
Bauern ihme ergrieffen, und sambt dem Sessel über die Brücken
abstürtzen wöllen, wann selben nicht der Zwickauer ober Richter
Christian Ölßner durch die Pfortte errettet hätte; Dessen Ehefrau
hat sich mehristen Theils zu Swolleniowes aufgehalten, und nach
Ihres Mannes Todt die völlige Regierung geführt; hat den hoff
Padleschin allda vor sich aufgebauet, welcher aber der herrschafft
sodann zu gestorben ist.
Daß auch Eine Berckische freyle Einen andern Kollowrat Ao 1629 zur
Ehe gehabt, ist von einem, zu selbiger Zeit in Eine Neu verferttigte
Capelln bey St. Maria Schein bey Graupen verehrten Altar zu leßen,
nembl: „Sacellum hoc in Honorem B. V. Mariae IllustriS, Generosus,
ac Magnificus D. D. Zdenko Leo Liebsteinsky, S. R. J. Comes de
Kollowrat, S. C. M. nec. n. Serenissimi ArchiDucis Austriae Leopoldi
Consiliarius, Cammerarius, Collonellus et Districtus Litomericensis
p. t. Capitaneus; Cum Illustri, Generosa ac Magnifica Domina, Domina
Hellena, Elisabetha Comitissa de Kolororat, nata Berkina de Duba et
Lippa, Domina in Schwoyka, Konoged et Pürgstein, fieri fecerunt,
Anno Domini „1629" -
Hierauß ist zu ersehen, daß aus obgedachte Berkische freyle Hellena
Pürgstein und Schwoyka, auf die gar zu Erst gemelte freyle
Elisabetha die herrschafft Reichstadt und der hoff Politz, auff
einen Jungen herrn Bercken, der Eine von Warttenbergischen
Geschlecht gehabt, Oberliebich mit Jägersdorff gefallen, und zum
Erbe geworden seyn muß. - Und daß sich obgemelter massen die fräule
1908/1 - 50
1908/1 - 51
und
Graffin von Kollowrat, auch Erbfrau auf Konoged Schreibet, kan
Endlich daher rühren, das selbte vor Sich die Kleine herrschafft
Konoged von dero frau Schwester Ehemahliger Kollowratin Howorazkin
nachmahls vermählten Wrzowetzin [: welche annoch Ao 1625 gelebet :]
Entweder Erblich oder Kauffl. erhalten habe. Die Kollowratischen
geschlechter seind derer Jezo Anno 1717 4 benennet, alß:
1. Maximilian Norbert Krakowsky, des heyl. Röm. Reichs graff von
Kollowrat, herr auf Teinitz, Jannowitz, Deschenitz, und Vieschin.
Ihro Röm. Kayl. Mayl. Gehaimer Rath, Camerer, Königl. Stadthalter,
Größeren Land Rechts Beysietzer, und Obriester Land Cammerer in
Königreich Böhaimb.
2. Carl Joseph Nowohradsky Graff von Kollowrat, Apellations-Rath.
3. R. R. Liebsteinsky.
4. R. R. die Spannische.
Im Augustiner Closter *) unweit Laun, liegen Einige Collowraten
begraben, und wann Einer von diesen 4 geschlechtern Sterben solle,
Thut ein gewießer Grabstein Schwitzen **), welches Sodann selbigen
orths geistl. der ganzen Familia wissend machen, wodann sich dieße
graffen versamblen, beurlauben, und Jed sich zu Einen seeligen Ende
sich schicket, wo auch derley Proben allemahl wahr befunden- und
Jedesmahl Einer in die
Ewigkeith beruffen worden.
* *
*
Sig. E.
AMBTS-ORDNUNG
ODER INSTRUCTION wie und welcher Gestalt Unßere von
Gottes Gnaden July Heinrichs Hertzogens zu Sachßen, Engern, und
West-
____________________
*) Kloster Roczow.
**) Dieses fromme Märchen wurde bis im 18. Jahrhunderrt geglaubt.
Siehe Schaller, Topogr. Böhmens 1787 VII. pag 5.
1908/1 - 51
1908/1 - 52
phalen,
Ämbter in unßern Fürstenthumb Nieder-Sachßen von unßern Oberhaubt-
undt Ambtleuthen Administriret, Bedienet, und berechnet werden
sollen.
VON DENEN AMBTS-DIENERN
UNDT IHREN VERRICHTUNGEN.
1 mo .
Es sollen unsere Jezig- und Künfftig bestelte Oberhaubtleuthe, auf
diese unsere ämbter und gütter, und waß deme mehr anhängig, die
völlige inspection haben, und waß zu unsern nutzen und frommen
gedeyet, anordnen, befehlen und schaffen; Es sollen die Beambten
gegen ihnen den gebührenden respect Tragen, und waß bey Ein- oder
andern orth nötig zu bestellen, und anzuordnen, berichten, und
deren Rath und Verordnung einhollen, worauf ihnen dann so balden der
Notturfft nach gutte Beschayd, und außrichtigung [: damit Sie in
ihren Hauß und Würtschaffts Sachen nicht gehünderth, sondern alles
sein Schleinigen fortgang hat und nichts verabsaumet werde :]
erfolgen soll; Wie nicht weniger die Beambten auch bey des Geld- und
Getreyd Wochen-Zettel nebenst den Quittungen und Belegen, dem
ober-Ambt einzuschicken, und in Befündung die Außgaaben richtig,
dieselbe Ratificieren, und wiederumb zurückh schicken, die
Wochenzettel aber bies zum schlus der Rechnung bey unserer Cammer
vorbehalten werden.
2 do .
Wollen Wier zu solchen unsern Aembtern wohl qualificirte, und in der
Haußhaltung und Rechnungs Sachen geübt- und erfahrene Leuthe, auch
in ihren Verrichtungen Treue und gewärtige, bestellet haben, auch
auf erinnerung, die ungeschickt und unerfahrene auch untrew und
nachläßige Ambtsdiener keines weegs gedulden, sondern dieselbe zu
abwendung un heyl und schaden zeitlich abzuschaffen nicht
unterlassen; damit Wir auch auf allem fall eines Jeden Ambts dieners
zur gnüge versichert; so sollen unserige Jetzige also
1908/1 - 52
1908/1 - 53
balden,
ins künfftige aber angehende Beambten vor antrettung ihrer Dienste
unß genügliche Caution [: auf daß wie unß des Schadens, so sie unß,
oder unsern unterthanen zu wenden, auch wann sie etwas in receß
verbleiben solten, erhalten könten :] mit gewießen in unsern
fürstenthumb angesessenen unterthanen, Wohl begütterte Bürger oder
mit genugsamben selbst habenden Güttern versichern, und
schrifftliche Schein von handen stellen, wann solches geschehen, in
unser Eydt und Pflicht anzunehmen, darauf ihme sein gebührende
Bestallung außgeantwortet werden soll.
3 .
Es Sollen auch unsere Beambten, Sonderlich in
der nötigen feldt- und Erndzeit bey ihren untergebenen Ämbtern sich
fünden lassen, und ohne Sonderbahre erlaubnus oder erfordere keineswegs hiervon wegreyßen.
VON
JUSTITIEN UND POLICEYSACHEN.
1.
Und damit sie unßere Haußhaltung desto fleißiger abwartten,
hiengegen die unterthanen nicht mit Versaumnus des ihrigen, und sie
mit verdrüßlichen anlauffen beschwehret werden mögen, so soll bey
Jeden Ambt nach Enge oder Weitläufftigkeit desselben, zu Jeder
Wochen [: außgeschlossen der Solennitäten und ferien, wie auch der
Erndezeit :] Ein Ambtstag angestellet werden, da die unterthanen
unter sich Strittig und irrig, die Partheyen gegen einander gütlich
hören, beweisthumb übernehmen, und sie der Billigkeit nach in der
Gütte Vertragen, oder durch einen vernünftigen und rechtmäßigen
ausspruch schleinig, und ohne weitläufftige Verzögerung, und
Verhüttung schädliche Geld verspielung entscheyden, Jedoch aber in
wichtigen Sachen, die zu-mahlen Erbschafft, Malefitz oder sonsten
große Verbrechung auf sich haben, bey welchen auch unßer intereße
versiren mag, an unß selbsten, oder unsere verordnete Räth mit
Bericht der Sache bringen, und gelangen lassen, und sich daselbst
ferner weißung und bescheyds
1908/1 - 53
1908/1 - 54
erhollen.
Ob auch Jemand sein wurde, der sich wieder ihren außtrag beschwehrt
befünde, und sich derwegen auf unß- oder unsere Räthe beruffen
wirdt, deme sollen sie solches nicht allein gutwillig nachgeben,
sondern auch ihme auf sein anhalten, schriftlichen ausführlichen
Bericht, wie die Sache vor ihnen ventiliret, und hergangen, mit
Beylegung des gegen einander führenden Beweißthumbs und anderer
Acten unverzüglich, Jedoch Verschlossen, zu stellen, mit welchem
derselbe vor unser verordnete Räthe einkommen, und alsdann fernnern
beschayd erwartten, sonsten aber dergleichen bericht in der Sachen
nicht gehöret oder zugelassen werden soll.
2 .
So auch sonsten unsere Beambten unter ihren untergebenen
unterthanen böse haußwürthe hetten, die die häußer selbsten
einreissen, verbrennen, und abwüsteten, ihre schuldige dienste und
Pachtgelder nicht völlig entrichten, sich Immerdar mit ihrer Armuth
und Unvermögenheith entschuldigen Thäten, wie aller faullentzer und
Verschwender arth und Tugend ist, die nur dahin sehen, ihre Kinder
etwas auß dem Koth zu ziehen, Inmüttelst die felder und Wiesen zu
ver Pachten, und zu übergeben, daß hauß übern Kopff ohne Einige
Verbesserung niedergehen zu lassen, Alß solten die Beambten zum
wenigsten des Jahrs 2 mahl alle dörffer bereitten, die häußer
visitiren, dem Burgermeister anbefehlen, und darauf bestellen, daß
sie den benachbahrten und der-gleichen Persohn nachsehen, und davon
Jedesmahls dem Ambte Bericht geben, welche dann die Beambte in ihrer
gegenwart vor sich fordern, ihr unfugsambes vorhaben verweißen, und
davon Ernstlich abmahnen, gegen unverhoffter Besserung auf Mittel
gedencken soll, wie solche liederliche Leuth auß der Communion und
besetzung ihrer Gütter zu schaffen, und ehe Sie zur gäntzlichen
abwüstung gebracht, mit andern bessern haußwürthen hienwieder
besetzet, und die dienst neben den Pacht hiervon richtig abgeführet
werden mögen.
1908/1 - 54
1908/1 - 55
3 .
Weill wier glaubwürdig berichtet worden, daß sich unter unsern
unterthanen Einige Haußleuth aufhalten, die mit unsern Armen
unterthanen großen wucher treiben, mit ihnen umb die helffte sähen,
und ein gewießes auf Grund leyhen, oder auch Wohl gar den stehenden
Saamen auf dem feldt an sich kauften; Alßo soll solche, wie auch
alle andere un Christliche wucherey und vortheillung von unsern
Beambten, wo sich ein oder das andere in erfahrung bringen, nicht
gestattet, sondern der Gebühr nach abgestraffet werden.
4 .
Nach deme in Gemein bey den unterthanen, auf den ämbtern eine große
Unordnung aus langwüriger übler observanz unserer Beambten
eingerissen, In dehme die Jungen leuth und dienstgesindt, sich
mehrentheils wann sie von ihren Eltern von Koth in etwas erzogen,
und sein Brot selbst verdienen können, sich an frembde benachbahrte
örther ohne einigen Consens nach ihren freyen willen verdingen,
wohien sie wollen, dahiengegen Wir auf unsern aigenen Häußern und
Meyerhöfen kein Guttes dienstgesindt haben, viel weniger unsere
Burger und unterthaner, die unß mit schwehren Hoffdinsten
verpflicht, dergleichen dienst gesindt, umb einen billig lohn haben
und erlangen können, umb solcherwegen und damit unsern unterthanen
und Jungen dienstgesünde der freye will benommen, und Wir auf unsern
häußern Aembtern und Mayerhöfen, wie auch unsere unterthanen mit
notwendigen dienstgesünde Jedesmahl versorget sein möchten; Alß
sollen unsere Beambten alle Jahr umb Weyhnachten auf den lezten
feyertag alle unterthanen und Junges dienstgesünde in daß Ambt
bescheyden, und auß Jeden Dorff der Bauermeister mit seiner Gemeind
und Jungen gesindt in dem Ambt erscheinen, Ernstlich waß wir zu
unsern hoffdinsten vonnöthen, von unsern Beambten und hoff Voigten
hiervon außzuwehlen, daß übrige unsere Burger und unterthanen, so
viel sie dessen nötig, zu dingen, und wegen des Lohns eine gewiße
1908/1 - 55
1908/1 - 56
und
ausgemessene Verordnung, waß einen und den andern nach seiner
getrauten verdinst zu Lohn gebühren soll, zu machen, darüber sich
Niemand unterstehen soll, bey höchster Straff ein mehrers zu Lohn zu
versprech, besondern, daß ein Jeder vor dem gesezten Lohn dienen
soll, und muß Ernstlich angehalten werden, daß bey Verlust Leib und
Leben, keinen auß unsern fürstenthumb sich zu begeben und zu
verdingen, verstattet werden soll.
5 .
Damit Wir auch gründl. und aigentliche wisssenschaft haben, wie
viel angesessene unterthanen, Wittwen, Weyßen, Haußgenossen, Söhn-
und Töchter wir auf unsern Aembtern haben, und Jährlich nach Gottes
Seegen an Seelen vermehret werden, und dagegen mit Todt abgehen
möchten; alß sollen unsere Beambten Jährlich nach Weynnachten eine
Grund Rechnung anstellen, Ein Dorff nach dem andern mit den
Bauermeister und unterthanen in das Ambt bescheyden, dieselbe auf
folgende Maaß beschreiben, als nembl.
1 |
Vatter N. N. |
1 |
Sein Weib
N. |
|
Kinder |
1 |
Sohn N. von ... Jahren |
1 |
Tochter N. von ... Jahren |
Im Schluß des Dorffs die Summa der Seelen setzen alß:
" |
Vätter
|
" |
Mütter |
" |
Söhne |
" |
Töchter |
" |
Haußgenossen |
" |
Wittwen |
" |
Waißen |
Und also von Dörffern zu Dörffern verfahren, bies endl. zum
Schluß Summarum aller Seelen in den gantzen Ambt herauß gebracht
werde. Solche Grund Rechnung und Beschrei-
1908/1 - 56
1908/1 - 57
bung aller
unterthanen, sollen die Beamten Jährl. mit ihren Ambts- und andern
Particular-Rechnungen, unß in unsere Cammer einliefern, und also
fort damit Continuiret werden.
6 .
Damit auch über die Wittwen und Waißen eine sonderbare aufsicht
gehalten, und nach ihrer Eltern absterben Vormünder gesetzt, und waß
die Eltern ihnen verlassen, richtige Rechnung darüber geführt werde;
alß sollen unsere Beambten, so bald ein Haußwürth abstirbt, und
Waysen hinter sich verlässet, von aller seiner Verlassenschafft ein
Waisen Regiester oder Inventarium machen. Von Beederseyts
nachgelassenen nächsten freunden, zwey Vormünder verordnen, und
solche Würkl. in Eydspflicht nehmen, und daß Inventarium übergeben,
hernacher, alle Jahr auf eine gewieße Zeit Wayßen-Rechnung von ihnen
abfordern, und bies die Waisen Groß erwachsen, als dann mit Consens
des Ambts ihrer Vormundschaft wieder entlediget werden können; Solte
aber ein oder der andere weiß wiederumb sich gröblich versündigen,
und zwar in Specie wieder Unß, da Er von Grund und Boden entwichen
und verloffen, soll dessen Verlassenschaft Unß als Natürlichen
Landesfürsten von Rechtswegen verfallen sein; und von unsern
Beambten unter gehörend Titul in Einnahmb von verloffenen
unterthanen und Waißen Güttern gebührend berechnet werden.
7 .
Wurde Es sich begeben und zutragen, das unsere unterthanen,
angesessen oder unangesessene sich auß unsern fürstenthumb und an
ein ander frembdes orth wenden wolten, so soll solches allzeit mit
unsern Consens geschehen, daß Hauß und Hoff mit Einen andern unß
annehmlichen unterthan bestellet, und wie Land gebräuchlich von
seinen Haab und Guth uns der Zehende Pfenig hinterlassen, und
sonsten weg seiner und seiner Kinder unß genügl. abtrag gethan
werde,
1908/1 - 57
1908/1 - 58
auf
solchem fall der abzug mit unsern Consens Wohl beschehen kan, Außer
dessen und sonsten auf keine andere weis unsere Beambte, die
unterthanen von Grund und Boden auß dem fürstenthumb nicht paßiren
lassen sollen.
VON DER
HAUSZHALTUNG UND BESTELLUNG
UNSZERER MEYERHÖFF.
1.
Unsere Beambten sollen des orths da sie bestellet, in Crafft
Tragenden pflichts Schuldig seyn, auf unsere Haubt Residenz, Schloß
und Häußern, Meyerhöfe und darbeystehende gebäude fleissige aufsicht
zu haben, das dieselbe fürnehmblich in Tachung gehalten und
gebessert werden, alle Jahr Zweymahl zu frühlings und herbstzeit zu
besteigen, wo auch an Ein oder anderem orth zu der Gebäu erhaltung
etwas zu flicken vonnöthen, und über „6" Rth. nicht außtragt, daß
mögen sie vor sich selbsten verrichten, da sich aber ein Kostbares
flieckwerkh, oder ein gantz Neues gebäu zu fertigen befündet,
solches sollen sie an unß selbsten oder unßer Ober Ambt gelangen
lassen, mit Verferttigung eines anschlags der dazu bedörffenden
Materialien, Baulohn, und anders Berichten, und hierauf gemessenen
Befehlig erwortten.
2 .
Sie sollen auch darauf gedencken, und Embsig darüber halten, daß
unsere Mayerhöff mit notwendigen Pferd- und ochsenzügen, auch, waß
an geschirr darzue gehöret, also nicht weniger mit Melkh- Rind- und
Schaafviehe, Schwein, Gefliegel, und andern zur zucht und
Verbesserung des feldtbaues, genügl. versehen, die haltende Anzahl
ohne Vermünderung darbey gehalten, fort und fort die dürfftigkeit
nachgezogen, hingegen daß alte untüchtige außgemerzet, nach Jeden
orth gemaß felt gehüttet, und aufs höchste, als Es zu bringen, und
Mann zu der Schaaffhaltung nicht bedürfftig verkauft, und das Geld
in Einahmb gebracht werde.
1908/1 - 58
1908/1 - 59
3 .
Es
sollen auch unsere Beambten ein Jeder auf den Hauß und seinen
unterhabenden Meyerhöfen, waß darauff an Haußrath, Wagen, Pflug,
Eyden, Ketten, und andern geschirren, Schlössern und Baugeräth, wie
es Nahmen haben mag, fleissig in Ein Inventarium Bringen, und waß
noch mehrers darzu gekaufft und geschaffet wird, dasselbe Jedesmahl
an sein orth einschreiben, damit nichts von solchen verlohren,
verpartireth oder sonsten muthwilliger weiß zu nicht gemachet,
sondern fleissig verwahret werde, und Mann dessen Jedesmahl
wissenschafft haben möge, und solte der Beambte vermög eines
außgefertigten Models solches Inventarium einrichten, der Rechnung
beyleg, und davon ein Theil in Ambt behalten.
4 .
Dieweill daß Breuwerkh ein fürtrefflich nutzen giebet, auch
zu
erhaltung des Viehes sehr nützlich ist, alß sollen unsere Beambten
unsere Bräuhäuser iedesorths wiederanrichten lassen, mit Mölzern und
Bräumeistern versehen, darauf stetig und so viel Mann auf unsere
Kriege *) vertrieben kan, zu breuen, die Krieg zu verlegen, und auß
zu zäpfen, sondern sie sollen von den unsrigen gebräuten Bier
außzuschrotten verbunden sein, und damit Es besser fortgang habe,
so sollen die Beambten dahien sehe, daß ein gut annehmliches Bier
nach Arth und gelegenheith Jedes orths möge gebreuet werden; Auch
das an Malz und Hopfen Kein abgang erscheine, die Maltz zu rechter
Zeit gemachet, So sollen unsere Beambten in zeiten so bald die
Winttersaath vorbey, mit der Erbauten Gersten ein Überschlag machen,
und waß ermangeln mag, von andern orth zu rechter zeit Einkauffen,
und das Breuen so viel möglich fort zu treiben, und in vollen
Schwanckh zu erhöben, sich befleissigen, zu welchem Ende dann, wo
die Notturfft der Hopfengärten nicht verhanden, oder abkommen seyn,
____________________
*) Krüge, Gasthäuser.
1908/1 - 59
1908/1 - 60
solche an
gelegenen orthen wieder anrichten und verbessern lassen.
5 .
Soll nach der Bier Rechnung der Kowendt, Ja sowohl absonderlich von
Jeden Gebräu in Rechnung durchgeführet waß zur Haußhaltung gewendt
und verkaufft, und daß gelöste geldt unter den Titul Einnahmb vor
Kovendt und Frischbier verrechnet werden; Ingleichen sollen auch
die Tröbern zur Haußhaltung auf die Meyerhöfe verbraucht, und nicht
anders wohien veruntrewet werden. Da aber ein übriges wäre,
dieselbe verkauft und diesorths in Rechnung gestellet werden, Es
kombt auch ins gemein vor, das mancher orthen nach ergebung des
Maltzes, so den Jahren nach ungleich, ein mehrers alß die
gewöhnliche Anzahl mit sich bringt, auch an Bier und Kleingetränckh
daraus erbrauet, wie nicht wenigers, zum Nachfüllen ein übermäßiges
außgesetzt, so nachmahls verkauft, und zum aigenen nutzen gewendet
wird, hierbey sollen sich unsere Beambte, einer fleißigen aufsicht
und aufmerckung gebrauchen, solchen ergebenen überschues, es seye an
gantzen oder halben Vässern, Tonnen, Eymern, und dergleichen,
fleissig mit auf zu nehmen, und gebührlich berechnen.
6 .
Daß feldtbau selbsten betreffend, sollen die felder des Landes orths
nach überschlagen, und die Kämb in 3 gewieße Zelch *) eingetheillet,
waß vor Saamen auf Jedes Kamb **) außgesähet wird, fleissig
verzeuchnet, nach solcher gleichmässigen Vertheillung darauf gesehen
werden, das die Brachfelder Recht, und so weit Mann kommen kan,
bemüßet, mit Egen und ackern zu rechter Zeit gepflüget,
geschlüchtet, und alle felder über Wüntter und Sommer bey Truckenen
und nicht nassen Wetter besähet und mit der Egg bestrichen, auch so
fernn sich Stauden und Hügel fünden, bey der Brachzeit so viel Immer
____________________
*) Zelge
**) Kamp.
1908/1 - 60
1908/1 - 61
möglich
ausgerottet werden, Inmassen Unßere Beambten bey Jeden Ambt ein
Zelchbuch halten sollen, damit der Kornschreiber nebst den Hoff Vogt
sehen kan, wie eine Zelch oder Schlag nach der andern soll
angegriffen, gepflüget und gemüßet werden.
7 .
Bei einsamblung der früchte, soll zu gutten Wettertagen nach der
Zeittigung des Getreyds, gantz nicht gesaumet, sondern aller
möglicher fleis angekheret werden, daß die selbe recht abgehauen,
gesamblet, und in garben gerichtet, die Zahl der Schock auf die
gegeneinander haltende Kerbhölzer, deren eines der Hoff Vogt, das
andere aber der angestellte oder Deputirte Bauermeister, od wer Von
denen Beambten hierzue verordnet wirdt, halten soll,
aufgeschnitten, und bei Jeden stuckh feldt, waß an Geströhe
ersamblet, fleißig vermercket, und dem Beambten wöchentlich
angezeiget werden, auch fleißig aufsicht haben, das alles Getreyd
von dem feldt fein dürr in die Scheuern gebracht, und also kein
Wetter schaden möge, nach Endigung des schnitts aber sollen solche
Körbhöltzer von dem Ober ambt in Bey sein der Beambten abgenommen,
von dem Kornschreiber in Ein Verzeuchnus gebracht, und Attestiren
laßen, zumt Beweis aber dem Treschregiester beygeleget werden.
8 .
Bey dem Wießmat und Graß Nutzung, sollen die Beambten darob seyn,
das die graben außgeworffen, hübel und Stauden außgerottet, und
gleich gemacht werden, und Mann zu besserer Heufütterung gelangen
möge, wie dann auch alle Wiesen zu högen, und nach Georgy kein Viehe
mehr darein treiben zu lassen, und sollen die Wiesen von anlauffung
des viehes verschränckt und vergraben, daß heu zu rechter zeit dürre
eingebracht, und des oberambts Verordnung nach, auf die Schääfereyen
und Rindviehe vertheillet, darüber von dem Beambten ein Regiester
gehalten, und waß auf Jeder Wießen gebauet, Specifice verzeuchnet
werden.
1908/1 - 61
1908/1 - 62
9 .
Mit dem Erbauten, und in die Schäuern eingebrachten Getreydt solle
es mit außtreschen desselben folgender gestalt gehalten werden,
nembl. daß bey jeden Stoß, zumahlen die Stück Acker ungleich, Eine
Prob Von „20" garben fleissig abgetroschen, die Körnner davon
genommen, und ein beyläuffiger Überschlag, waß auf Jedes Sch. zu
bringen, gemacht werde, die hierüber sonderlich Verpflichte Trescher
zuerschuldigen Treu oftmahls vermahnen, und anpreisen, auch zur
zeit der Wochen unversehens vor dem aufhueb selbigen nachzehlen und
aufhöben lassen, darauf dann gegen andern aufhüben auf den
Körbstöcken die resolvirung zu machen, und zu dem Ende ist vonnöthen,
daß die Schewer rings herumb für das nächtliche einsteigen auf bas
beste verwahret, Morgens fruhe eröffnet, gegen dem abenb aber zu
rechter zeit mit zweyen schlüsseln, deren Einen der Hoffvogt, den
andern der Stadelmeister bey sich in gutter Verwahrung haben solle,
versperret werden.
10 .
Weill auch in Vermessung des Getreydts eine große ungleichheith,
auch etlicher orthen wohl gar eine ver Vortheillung fürgangen; alß
wollen Wier, daß zu mehrer richtigkeith, umb alles Verdachts willen,
wie auch wegen abgang des von Einen Ambt zum andern gelieferten
Getreyds, auf all unsern Aembten einerley Maaß, als Säck, Scheffel
und Pinbt, der „4" Ein Scheffel außtragen, in Einnahmb und Außgaab
ber Rechnung geführt, solche aufrichtig abgericht, und mit unsern
Marckzeichen bebrennet, hingegen sollen die andere gemäß, alle
abgethan, und in durchgehende Maas aller orthen gleich gehalten
werden.
11 .
Es soll auch beym aufheben des Wüntter- und Sommer Getreyds, in
Stadeln alles gestrichen aufgemessen, und die Trescher umb die
„17te" Maas außtreschen, das Saamen Getreydt muß, hiervon zeitlich
Nothdürfftig abgeführt, Rein gesähet, und in Verwahrung auf
1908/1 - 62
1908/1 - 63
die Böden
gebracht werden, damit schöner tüchtiger Saamen ins feldt gesähet,
und gut rein Getreid darnach erbauet werde.
12 .
Waß also nun wöchentlich außgetroschen wird, darüber soll von
dem Kornschreiber und geschwohrnen Stadelmeistern, auch Treschern
richtige Körbstöcke gegen einander gehalten, alle aufhübe darauf
geschnitten und da etwas auf der maaß verbleibet, auf den künfftig
aufhueb fleißig verrechnet werden, Es soll neben solchen der
Kornschreiber auch Treschregister nach dem Neuen Modell führen, und
sambt den Körbstöcken der Getreyd haubt Rechnung beylegen, von dem
Oberhaubtmann nach auß Treschung aller Sorten Getreydts das Tresch
Regiester gegen den Körbhöltzern zu Collattonieren, und nach
Befündung es gerecht und Just ratificiren, das Treschermaas aber
unter gehörenden Titul wieberberechnen und eintrag.
13 .
Damit auch solch Getreydt so viel mögl zum Verkauff unvermündert
bleibe, so solle von den Mühlen daß Metz Getreyde und von
unterthanen das Pacht Getreyd, den Schäffern, Hirtten und dienst
gesündt, hiervon das nötige Deputat Getreyde, Waß Jeder Persohn
absonderlich gebühret, gereichet werden; da aber etlich gesindt
eine zeit lang anders wo gebraucht, und verschicket wird, dessen
Monnathes Deputat soll der Kornschreiber abkürzen, undt unß zum
Besten wieder in Empfang bring.
14 .
Weill auch in der Erndzeit den Hawern und arbeithern etwas Speis
gegeben wird, welches dem Ambt viel Verrechnens und große
ungelegenheith machen Thut, so solle dahien gesehen werden, ob
solches nicht auf ein genantes Könte gebracht werben, und den
dürfftigen vor dem Neuen zu ihrer unterhalt etwas hinauß gegeben, und
hierdurch alle ungelegenheiten möchten Vermeydet bleiben und
eingestellet werden.
1908/1 - 63
1908/1 - 64
15 .
Von dem Getreyd Vorrath sollen unßere Beambten, außer was zur Tägl.
Außgaab in die fürstl. Hoffhaltung und Besoldung der diener vonnöten
ist, nichts von Boden abgeben, sondern sich altes Vertauschs und
Verkauffs gäntzl. enthalten, da aber die zeit kombt, das der
Getreyd Kauff steigt, und sonderlich die Wochen nach Trinitatis
ein Verzeichnus des Getreyd vorraths nebenst Specificirung, was sie
hiervon weiters zur Haußhaltungs Notturfft vonnöthen, und an allen
Sorten Getreyd zum Verkauffen übrig, und darauf von unsern Ober
Ambt, ob und wie viel umb baar geldt oder auf den anschlag käufl.
hienzulassen, oder aber was weiteres in Vorrath bleiben soll,
beschayds erwartten.
16 .
Unsere Beambten sollen auch mit fleiß bedacht sein, daß Sie unsere
obstgärthen so auf unsern Vorwercken verhanden, in gutten würden
erhalten, auch an bequemen darzu gelegnen orthen neuanrichten, mit
geschlachten Obstbäumern außsetzen, die Wielde stäm Peltzen, und
rechte lebendige gehög umb die Gärtten ziegeln, und solche fleißig
gewarttet werden mögen.
Sie sollen auch den unterthanen Ernstl. anbefehlen, daß Sie
dergleichen Obstbäumer umb ihre Häußer und Gärtten setzen und
pflanzen sollen, welches nicht allein zum Lust gedeyet, sondern auch
ins künfftige gutten nutzen zum Haußhalten bringet.
VON DEN
ZÄHMEN [zähmen]
UND WIELDEN [wielden]
FISCHEREYEN.
1.
Die fischerey betreffend, sollen unsere Beambten zu fortsetzung
der Teuchtnutzen, vornehmlich in Acht nehmen, das die Thäm- und wehr
in gutten würden gehalten, mit der Besserung der zuflissenden
wassergäng also angefüllet werden, damit der fisch seinen Streich
mit Besuchung der Wayde haben könne, solten aber etliche Teuche alßo
bußwürdig sein, daß sie von Neuen mit Brustwerckh besetzet, auch
nach gelegenheith erhöhet werden müssen, solle
1908/1 - 64
1908/1 - 65
Einer nach
dem andern von unsern Ober ambt, und Beambten in augenschein
genommen, die Mittel darzu verschaffet, und verferttiget werden;
Alle Thäme aber, wo Es nur mögl. sein kan, mit Steinern die Brust zu
versetzen, auf daß wilde und gählinge übergüß nicht schaden nehmen,
und alßo verwahret werden, daß nichts von den fischen mit
durchbrechen möge, und Wier dardurch schaden leyden müßten.
2 .
Soll mann Etzliche bequeme, reine und sandige Teuche mit großen
Streich Karpffen besetzen, damit die Bruth von Jahren zu Jahren
nachgeziegelt, und andere Teuch damit besetzt werden können; Wann
die Teuchte mit Bruth Karpffen besetzt, so soll mann keine Hechten,
Perschken, Careyssen, und andere fisch mehr in solche Teuchte
werffen, vielmehr wo solcher wielder fiesch mehr überhand nimbt,
außrotten, und in solchen teuchten ziehen und erhalten, die mit
großen Karpffen besezt, und zu dem andern Streich Teuchten nicht
kommen können, Inmassen sie dann mehrers nicht, als waß zu unserer
Hoffstadt Beyläuffig vonnothen, sich der Raub- und unnützen fiesch
Besatzung gebrauchen sollen, Es seye dann Sach, das Etwan fliessende
Bäche in die Teuchte lauffen, und dergleichen fiesch-arth selbst zu
führen, bey welchen der Einsatz desto stärker mit fischen seyn soll,
die Vermehrung derselben dardurch abzuwenden.
3 .
Es sollen auch die Haubt-Teuche, so der Tieffe und Zugang nach
den Wüntter über stehen können, also getheillet werden, daß Jährl.
an Jeden orth nur der halbe Theil gefischet, und der andere aufs
andere Jahr verbleibe, die Stärcke desto grösser wachsen, sich ins
gewicht legen, und völlig nutzen bringen könne, Es sollen auch
dergleichen Teucht, wie auch die fisch Behalter über Wüntter
fleissig geEyßet, und also mit dem Wasser zugang gehalten werden,
das nicht schaden geschehe.
1908/1 - 65
1908/1 - 66
4 .
Die Teucht Besetzung solle in frühling zu rechter Zeit des
zunehmenden Monaths vorgenommen, und nach Jedes Teuchts ertrag ohne
übermaas besezt werden, auch da etwa ein Mangel an Besetzung
vorfiehle, bey zeiten darnach trachten und schaffen, damit kein
Mangel erscheine, Es sollen auch nach Arth der Teuchte auß unsern
Bächen Setz forellen gefangen, und nach Größe der Teuchte Ein, Zwey
oder Drey Schock von solchen mit eingesetzt werden.
5.
Wann Es nun Herbstzeit zum Außfischen kombt, so solle der Beambte
solche nach und nach fürnehmen, und verrichten, darbey Embsig zu
sehen, das beym abzug mit Vorsetzung der Körb, wie auch Vorzäumung
des ablauffs verwahrung geschehe, und nichts von fischen auß komme,
und mit dem Wasser durchgehe, sonderlich aber bey End des ablauffs,
und zusammenfallung des Wassers, durch die Bestelte fischer die
fisch außfangen, und wegen der diebischen entwendung Ehrliche Leuthe
zu Wächtern aufgestellet, und bies die Teucht gantz auß gefischt,
Niemand darein nach zu fischen gestattet werde, nach außfischung
aber den Armen Leuthen das nachfischen erst zu erlauben.
6.
Bei den großen Teuchten sollen kleine Behalter daran gemacht werden,
damit der fisch außsang darein auf die Watten gesetzet, und
dieselben also gehalten werden, daß nichts abstehe, und unnützlich
hinkomme, und waß also auf den Teuchten nicht kan verkaufft werden,
in die Wüntter behalter wie viel Stuck und Pfundt dieselben gewogen,
eingefezt, und nach gelegener zeit, waß nicht zur Hoffhaltung
vonnöthen, aufs Theuerste verkaufft.
7 .
Es sollen auch zu zeiten die Teuche, welche nicht gantz sumpfig
über Wüntter ohne wasser liegen blieben, und den frühling mit Haaber
und Gersten besähet
1908/1 - 66
1908/1 - 67
werden,
damit der Teucht hienwieberumb einen gutten wachsenden Boden
bekomme, und kan Mann dergleichen Teucht in „6" Jahren einmahl
liegen lassen, und besäen, zu welcher Zeit dann zugleich der
Schadthaffte Tham außgebessert werden kan.
8 .
Waß auch an Karpffen fischen zu fernern außsatz in den Behaltern
über Wüntter gehalten, soll vornehmlich damit vorgesehen werden,
daß die quäler und zugäng stetig geöffnet, und sie beym starcken
gefrüst nicht schaden leiden mögen.
9 .
Die wilde fischerey in denen Bächern und Wasser flüssen betreffend,
sollen dieselben zu unserer Hoffstadt gehöget, und nicht abgewüst,
die übrigen Wässer aber, außer der forellen Bäche, die Wir zu
unserer Lust högen lassen, umb ein gewießes Geldt vermüthet, Jedoch
daß die Haubt- und besten fiesche zu unserer Hoffstadt vorbehalten
werden.
10.
So viel die Sääen anlanget, die sich auf unsern Ambtern befünden,
dieselben sollen auch umb eine gewieße Penston außgethan, etliche,
und zwar die besten zu unserer Hoffstadt vorbehalten, Imfall Wir nun
mit unserer Hoffstadt außer Landes, in unserer abwesenheith, so wohl
Wintters- als Sommerszeit darinnen gefischet, und etwas vornehmes
gefangen, kan gleichermaßen aufs Beste Verkaufft, und zur Rechnung
gebracht werden.
VON DEN
WÄLDERN UND GEHÜLTZEN.
[gehültzen].
1.
Anlangend unsere Wälder und gehültz, welches das Vornehmbste Kleynod
und Schatz in diesen fürstenthumb ist, und darauf billig ein
absonderlich Wachtsames Auge zu haben, auf das die Schädliche
Holtz stehlung verhüttet und verwehret, auch die übertretter die das
schädliche holtz hauen, und von Verwüstung des gehültzes nicht
abstehen, nach Befündung andern zum
1908/1 - 67
1908/1 - 68
abscheuen
den Verdinst nach gestrafft werden mögen; Alß haben Wier nebenst
unsern Ober Ambt und Beambten, Einen Inspectorn über alle unsere
Höltzung, die Wier in diesen fürstenthumb Sachsen haben, verordnen
wollen, daß alle Jahr 2 mahl die visitation geschehe, und kein Baum,
Er werde zum Bauen, Hoffhaltung, oder Verkauffen angewiesen, ohne
unsern Consens gefället, und abgehauet werden solle, Es habe dann
unser Oberamt und Inspector, dehme Wier die Stäm Eysen anvertrauet,
solchen wie gebräuchlich gepacket, die übrigen aber so ungezeuchnet
befunden werden, sollen die verordneten Holtz Vögte, an wessen
aufsicht der orth ist, solche verantwortten, oder Schwehrer Straf
gewärtig sein.
2 .
Wann auf unsern gnädigsten Consens und befehlig, unsern
unterthanen oder frembden holtz verkauftt wird, soll solches alles
fleissig aufgeschrieben, darüber absonderliche Regiester gehalten,
an welchen orth, wie viel, Worzue, und wie Theuer dasselbte
verkaufft worden, Specifiliret, unter gehörenden Titul: Einnahmb vor
verkauftes Holtz gebracht, mit der Holtzrechnung liquidiret und
belegt, dann von unsern Beambten gebührend berechnet werden.
3 .
In den Ämbtern, da des holtzes nicht viel, und Wier kaum dessen
zu unserer Hoffstadt und Nothdurfft haben können, sollen unsere Ober
Inspector, Beambten und holtzVögte dahien bedacht sein, das alle
Jahr ein gewieße anzahl in unsern Wäldern Junge Heister
ausgeschnettelt, und Mann alßo Künfftig hin sich wieder zu erfreuen
habe, Inmittelst aber, so viel unentbehrlich vonnöthen, an
unterschiedlichen orthen, wo Manns bekommen kan, in Vorrath zu
hauen, und Wüntterszeit, wann die unterthanen sonst keine dinst zu
verrichten haben, so viel Vonnöthen der Hoffstadt bey zu schaffen,
und Einen Jeden seinen gebührlichen Deputat hiervon folgen zu
lassen, da auch einiges Holtz also unfruchtbahr
1908/1 - 68
1908/1 - 69
würde, und
nicht länger zu erhalten stünde, soll unßer Inspector und Beambte
darauf bedacht sein, das Es Wüntterszeit zu faden gehauen, an
gewiese örther gebracht, aufs Theuerste verkauft, und zur Rechnung
eingebracht werden.
4 .
Es sollen auch unsere Beambte sonderl. Treu und fleissige aufsicht
haben, das von unsern Landsassen ohne unsern vorhero erlangten gnd.
Consens kein holtz gehauen und verkaufft werde, auch das unß nicht
zu nahe gejaget, kein hohes Wildt geschlagen, oder andere Neuerungen
mit gebauten Mühlen, Teuchten, Coppoln, Wiesen, gehögen, oder sonst
unß und unsern Nachkommen zu schaden geschehe, sondern da sie etwas
in erfahrung brächten, unß solches also bald Ihrer pflicht und
Schuldigkeit nach anzeugen, damit Wier fernners umb abstellung,
landes fürstl. vorsorge und Verordnung zu thun wissen möchten.
5.
Damit auch unsere Wildbahn geheget, und hienwieder in alten stand
möge gebracht werden, alß verbitten Wier hiemit Ernstlich und bey
höchster Straff, das auser der zeit, und sonders unsers Expreßen
Befehligs, Kein Hisch, Rehe oder Schwein von unsern bestellen
Jägern und Schützen geschossen und gefället, viel weniger unsern
Landsassen verstattet werden, darauf dann unsere bestelter
Jägermeister und Beambten fleißige aufsicht haben sollen, die
Wildtbahn zu bereiten, die stellungen und Saltzgeleckh an gelegenen
Truckenen orthen, vor das Wildt anzurichten, die Wilddieb nach Jäger
Recht zu verfolgen, in Verhafft einzubringen, und da sie dessen
nicht mächtig sein könten, muß also balden auf frischer That
berichtet- und unsere ander-wertige Verordnung eingehollet werden.
6 .
Wo, und an welchem orth auch unsere unterthanen Ein weiches gehültz
haben, so soll hiemit, und bey 20 Rtht. Straff verbothen sein, daß
Keiner, Er seye auch
1908/1 - 69
1908/1 - 70
wer Er
wolle, auser seiner unentpöhrlichen Notturfft ins Hauß, mit einigen
faden holtz ohne unsern Consens zu hauen, und zu verkauffen, sich
unterstehen solle, Imfall aber Jemand von unsern unterthanen etw. zu
seiner hohen Notturfft hauen und verkauffen müste, so soll Er
solches dem Ambt anzeigen, der Inspector neben den Holtzvögten in
augenschein nehmen, nnd so viel möglich obne schaden und verderben,
des gehöltzes, etliche faden abhauen, und zu verkauffen an
unschädlichen orthen an-weisen und darüber festiglich hand zu haben.
7 .
Wann Gott der Allmächtige die fehm seegnet, und aller orthen die
Wälder frucht tragen, und gutte Maß zu hoffen ist, sollen unser
OberAmbt, Inspector, nebenst den Beambten und Holtz Vögten die
Wälder bereiten, in augenschein nehmen, wie sie die maß befünden,
und Jedes orths an Schweinen in die Mast können geschlagen und fett
gemacht werden, ordentlich beschreiben, nach solchen der bestehlten
fehmMeistern anbefehlen, sich umb die Schweine, so viel Mann Jedes
orths fett zu machen verrhoffet, zeitlich zu bewerben, und umb die
angehende zeit wie viel in Ein und andern orth geschlag. und
eingebrandt, in ein ordentl. fehm-Regiester zu bringen, damit Es
künfftig der Rechnung zum Beweis Approbiret, und von den Beambten
kan beygebracht werden.
8 .
Es sollen auch alle und Jede Deputatschweine, die sonsten von unß
Consentirt, gnädig verwilliget, und und mit unser fürstl. Hand
bezeigung beygebracht wird, in ein absonderlich Register
eingetragen, und der Rechnung beygelegt werden, auf das Mann
aigentl. und Clare wissenschaftt habe, waß in ein und andern orthe
in die Mast geschlag, und des Jahrs ertragen habe.
9 .
Wier Vernehmen auch, das Bieshero ein großer unterschleiff und
vervortheillung in der Mast beschehen, und sich viel Schweine ohne
erlangten gnädigen Consens
1908/1 - 70
1908/1 - 71
und
Vorwissen, heimblich mit Beygeschlagen, und unß hierdurch das fehm
Geld mit entzogen worden; Alß befehlen Wier unsern Ober Amt
Inspector und Beambten,
unterschiedliche Visitationes anzustellen, und da sie einigen
Unterschleiff befunden, die Schweinmeister darumb zur redesetzen,
nachgestalt der Sache andern
zum abscheu würklich zu bestraffen, Zwey Theil von solcher Straff in
unser Ambt, wohin die Wälder gehören, zur Berechnung einzu liefern,
den 3ten Theil unter
sich auß zutheilen, wie Wier dann hiemit gnädig und Ernstlich bey
höchster Straff Ein solchen unveranttworttlichen unterschleiff
gäntzl. verbothen haben
wollen.
VON
RAITTUNGSFÜHREN UND WASZ IN ACHT ZU NEHMEN.
1.
Dieweillen der Raittungs grundt, sonderl. bey den Städten
unbewegliche Herrn Zinß und Pachten, auf den urbary oder Ambts- und
Landbüchern bestehet; Alß
sollen die alten Ambts- und Landbücher mit fleis durchsehen, auch wo
vonnöthen, gantz Neue Ambts- und Saalbücher gemacht und verbessert
werden, Inmassen von
diesen langwürigen Krieg her, in den alten Ambtsbüchern sich viel
verEndert, Ehe und bevor aber ein solches werckh, welches viel zeit
und Mühe bedarff, in
gewiesen Stand gebracht, und die Bücher beschrieben werden, sollen
unsere Beambten nach den alten Ambt und Landbüchern, wie die
Pachtablagen und andere
Zinßbahre Gelder verschrieben, Summariter ohne Abgang völlig unter
gehörenden Titul Einnahmb von Pacht- und Steten herrn Zünß
einbringen, und einen Extract
auß dem Landbuch der Rechnung beylegen, dahiengegen umb gewieße
Versicherung, waß hievon von Pächten und Zinßen abgehet, unter den
gehörigen Titul Ausgaab
abgang an Pacht- und Erbzinßen gestellet und berechnet werden. Es
muß aber solcher abgang von dorff zu dörffern, wie sie dem Ambts-
und Landbuch
verschrieben, specificirt, angeführt, und erleuttert werden, ob
solche
1908/1 - 71
1908/1 - 72
hufen
Landes gantz frey gegeben, Warumb? und auf was Verdienst und Gnades
bestehen, auch ob dergleichen Hufen Landes öd- und wüst stehen
verbleiben, zu dem
Meyerhoff geschlagen, oder aber noch ungebauet, öd und wüst stehet,
ob auch solche Verpacht- und unß noch etwas davon berechnet wird,
hierauf dann Eine
gewieße resolution zu fassen, wie solche abgegangene Hufen wieder
herbey gebracht, und daß Ambtsbuch nicht geschwächet, sondern
vielmehr die Hufen mit
Mannschafften wieder besetzet werden mögen.
2 .
Nechst solchen wann das Ambt- und Landbuch verändert, und wieder auf
rechten Grund gebracht wird, sollen sodann unsere Meyerhöff und
Gründe mit allen Ihren
zu gehörigen feldern, gehültzen, Wießen, Hütten, Trifften, Teuchen,
Teuchtstetten, fischwässern, Seen, und waß mehr dazugehöret,
beschrieben, und in die Neue
Ambtsbücher ein verleibet werden, wie nicht weniger auch alle unsere
Ämbter, und Gütter in Gränitzen bereinet, besteinet, und an wehme
sie stossen und sich
Enden, waß sie auch in Circuitu begriffen- und enthalten, fleissig
notiret, und in das Ambtsbuch gleichfalls inseriret werden, bey
welchen unsere Beambten
ein sonderl. Wachtsames auge haben sollen, das unß von unsern
benachbarten Kein eingriff, und verschmällerung unserer Gräntzen und
Scheitten geschehen möge,
da aber dergleichen vorgehen solte, solches zeitlich Endern, und umb
abstellung anhalten, oder gebührliche Mittel zur handhaben
gebrauchen, auch wo vonnöthen
unß oder unsern verordneten Cantzler und Räthen hiervon gebührl.
bericht Thun, und weitern bescheyd erwartten.
3 .
Damit auch richtige Raittung auf unsern Ämbtern geführet, und alle
Beständige Pacht und Zinse gebührlich berechnet werden, so sollen
hinfüro alle Pacht von
Schnittlschweinen, Gänß, Hünnern, Ayern, flachs, und Gespünst umb
ein gewießen werth angeschlagen, unter gehörenden Titul Von Pachten
und Steten Herrn Zinß
1908/1 - 72
1908/1 - 73
in
Einnahmb getragen, und waß zur Hofhaltung nicht vonnöten, die
unterthanen mit baaren Geld bezahlen lassen.
4 .
Dann weil auch die Contribution und allgemeine Landtagssteuer
nicht in die Ambts Rechnung, noch in unser Cammerregiester zu
berechnen gehören, sondern Ein
absonderliche Contributions-Rechnung in Jedwedern Ambt geführt, auch
wohien solche Contribution und Steuern Jährlich Verwendet eine
absonderliche Caßa
aufgericht, und damit richtige Rechnung über solche Landsteuern
gehalten, förderlich solle ein Cassirer gehalten werden, also waß an
landlichen Steuern und
anderen Contributionen Jedesmahl verwilliget, völlig in Empfang zu
nehmen, und mit der Aßignirten außtheillung zu belegen, hiengegen
wo Es hien verwendt und
außgegeben, mit Ratificirten Quittung zu bescheinen, Ingleichen
auch, damit hierdurch denen unterthanen kein unrecht geschehe, und
sie wissen mögen, wie viel
anlaagen Jährlich auf sie Kommen, und waß auf Jeden gefallen; solle
hienfüro in Einem Jeden dorff dem Bauermeister ein klein Registerle
von dem Ambt zu
gestellet, und alle Steuern, wie sie von Einer zeit zur andern
angelegt, auch von unterthanen bezahlet werden, hinein verzeuchnet
werden, damit zu abnehmung
der Rechnung Mann darauß die gewieße nachricht aller und Jeder
Anlaagen und abgeführter Contribution haben mag.
5.
Es sollen auch unsere Beambten auf unsere accisen Einnehmer ein
Sonderbahre absicht haben, auch gewissenhafft und Wohl begütterte
beaidigte Burger in
unseren Städten zu Einnehmern bestellen und verordnen, auf das von
allen Wein, Brandtwein Maltz, allerhand getränckh von
einheimbischen und frembden Bier,
unß die gebührlichen accisen vermög unserer Verordnung berechnet,
und hierdurch kein unterschleiff und Betrug verspühret werde,
darumben dann von Ihnen die
Monathzettel, waß in Ein und andern Gasthoff und Krug an
1908/1 - 73
1908/1 - 74
Wein,
Brandtwein, und Bier eingeleget, und außgezapfet, unter ihrer
Handunterschrifft und Pettschafft abzufordern, in die Geld Monathzettel einzutragen,
und gebührend zu berechnen, auch Jedesmahl zu unterthänig Gebrewen
dieselbe fleissig anzumahnen, das sie gutte aufsicht haben sollen,
wo Ein oder der andere
Krieger etwas von getränckh einleg, und nicht anzeigen wirdt,
solches sobald in Ambt anzeigen und der Jenige nicht allein das
getränckh, sondern auch eine
Nahmhaffte Straff unß verfallen haben sollen.
6.
Die Schutz verwandten und Haußgenossen, In welchen orth und Ambt
dieselbe einliegen, sollen von den Beambten von dörffern Jährlich
beschrieben, und von Ihnen das gewöhnliche Schutzgeldt, als Nemb. Einen Rthl.
eingefordert, darneben wöchentlich von Jeden „1" Tag hand dinst,
worzu Mann solche in Ambte
vonnöthen hat, verrichten lassen, und unter gehörenden titul der
Ambts Rechnung Einnahmb von Schutzverwandten und Haußgenossen
gebührend in Empfang
verrechnet werden, so viel sich nun dero auf dem Grund befünden, von
den Ober Ambt Jedesmahl Attestiren zu lassen, und zum Beweis der
Rechnung beizulegen,
7 .
Es sollen auch die Beambten fleissig dahien gedencken, das in
unsern Städten und Märkten allerhand Notwendige Handwerker, allerley
gewerbschafften eingebracht, dahiengegen bey aufnehmung und außlernung Eines Jeden Lehr
Jungens Ein Rth., und so ein Mauermeister wird, und das
Meisterstückh, handwercksgebrauch nachmachen muß, davor 4 Rthl. in unser Ambt abgetragen werden, Es soll auch Kein meisterzunfft oder Gemein zusammen gehen,
sie haben dann 2 von unß
verordneten Obmänner darbey. Wann Einer oder der andere straffmäßig
erkannt wird, solle unser gebührl. Interesse darbey beobachtet, und
unß von solcher
Straff Ein Theil, und der andere Theil dem Rath zu stehen und
gebühren.
1908/1 - 74
1908/1 - 75
8.
Nach
deme Wier auch fünden, daß in den Mühlen große Unordnungen
eingewurtzelt, und die Müller nach ihren Belieben die Malter nehmen,
und unsern Armen
unterthanen schlechter dings einmahlen, womit sie müssen zufrieden
sein, wann ihnen gleich gar die lähren Sack wieder gegeben würden;
damit nun einem Jeden
umb seinen Schrott und Mehl recht geschehe, so wollen Wier in
nechsten Tagen eine Mühlordnung außfertigen lassen, darnach sich die
Müller als auch unßere
unterthanen zu achten, und vor schaden zu hütten wissen mögen, und
sollen auch von unsern Burgern, insonderheith zwei Becken, die sich
aufs Mühlwerckh
verstehen, verordnet werden, alle Vier Wochen die mühlen zu
visitiren, waß Sie mangelbahr befünden unsern Beambten anzeigen, und nach Befündung gebührender
massen abzustraffen.
9.
Was bey unsern Ämbtern vor failschafften verkaufft werden, Es seye
von Viehe, Häuthen, fehlen, Butter, Käß, Getreyd, und anders, wie Es
Nahmen haben mag,
soll allzeit bey Jeder Post neben den Werth, wie Es verkaufft, umb
welche zeit es geschehen, und wie der Kauffer mit Nahmen geheissen,
Specificirt, in
Rechnung gesetzt und attestiret werden, damit Mann sich bey Justification der Rechnung darnach achten möge. Insgemein sollen
alle unsere Beambten zu
Bezeigung ihres fleisses bemühet sein, das kein Titul in Einnahmb
der Rechnung ledig stehend bleibe, sondern überall darein etwas
gestellet, und damit unsere
gefall und Intraden soviel möglich gestercket werden, dahingegen
Wier gerne passiren lassen können, das unter den Außgaab Titul wenig oder gar nicht
gesetzet, Jedoch waß nötig in Außgaab der Rechnung beyzubringen,
solte mit belegen und Quittung der Raittung Approbirt, sonsten aber
in Außgaab nichts
paßiret werden.
1908/1 - 75
1908/1 - 76
10.
Es sollen
auch unsere Beambten zu außsagung iedes Monaths ihre geführte
Monathzettel über Geldt und Getreyd ferttig und unsern Ober Ambt
fleissig einliefern, Jährlich aber ihre haubt Rechnung, alß von Georgy bies
wieder Georgy nach dem Neu außgeferttigten Modell und Titul in
Gezweyfacht nebenst denen dazu
gehörig Bey Rechnungen, als Viehe, Gefliegel, Butter, Kaeß, Schaaf,
Holtz, Bräu- und Bier Rechnungen, sambt dem Inventario, Gebundt, und
außgetroschenen
Getreyd Regiestern und Quittungen zu rechter zeit einzuschicken, die
ihnen dabey angestelte Mängel so bald abstellen, alle dazu behörige
Beleg Numeriren, auf
das bey abnehmung der Rechnung desto schleiniger zu verfahren, und
waß mehrers darbey zu erinnern, selbst fleissig aufzeuchnen und Mann
sich darnach richten
möge.
11.
Damit auch gutte Richtigkeit in Ämbtern gehalten, und Mann derselben
ertrag und Geld überschües desto besser haben und ersehen möge wie
die Intraden von
Jahren zu Jahren steigen und fallen; Alß soll in der Ambts Rechnung
keine andere Außgaab eingestellet, als die auf ihre bestelle Ämbter
gehöret, die übrigen
Außgaaben und anschaffungen so von Hauß auß erfolgen, sambt den
Rest, waß in Vorhergehender Rechnung bestanden, sollen in einer
absonderlichen Bey Rechnung
geführet, und nach außsagung der Jahrs-Rechnung, dem Rendtmeister
sambt dem bahren Geldt, waß das Jahr durch in die Cammer geliefert,
nebenst den quittungen
und Belegen zugestellet werden, welche Bey Rechnung so dann der
Rendtmeister in seiner Rendtrechnung der Ordnung nach einzutragen,
und zu berechnen hat,
Inmassen der Beambte in seiner Bey Rechnung, waß sein Ambt das Jahr
ertragen, völlig in Empfang bringen, und darüber dem Rendtmeister
mit solcher Beyrechnung
seinen Rest gut thun soll. Gestalten wir dann
1908/1 - 76
1908/1 - 77
12.
hiermit Ernstlich befehlen, und haben wollen, daß unsere Beambte die
Ambts gefälle Jedesmahl zu rechter Zeit einbringen, und unsern Ober
Ambt die
Monathztl. *) nebenst den Vorrath Geldt gegen Quittungsschein
einliefern, und die Gelder gar nicht hinter sich in Ämbtern
vorbehalten, sondern waß an
Pächten, Erbzinßen, Verkaufften Viehe, Butter und Käß, woll- und
Getreydgeldern in Ambt einkombt, so bald in Empfang und in unser
Cammer abführen sollen.
13.
Es sollen nicht weniger die Beambten alle Ihre Ambts Intraden, Es
seye Von Mühlen, Pächten, Zöllen, accisen, Pensionen, Holtz, fehm,
und waß zu Eines Jeden
Ambts vor Intraden gehören, in ihre Ambts-Rechnung in Empfang
bringen, obschon von unsern Rendtmeistern solche aufgehoben, und in
unsere Cammer bahr eingethan worden, so sollen doch die Beambten sich darüber von unsern
Rendtmaister erholen, in außgaab stellen, und mit seiner quittung
belegen.
14.
Es solle ein Jeder Beambter fleissig nachforschen, waß in seinen
Ambt Bey dem Holtzschlägen, und sonst vor alt- und Neue Reuten und
Wiesen gemacht, wie weit
dieselben in Gezürckh umbfangen, wie hoch sie zu genüssen, und waß
vor Zinßreichung darvon, oder mit Beschehen, nebenst einen
angehefften Gutachten, wie Es
hinfüro damit zu halten, massen auch ins Künfftige Kein HoltzVogt die
Macht haben soll, zu einer neuen Reutten oder Wießflecken
einzuwilligen, sondern solches
die Beambten in augenscheiu nehmen, und an die herrschafft
berichten, wie Es Jährl. zu verlassen, und waß davon zinß zu reichen
sein werde, da auch bey
dergleichen geräumen ohne der Wildbahn und gehültz schaden, Neue
Häußer aufzurichten, und mit Mannschafften zu besetzen, gelegen
wäre, soll solches mit
ebenmässigen Bericht an unß gebracht, und Beschayd darauf erwarttet
werden.
____________________
*) Monatzettel.
1908/1 - 77
1908/1 - 78
15.
Sollen
hinfüro alle Zöllner in diesen unsern fürstenthumb untadelhafft-
und gewissenhaffte Leuthe sein, auch in unßer Eyd und Pflicht
bestelt und
angenommen werden, damit auf unsern Zollstädten Getrew gehandelt,
und unß hierunter nichts unterschlagen werde, Inmassen dann die
Beambte Monnathl. von den
Zoll Einnehmern die Einkünfften nebenst dem Monath Regiester
abfordern, und gebührend in Einnahmb bringen sollen, auch da Es die
gelegenheit giebt umb
Verhüttung ungleichen Verdachts, gegenhandler in die Zollstädte
einsetzen, das Einer das Geldt einnehme, der andere die Zollzeuchen
empfanget, welche
Zollzeuchen dann Monatl. von unsern Beambten zu erhöben, und von dem
gegentheil, so viel sich derer an der Zahl befünden, das baare Geldt
zu empfangen.
16.
Soll hinfüro in unsern Städten, Märckten und Dörffern gewieße
Personen, und sonderl. die Bauermeister Ernstlich angehalten
werden, so bald sich eine
Müßhandlung zuträgt, solches alßo bald dem Beambten anzeigen, und
keineswegs zu verschweigen, die dann auf solchen fall mit Benehnung
der Delinquenten
umbstände fleissig zu verzeuchnen, und Vorschlüssung der Rechnung
auf einen gewiesen Tag den Rechts Tag oder Ruhe recht anzustellen,
die Müßhändler vor sich
zu beschayden und nach gelegenheit des Verbrechens die Vermögende
mit gelde, die unvermögende aber mit einer gewiesen arbeith und
feldt Straff, alß: Wiesen
Räumen, Graben außführen, zu belegen, und unter dem Titul in
Einnahmb und Außgaab zu berechnen.
* * *
FOLGET DIE AMBTS TAXA.
Wie das Getreyd und die Victualien, welche zur Hoffstadt und ablager
geliefert, auch was sonsten von Einem Ambt zu dem andern zugeschickt
wird, in Ein
gewiesen Preyß in Einahmb und Außgaab anzuschlagen, und ins
Regiester gebracht werden soll. Alß:
1908/1 - 78
1908/1 - 79
Himpten |
|
|
Rthl. |
|
Gr. |
1 |
|
Weytzen |
- |
|
16 |
1 |
|
Rocken |
- |
|
12 |
1 |
|
Gersten |
- |
|
12 |
1 |
|
Arbes |
- |
|
12 |
1 |
|
Buch Weytz oder Hayden |
- |
|
8 |
1 |
|
Haaber |
- |
|
6 |
1 |
|
Hannff körnner |
- |
|
16 |
1 |
|
Leinsaamen |
- |
|
32 |
1 |
|
Hopfen
|
- |
|
6 |
1 |
|
Maltz |
- |
|
12 |
|
|
|
|
|
|
Stückh |
|
|
|
|
|
1 |
|
Mastochsen |
10 |
|
- |
1 |
|
drey Jährigen
Ochsen |
8 |
|
- |
1 |
|
Zwey Jährigen Ochsen |
6 |
|
- |
1 |
|
Ein Jährigen Ochsen |
2 |
|
- |
1 |
|
Alten Bullen |
8 |
|
- |
1 |
|
Jung 2
Jährig Bullen |
6 |
|
- |
1 |
|
Khue vor |
5 |
|
- |
1 |
|
Vier Jährige Kalben |
5 |
|
- |
1 |
|
drei Jährige Kalben |
4 |
|
- |
1 |
|
Zwei Jährige Stärk |
3 |
|
- |
1 |
|
Ein Jährige |
2 |
|
- |
1 |
|
Kalb es sei groß oder
klein |
1 |
|
- |
1 |
|
Rindszungen von schlachten hierhero
gegeben |
- |
|
8 |
Daß Wildtpreth wird in keine Tax gebracht, sondern nur das
Schießgeldt unter diesen Titul Ausgaab vor Wildtpreth zur Rechnung
zu bringen ist, alß:
Stückh |
|
|
Rthl. |
|
Gr. |
1 |
|
Mastschwein |
3 |
|
- |
1 |
|
Magersschwein |
2 |
|
- |
1 |
|
Spannferckel |
- |
|
16 |
1 |
|
Alter Hammel |
1 |
|
- |
1 |
|
Alt Schaaf |
- |
|
32 |
1 |
|
Zeit Hammel
|
- |
|
24 |
1 |
|
Hammel und |
|
|
|
1908/1 - 79
1908/1 - 80
Stückh |
|
|
Rthl. |
|
Gr. |
1 |
|
Kielber
Jährling |
- |
|
16 |
1 |
|
Lamb Es
seye groß od klein |
- |
|
12 |
1 |
|
Alter Bock
oder Zieg |
- |
|
16 |
1 |
|
Junge Zieg |
- |
|
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
GEFLIEGELWERCKH |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
Inndianischer han |
- |
|
32 |
1 |
|
Inndianische henn |
- |
|
24 |
1 |
|
Gannß |
- |
|
8 |
1 |
|
Cappauner
|
- |
|
12 |
1 |
|
Andten |
- |
|
4 |
1 |
|
Junges hünnel |
- |
|
2 |
1 |
|
Junge Taub |
- |
|
1 |
1 |
|
Schockh Ayer |
- |
|
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
FIESCHE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
Centn. Karpffen |
6 |
|
- |
1 |
|
Centn. Hechten |
8 |
|
- |
1 |
|
Centn. Prossen |
6 |
|
- |
|
|
Ahlen und andere Rauchfische
die in See und Teuchten gefang,
werden nicht angeschlag. Was
sonsten zur fürstl. Hoffhaltung
umb baargeld erkaufft wird, der
Tax nach wie solches bezahlt
worden, zu Regiester gebracht, alß:
|
|
|
|
1 |
|
Centn. Buttern per |
8 |
|
- |
1 |
|
Cent. Schmaltz |
10 |
|
- |
1 |
|
Centn. Schwein Schmaltz |
10 |
|
- |
1 |
|
Centn. Böhmischen Käß |
4 |
|
- |
|
|
Alle andere frembde Käß und Butter,
müssen wie Es bezahlt worden, auch angeschlag werden. |
|
|
|
1 |
|
Tonne Sauerkrauth per |
2 |
|
- |
1 |
|
hümpten dürre Weixel
|
- |
|
32 |
1 |
|
hümpten dürre Pflaumen |
- |
|
32 |
Wein,
Gewürtz, Confect und waß sonsten in Gemein zur Hofhaltung erkaufft wird, ist mit Zetteln
oder außziegen zu belegen und in Rechnung einzubringen
1908/1 - 80
1908/1 - 81
Ein Gebreu
Bier, so zur Hoffhallung verrechnet wird, wird nur dem Maltzanschlag
nach, mit dem Hopffen zu Regiester gebracht.
|
|
|
Rthl. |
|
Gr. |
1 |
|
Pf. Pax per |
- |
|
16 |
1 |
|
Pf. Hönig |
- |
|
8 |
1 |
|
Pf. Gänns
federn |
- |
|
16 |
1 |
|
Ehlen
flächsene Leinwandt |
- |
|
8 |
1 |
|
Ehlen
unter werckene |
- |
|
6 |
1 |
|
Ehlen
große Sack Leinwand |
- |
|
3 |
UND WIR
VON GOTTES GNADEN Julius Heinrich hertzog zu Sachsen,
Engern, und Westphalen befehlen hierauf unsern Oberhaubtmann, Ober
Ambtmann, Cammermeister,
ambtleuthen, Ambtschreibern, Kornschreibern, und allen unsern Ambtsbedindten, hiermit Ernstlich, und wollen, daß sie diese unsere
verfaste Ambtsordnung
und Instruction also fort und vor allen dingen mit fleis durch
lesen, wohl Einnehmen, derselben in allen und Jeden Punct, Clausuln,
Innhalt und mainung alles
unterthänig treuen gehorsambs und fleisses nachleben, davon aber
keinen Menschen etwas offenbahren, dem Schreiber Jung nicht anvertrauen, vielweniger
dieselbe gantz oder in geringsten etwas darvon Copeylich oder
Extracts weyße Communiciren, Sondern vielmehr bey sich in gutter
sicherer Verwahrung in
Geheimb behalten sollen; Daran vollbring sie in unsern gnädigen und Ernstlichen willen und mainung. Gegeben auf uuserer Veste Ratzenburg
den 28ten July Ao 1656.
* * *
RELATION VON DEM FÜRSTENTHUMB NIEDERSACHSZEN.
alß:
Es seyndt in diesen
fürstenthumb
4
|
Ambter
|
2 |
Städte, und
|
17 |
Adeliche Gütter.
|
1908/1 - 81
1908/1 - 82
Davon wird
folgender äußführlicher Bericht gethan und Erstl. von dem
AMBT
RATZEBURG 1 mo.
Es liegen und gehören zu diesem Ambt folgende
Meyerhöff und Dörffer als:
|
|
Nahmen der Dörffer: |
|
|
|
|
|
1. |
|
Der Hoff Neuen vorwerckh lieget 1/4
meyl von Ratzenburg, und dienen darzu |
|
Einhauß
Buchholtz
Pogetz
Haltendorff (Holstendorf)
Klein diestnack
Groß diestnack
Großen Saraw |
|
|
|
|
|
2. |
|
Der Hoff Klempau lieget Eine große meyl von Ratzenburg, und dienen
darzue: |
|
Klempau
Kleinen Saraw
Crumes und
Kehlsdorff |
|
|
|
|
|
3. |
|
Der Hoff Tutschenbeckh lieget 2 Meyl von Ratzeburg, darzu dienen:
|
|
Hornsdorff und Grünaw |
|
|
|
|
|
4. |
|
Der Hoff Colpien lieget Eine halbe Meihl von Ratzeburg, darzu
dienen |
|
Gölnitz und Colpin |
|
|
|
|
|
5. |
|
Der Hoff Marienwolde lieget Eine Meyl von
Ratzeburg und nahe vor Möllen, darzu dienen |
|
Kueßen
Breutenfeldt (Breitenfelde) Ujrettenberg
(Gretenberge)
|
|
|
|
|
|
6. |
|
Der Hoff Ancker lieget Eine Meyl von
Ratzeburg, darju dienen |
|
Breckenthien, (Berckenthin) Lamkaw
(Lankau) Bergrade und
Ancker |
|
|
|
|
|
N. B. diese 6 höfe liegen
zwischen Möllen und Lübeck. |
|
|
|
|
|
7. |
|
der Hoff Borstdorff lieget 2
Meyl von Ratzeburg, darzu
dienen |
|
Borstorff und
Belaw (Bälau) |
1908/1 - 82
1908/1 - 83
8. |
|
Der Hoff Braunsmarck lieget Eine Meyl von
Ratzeburg, darzu dienen |
|
Braunsmarck und
Thenroden
(Lehmrade?) |
|
|
|
|
|
9. |
|
Der Hoff Hollenbeckh lieget Eine Meyl von
Ratzeburg, darzue dienen |
|
dorff hollenbeck |
|
|
|
|
|
10. |
|
Der Hoff Kitlitz lieget Eine Meyl von
Ratzeburg, darzu dienen |
|
Kittlitz und
Sahlen (Salem) |
|
|
|
|
|
11. |
|
Der Hoff Mustin lieget Eine Meyl von
Ratzeburg, darzu dienen |
|
Mustin und
Dechaw |
|
|
|
|
|
12. |
|
Der Hoff Farchau lieget Eine Meyl von
Ratzeburg, darzu dienen |
|
Schmillaw und Tebelsberg |
|
|
|
|
|
Summa
12 Meyerhöffe und 33 Dörffer. |
Pro 2do seind in diesem Ambte
3 Korn-Mühlen, so bey Ratzeburg
gelegen, und werden durch Springbrunnen, so auß dem Gebürg sich
zusammen ziehen, getrieben,
Item Eine lieget zu Krumes an der Stecknitz, und eine Papiermühl an
forchhauer Ende, 1/4 Meyl von Ratzeburg, dann 2 Kornmühlen zu Anker
und Grönaw. -
Pro 3tio Ist in diesem Ambt schöne fischerey, und
gehören darzu folgende Seeh alß:
|
|
|
Große Wattenzug |
|
|
|
|
|
|
der Lütter
Seeh "1" |
|
liegen bei
Mustin herumb |
|
|
12 |
der Gramb
Seeh "3" |
|
liegen bei
Mustin herumb |
|
|
der Colpiner
Seeh "3" |
|
liegen bei
Mustin herumb |
|
|
der große
Seeh "5" |
|
liegen bei
Mustin herumb |
|
|
|
|
|
|
|
|
der Kittlitzer Seeh lieget beim Dorff |
|
4 |
der Salmer Seeh lieget beim Dorff |
|
5 |
|
|
|
|
|
|
der Drüßinger Seeh
|
|
(Drüsen)
liegen hinter
Möllen
(Lottsee) |
|
|
8 |
der Kreps Seeh |
|
|
|
2 |
der Löttich Seeh |
|
|
|
1 |
|
|
|
|
|
|
der schwartze
Seeh |
|
2 |
der Marienwalder lieget beym hoffe |
|
3 |
1908/1 - 83
1908/1 - 84
der große Lanckauer lieget beim Dorff |
|
6 |
der Küßner liegt in Dorff |
|
1 |
der Anckerische liegt
beym Hoffe |
|
3 |
der Beydendorffer liegt beym Hoffe |
|
3 |
der Sponseeh liegt beym Tischen Beck (Tüschenbeck) |
|
3 |
der Colpiner lieget beym hoff |
|
2 |
Der Ratzeburger Seeh gehet umb die Stadt, und ist in der Länge
2
Meyl Wegs.
Pro 4to hat dies Ambt schöne Eych- und Buchhöltzung, und hat
Ao
1662 da Eben gut Aych- und Buch Mästung gewesen, die Mastung
getragen 364 Rthl 18 Gr. -
pro 5to Seind in diesen Ambte folgende Zollstädte:
1 |
|
zu Sahle |
|
landt und |
1 |
|
zu Schmilau |
|
landt und |
1 |
|
zu friedeburg |
|
landt und |
1 |
|
zu Ratzeburg, der
Wasserzoll und accise. |
AMBT SCHWARZENBECK PRO
1 MO
hat
folgende Mayerhoff und dörffer, als:
1. |
|
Der Hoff Schwartzenbeck darzue dienen |
|
Schwartzenbeck Brunstdorff
Dostendorff (Dassendorf) Hackekost (Havekost)
Gröler (Grove) Grabaw |
|
|
|
|
|
2. |
|
Der Hoff Vahendorff, darzu dienen
(Fahrendorf) |
|
Horn
(Hohenhorn)
Escheburg,
Börnßen |
|
|
|
|
|
3. |
|
Meyerhoff
Aumühl,
hierzu dienen |
|
Cröpelshagen
Wendorff (Wentorf)
Wahldorff (Wohltorf) |
|
|
|
|
|
4. |
|
Hoff Rothenbeck hierzu dienen |
|
Kudewordt (Kuddewörde) Caßeburg
(Kasseburg)
Möhnsen |
|
|
|
|
|
5. |
|
Hoff Schönberg, hierzue dienen |
|
Schönberg und
Frantzdorff |
1908/1 - 84
1908/1 - 85
lieget sonsten „3" Meyl vom Ambte, in Fürstenthumb Hollstein.
Die sogenannten Graffendorffer dienen nicht
zu hoffe, sondern giebt
Jeder Höffner Jährlich 26 Rthl. dienst geldt. |
|
Köddel
(Köthel) Mühlenradt
Fuhlenhag
Talckau |
Summa 5 Höff und 21 dörffer, und wie sie Jezo Ao
1669 effective
angesessen und bewohnt seindt - pro 2do. Die Fischerey ist gar
schlecht, und seind nur
etliche Karpffen und Carossen Teuchte vorhanden. - pro 3tio. Ist in
diesen Ambt schöne Eych und Buch, auch Weichholzung und hat Ao
1662
die Mästung getragen 3974 Rthl. 20 Gr. - pro
4to seind in diesen Ambt folgende Mühlen,
nembl: KORNMÜHLEN:
1 Zum Grande
1 Zur Aumühlen Item
|
2 Kupffermühlen lieg in Waide,
1/4
Meyl von der Au Mühlen, Ingleichen auch 1 Pappiermühl, liegt zur
Awmühl. Die Kornmühl,
Kupffer- und Papiermühl werden durch Einen Strohm getrieben, und
machet eine Mühl der andern das Wasser zu.
pro 5to seind in diesem Ambte folgende Zollstädte:
1 zu Wendorff
1 zum Grandt. |
AMBT
LAUENBURG
hat folgende Meyerhoff und Dörffer alß:
1. |
|
Der Hoff Grünnenhoff darzu dienen
(Grünhof damals Vorwerk) |
|
Bösenhorst, (Besenhorst)
Wordt,
Hanwar
(Hamwarde)
Tesperhude,
und
Tespe |
|
|
|
|
|
2. |
|
Der Hoff Marienthal darzu dienen |
|
Auendorff
(Avendorf) Artlenburg |
|
|
|
|
|
3. |
|
Der Hoff Rötschein darzu dienen
(Rethscheune)
|
|
Barförde
Hiedtbergen
Liesendorff
Hanßdorff |
1908/1 - 85
1908/1 - 86
4. |
|
Der Hoff Lauenburg
darzu dienen |
|
Schnackenbeck
Buchhorst
Lantz,
Bosedaw (Basedow)
Krützen
Wangelaw
Witzitz (Witzeetze) Petraw (Pöhrau) Buchen, und Fitzen.
|
|
|
|
|
|
5. |
|
Der Hoff Albendorf
oder Juliusburg darzu
dienen
|
|
Albendorff, (Juliusburg),
Cremkaw (Kankau)
Töhnen (Thömen). |
Notandum. Bey diesen Hoff ist Anno 1661 Ein Thiergartten mit schönen
Lustgebäuden gelegt worden.
Summa 5 Mayerhoff und 25 Dörffer.
pro
2do. Die
Fischerey ist bei diesem Ambt Wegen des Elbflosses gar reich, auch
befünden sich etliche Karpffen und Carassen-Teuchte darinn.
pro 3to. Die Aych- Buch- und Weichhöltzung ist in diesem Ambt gar
gering, und hat Anno 1662 die Mästung getragen 396 Rthl.
24 Gr.
pro 4to seynd in diesen Ambt folgende Mühlen alß:
Kornmühlen: |
1. die Lauenburger und |
|
1 Brockmühle. |
pro 5to. seind in diesem Ambt
folgende Zollstädte:
1 |
zu Büchen Land und |
1 |
die Lauenburger Schlüsse |
1 |
Der Lauenburger Elb- und |
1 |
der Artlenburger Herr Zoll. |
N. B. Der Elbzoll traget Jährlich
bies 40.000 Rthl.
AMBT NEUHAUS.
lauth beygefügter Specification ist an Vorwerckh
vorhanden:
1. Gültze |
|
Diese liegen in der Marsch, und ist der Acker, so dabey gehörig, Marsch acker, und seind Ao
1662 in gutten Zustande gewesen. |
2. Vanneratz |
|
3. Vergrünn
|
|
4. Vohnenburg
|
|
1908/1 - 86
1908/1 - 87
5. Volckenhoff
ist Ao 1662 besähet gewesen |
|
liegen in ihrem
district
auf der Geist. |
6. Immenhoff ist mit |
|
7. Bartz Ao 1662 wüst
gelegen,
den die Zimmer verfallen und gantz verdorben. |
|
An Zoll- und fahrstädten, welche Ao
1659 eingetragen haben, wie
folgt:
315 |
|
Rthl. |
|
17 |
|
Gr. |
|
Holtz und |
101 |
|
Rthl. |
|
46 |
|
Gr. |
|
land und fehr dachower Zoll, |
173 |
|
Rthl. |
|
36 |
|
Gr. |
|
Sückawer Süder Zoll |
34 |
|
Rthl. |
|
32 |
|
Gr. |
|
Land- und |
10 |
|
Rthl. |
|
39 |
|
Gr. |
|
Trebbekower Tammgeldt |
14 |
|
Rthl. |
|
34 1/2 |
|
Gr. |
|
Holtz Roßiner Zoll. |
4 |
|
Rthl. |
|
2 |
|
Gr. |
|
Haveckenburger Zoll |
3 |
|
Rthl. |
|
44 |
|
Gr. |
|
Vergünner Zoll |
1 |
|
Rthl. |
|
30 |
|
Gr. |
|
durchfehr zu Carsem Zoll |
25 |
|
Rthl. |
|
44 |
|
Gr. |
|
Vorbürger landt-Zoll |
53 |
|
Rthl. |
|
41 |
|
Gr. |
|
Stapperler Marckt
Zoll |
_________________________ |
Sa. 743
Rhtl. |
|
5 1/2 |
|
|
|
|
AN HÖLTZUNGEN
In Moratz. Der gantze Renß gehet an von dem
Harckenburger Zoll hauß, bies an das Roßiner feldt, Es hat in der
Länge 3 Meylen, und an der
Breite 1/2 Meyl, auch an Theils orthen eine gantze Meyl, und ist
reich von Weichhöltzung das auch Jährlich etliche Tausend faden
daraus gehauen werden, Etwas
Aychen und Buchenholtz befündet sich auch darinn, die Rognitz geht
in dem Nordosten hielängst vorbey, und scheydet das
Mecklenburgische.
Der Trebbekauer Wildtsihn, von Eltern holtz, Pinnover, Carsener
und Stiper Pusch. - Auff der Hayde Eychhöltzung, als: bey
Trebberkau, lave, fackenhoff, und
von der H Baumen herumb.
In der Marsch Eychhöltzung als:
das Czaarer holtz,
die Schwedte,
die Motell, |
1908/1 - 87
1908/1 - 88
die Parens,
Poddihn und Conower Pusch,
Rath Kohn Capell. |
Item Eychhöltzung In den Berg als:
Das Dalliener feldt,
|
|
Correntziener
feldt,
Beym haydhoff, |
das Suckower feldt. |
|
herumb und an Bartzer Pusch. |
Die Aychen tragen fast alle Jahre mast und wann diese wohl geräth,
können in Einen Jahr „2500" Stückh Schwein fett werden.
AN
STEHENDEN SÄAEN SINDT:
1 |
Der Dalliener, |
2 |
Der Carrentziener, |
3 |
der Stapler, |
4 |
der Gudietzer, |
1 |
der Zetzer, |
6 |
der Stixer, |
7 |
der Carßmer, |
8 |
der Bancker, |
9 |
der Pinnower, |
10 |
der Vockefeyer und |
11 |
der Sumbter Seeh. |
AN
FLIESZEN SEYNDT
1. Die Kron kombt von Trebkau herunter und gehet
mitten durch das Ambt.
2.
Die Rognitz |
|
Kombt von Worsten herunter, und gehet dem Rense zur Linken, Rosien
zur Linken, Lankaw zur rechten vorbey und laufft zur Breten, so
Junkern Berckentin
gehörig, in die Sude.
|
3. Die
Suhde |
|
Kombt auß Mecklenburg, von dessien herunter, und laufft Sockow
vorbey, auch wird das holtz so auf die Sude geführet wird,
gebührlich verzollet. |
1908/1 - 88
1908/1 - 89
4.
Die Elbe gehet ins Sauden vorbey und Scheydet das Landt Bäumb, N. B.
auf der Sude werden Jährl. etliche Tausend faden allerhand Holtz [:
so in Meckenburger gehauen und von dem Bäntzenburger Holtz Kauffer gekaufft wird
: ] in fläten an die Elbe gebracht, und seind gewiese Leuthe
verordnet, so dies holtz
wartten, und in Strohm vorthelfen müssen, Nahe an der Elbe kombt die
Schaal [: so von Stintenburg und Sarckenthien (Zarrentin) herunter
kombt:] und die Sude
zusammen, allda wird das holtz geschüttet, an das Land gebracht,
in faden wieder aufgesezt, und von beyder Elbe zu den Schiffen
geführt, die Es dann nach
Lünneburg oder Hamburg zum verkauff überbringen.
An KORNMÜHLEN seynd:
Die Dalliener Wasser Mühl, lieget
l/4 Meyl von
Neuhauß. Die Windt Mühl zu Godiesch, 1/2 Meyl von Neuhauß. Die
Wassermühl zu Trebkau
wird durch die Krehn getrieben und liegt 2 große Meyl von Neuhauß.
DIE ELB TEUCHE SO BEYM AMBT GEHÖRIG gehen von Wenigen an bies
Gulßdorff, und wird an der Länge gerechnet auf „3" große Meyl Weegs.
SUMMARISCHE CIRCUMSTANZ des gantzen Ambts Neuhaus.
1. Wann die Elb Teuchte Jährlich nicht durchbrechen, und die
Marsch durch den Wasser keinen schaden leidet,
2. Ist das Ambt, so an sich ein guter Korn-Boden, sehr korn
reich.
3. Item gutte Wayde und Viehezucht von pferden und Rindvieh, Eine
gute Wildbahn.
4. Gutte fischerey.
5. Gutt feist Rindvieh und Schweine.
6. Einen gutten genuß von Verkauffung Ellern Holtz aus dem Renße.
* * *
1908/1 - 89
1908/1 - 90

Tabelle: "Folgen die Städte; alß ..."
(ganze Seite 90)
1908/1 - 90
1908/1 - 91

Fortsetzung der Tabelle "Folgen die Städte
..."
(ganze Seite 91)
1908/1 - 91
1908/1 - 92

Abschluß der Tabelle "Folgen die Städte ..."
(ganze Seite 92)

Nach Seite 92 eingebunden:
Ausklapptabelle: Fisch- und Pachtgeld auf den Dörfern.
1908/1 - 92
1908/1 - 93
AN
KIRCHSPIELEN SEINDT IN DEM
GANTZEN FÜRSTENTHUMB VORHANDEN:
|
nemblich
|
Liegen in Ambt RATZEBURG:
|
1. |
St. Peters Kirchen, so die Haupt Kirchen
in dieser Stadt. |
2. |
St. Georgen Kirchen liegt vor der Stadt
Ratzeburg. |
3. |
Mustin. |
4. |
Nyenkarcken. |
5. |
Seedorff. |
6. |
Sterley. |
7. |
Gudaw. |
8. |
Nyendorff (Niendorf a./St.) |
9. |
Berckenthin. |
19. |
Crumes. |
11. |
Grenaw. (Gronau) |
|
|
|
Liegen in Ambt LAUENBURG:
|
1. |
Die Stadtkirch in Lauenburg. |
2. |
zu Artlenburg. |
3. |
zu Hiedtbergen. |
4. |
Hamwahre. (Hamwarde) |
5. |
Gültzaw. |
6. |
Lüttaw. |
7. |
Petraw. |
8. |
Büchen. |
|
Liegen in Ambt SCHWARTZENBECKH:
|
1. |
Zum Schwartzenbeckh. |
2. |
Horn. |
3. |
Braußdorff. |
4. |
Khüde werde (Kuddewörde). |
5. |
Barsthorst. |
6. |
Sieben Aychen. (Siebeneichen) |
|
Liegen im Ambte NEUHAUS:
|
1. |
Neuhauß. |
2. |
Stapell. |
3. |
Carßen. |
4. |
Trebkaw. |
Die Superintendentur ist bey der Kirchen Lauenburg, und die
Spezialsuperintendentur ist bey St. Peters-Kirchen zu Ratzeburg.
Summa Summarum aller Kirch-
1908/1 - 93
1908/1 - 94
spiel in
fürstenthumb Sachßen „29". - Das Landt von Hadeln gehöret dem
Fürsten Von Sachßen und Traget Jährl. zur fürstl. Renth-Cammer
20
000 Rthl.
Folgende flüsse seynd in diesem fürstenthumb:
1. Die Elbe laufft bei der Stadt und Ambt Lauenburg vorbey.
2. Die Biele kombt auß hollstein auß dem Ambt Trittaw, laufft beim
Ambt Schwartzenbeckh vorbey und gehet auf Bergedorff.
3. Die Stecknitz gehet von Lauenburg bies Lübeckh, und ist berühmt
wegen der Schiffahrt, Es müssen aber viele schleissen herbey
gehalten werden, sie laufft
bey Büchen und Stadt Möllen vorbey.....
* *
*
F.
Formular: GLASZHÜTTEN
JULIUS THAL.
Nro 5ter
Glaßwochenzettel über Einnahmb und Außgaaben glas
von 31
July bies 7ten Aug. Ao 1688
Einnahmb Cristalin ... |
|
Vorigen Monathzettels Rest ... |
|
Neuer Empfang ... |
|
Ausgaab ... |
|
Rest ... |
|
Seq. also Julius
Franz Hertzog. |
|
|
Süßner. |
* *
*
G.
WIR VON
GOTTES GNADEN JULIUS FRANZ hertzog zu Sachßen, Engern, und
Westphalen in Einem, und Wier von desselben Gnaden Johann George,
fürst zu Anhalt, Graff zu
Ascanien, herr zu zerbst und Bärenburg, für unß und in Nahmen
Herrn Victor Amadeus, Herrn Wilhelms und Herrn Carl Wilhelms und
dessen sämble. Herren
Brüder, auch unsers Pflege Sohns, Herrn Emanuel lebrechts,
allerseits fürsten zu Anhalt an andern Theile, uhrkunden und
bekennen hiermit:
1908/1 - 94
1908/1 - 95
Demnach
Wier ans Beyderseyts der zwischen unß sich enthaltenen
Blutsverwandschafft erinnert, und die Kays. Confirmation der
zwischen Chur-Sachßen, und unß
Hertzog Julius Frantzen, getroffenen Erb verbrüderung nicht allein
nicht erhalten werden können, sondern auch durch ein unlängst von
unß dem fürsten zu
Anhalt Extrahirtes Kays. Decret alle Hoffnung zu solcher
Confirmation gäntzl. benommen worden;
Alß haben Wier Rathsamb und nötig befunden, nach unserer hochlöbl
Vorfahrer Exempl des Succeßions-Recht, so die Jura Sanquinis Einer
Lienien an der anderen
hertzogthümer, fürstenthümer, Landen und Leuthen, von Rechtswegen zu
legen, vermittelst dieses nachstehenden pacti desto mehr zu
versichern, und auf die
Begebene fälle, so wohl der hinterbleibende fürstl. Wittwen und
Allodial-Erben hohes Intereße zu verwahren, alß auch von
Beyderseyts Landschafften und
unterthanen alles unheyl, so die ungewießheith der Succeßionen mit
sich zu führen pfleget, abzuwenden.
Wier verordnen diesemnach und paciciren hiermit, wie Es zu recht am
beständigsten geschehen kan und mag, für unß, die übrige fürsten zu
Anhalt, unser und Ihro
Liebd. Erben und nachkommen beyderley geschlechts:
ERSTLICH, Im fall Wier Hertzog Julius Franz oder unsere künfftige
Männliche Leibes Lehen-Erben mit Tod abgehen, und also des Alberti
[: welcher des
Bernhardi Electoris Saxonici ältester Sohn gewesen :] Linie in- und
mit unß, oder ihme über Kurtz oder Lang gar erlöschen solte,
Alßdann Succediren in
unseren hertzogthumb Sachsen, Engern, und Westphalen, und allen
desselben regalien, fürstl. Würden, Graffen und Herrschafften,
Rechten, Gerichten,
Zollen, Geleitten, Ansprüchen und Proceßen, in Summa allen denen
Reichslehen, Landen und gerechtigkeiten, so Wier als Hertzog zu
Sachsen, Engern und
Westphalen Würcklich besietzen, oder von Rechtswegen und Inhalts der
Kayserl Lehnbriefe haben und besitzen solten, nichts davon
ausgeschlossen, die
obgenannte unsere Vettern fürsten zu An-
1908/1 - 95
1908/1 - 96
halt, wie
auch unserer und Ihrer Ld. Männigl. Leibs-Lehn Erben ohne
Hinterlassung dergleichen Lehns Succeßion fürsten zu Anhalt, mit
Tode abgehen, und also
des Henrici als Bernhardi hertzogen und Churfürsten zu Sachsen
andern Sohns Linie, in uns oder ihnen gantz erlöschen wurde; alß
dann Succediret in dem
fürstenthumb Anhalt, dem incorporirten freyen Weltlichen Stieft
Gernwode, der Graffschafft Mühlingen, und allen andern Graff- und
Herrschafften, Regalien,
Würden, Zöllen, Rechten, Ansprüchen und Praetensionen, in Summa
allen unsern und unserer Herrn Vettern, Reichslehen und Land, die
Wier Jezo würcklich
besietzen, oder vermöge der Lehnbriefe und von Rechtswegen haben und
besietzen solten, nichts davon außgeschlossen, hochgedachter
unser Herr Vetter
Hertzog Julius Franz und seiner Ld. fürstl. Leibs-Lehn Erben.
ZUM ANDERN. Damit aber gleich wohlen Ein oder der andern Linien
hinterbleibend fürstl. gemahlinen und Töchter Standesmäßig
unterhalten, außgestattet, und
dergestalt versorget werden mögen, daß Sie der abgehenden linie es
zu dancken, und deroselben Gedächtnus desto wehrter zu halten
ursach haben; So ist
unter unß fernner abgeredet und beschaffen, daß nicht allein die
Wittumben und Leib-Renth, so ein od der andere Theil constituiret
haben wird, von dem
succedirenden Theile denen fürstl. Wittwen praestirt, und
geliefert, die unverEheligten princessinen nach des Hauses
Herkommen außgestattet, und waß
zur Allodial-Erbschafft nach Sächsischen Rechten gehöret, ihnen
abgefolget, sondern auch auß dem angestammten Lehnen ihnen Zweymahl
hunderth Tausend Rthl.
gezahlet und entrichtet werden sollen.
DRITTENS. Nicht weniger geloben Wier einander und versprechen
hiermit, für uns und die sämbtliche mit Beschriebene, auch unsere
und Ihrer Ldt. Erben, und
nach kommende hertzogen zu Sachsen, Engern, und Westphalen, und
fürsten zu Anhalt hoch-beteuerlich, daß die Landtschafften und
unterthanen, bey
1908/1 - 96
1908/1 - 97
denen
obbedeuten eröffnungsfällen in dem herzogthumb Sachßen, und denen
darzu gehörigen Landen, bey allen ihren Privilegien, Ehren,
Statuten, Gewohnheiten,
Rechten und Gerechtigkeiten in Ecclesiasticis et Secularibus
gelassen und geschützet, wie auch der abgegangenen fürstl. linien
getrewe Ministri-Räthe, Haubt-
und Ambtleuthe, Zoll Einnehmer, und alle Bediendte von der
Succedirenden linie in Schirm und Schutz genommen, für andern
wieder befördert, ihrer geleysten
treuen dienste wegen wohl recompensirt, auch sie wegen
rückständigen erweißlichen Besoldung und habender anforderung
Contentirt werden sollen.
VIERTENS. Dieweill diese Disposition nur eine erneuerung der alten
Erbverbrüderungen und fürnehmlich wegen der Allodial-Erbinnen,
Wittwen und unterthanen
aufgerichtet ist, Jura Sanguinis und Agnationis, auch die Succeßion
einen fürstl. Theil in des andern aperierten Land ohne dem zu legen;
so wollen Wier die
allergnädigste Kayl. Confirmation noch zuer Zeit hierüber zu suchen
anstehen, jedoch die rechte bequeme gelegenheit, sie zu erbitten,
ergreiffen, und unsere
fürstl. Erben und Intereßenten dadurch destomehr zu versichern
beflissen seyn, Inmittelst aber ein solches expedient besünnen und
zu wercke richten, dadurch
der andern linie die Possession auf den eröffnungs-fall vermehret
und andern Heusern, so hernach aspiriren möchten, die gelegenheith
dazu zugelangen, so
viel an unß ist, benommen werde.
FÜNFFTENS. Wollen Wier auch einander überall getrewlich
meinen, ein Theil des andern aufnehmen und Wohlfarth fördern,
einander in allen fürfallen,
und angelegenheiten am Kayserl. Chur- und fürstl. Höfen, auch bey
Reichstagen und Conventen und wo es sonsten die Notturfft erfordert,
freundvetterl. und in
geheim assisstiren und alles thun und fürkheren, waß getreuen Stamm-
und Bluts Verwandten Vettern geg. Einander zu thun und für zu kheren
wohl anstehet und
gebühret. Zu dessen Beurkundigung haben Wier Julius Frantz
1908/1 - 97
1908/1 - 98
herzog zu
Sachsen, Engern und Westphalen, und Wier Johann George, fürst zu
Anhalt, für unß und in Nahmen aller übrigen fürsten zu Anhalt [:
damit die Sache
noch unter wenigen undt desto gehaimber verbleibe :] diese
erneuerte Erb Vereinigung und inserirte Disposition mit unserer
aigenhändigen unterschrifft
und aufgetruckten fürstl. Siegel bestärket, Wie auch der fürst zu Anhalt darneben versprochen, das so bald des Herrn Vettern hertzog
zu Sachsen Ld. denen
andern Regierenden fürsten zu Anhalt es zu offenbahren belieben
werden, deroselben unterschriefft und Siegel hienzugethan, od. doch
dero dienst- und freund
Vetterl Genehmhaltung und danck-bahre Approbation Sr. Ld. verschafft
und eingehändigt werden solle. Alles treulich fürstlich und ohne
Gefehrde. Geschehen und
gegeben zu Wien am 15ten Marty Im Jahr nach Christo geburth
1678.
L. S. |
|
L. S. |
Julius Franz |
|
Johann George |
Hertzog zu Sachßen. |
|
Fürst zu Anhalt. |
|
|
|
|
|
(Schluß folgt.) |
|