VISITATIO
auffm Fürstl. Slosze Lawemburgk
den 28. Septemb. Anno 1614
Visitatores
Johannes Erhardi Superintendens
Frantz Heinrich von der Kettenburgk
D Eleasar Cnefelius
Tobias Eggerbertus Secretarius.
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1. DE FUNDATIONE ET DEDICATIONE TEMPII.
Als der Durchlauchtiger Hochgeborener Fürst und Herr Herr FRANTZ,
Hertzog zu Sachsen Engern und Westphalen vnser gnediger Fürst und
Herr auff allergnedigst erfürdern der Röm. Kay. Mayst. Anno
1594 in dem Hungarischen Kriege sich wieder den Erbfeindt
allgemeiner Christenheitt den Türken vor einen general
Obristen vber 4000 Reisige gebrauchen laßen Vnd S. f. g. in dero
Fürstenthumb wiederumb glücklich vng gesundt angelanget: Haben S. F.
G. auß Christfürstlicher milde vnd Andacht Gotte dem Allmechtigen zu
ehren, Anno
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*) Aus den früher im Archiv des Consistoriums in Ratzeburg jetzt in
Kiel aufbewahrten Kirchenvisitationsprotocollen.
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1595 eine schone Schloßkirche auffm Fürstl. Schloße Lawenburgk (da
zuvor keine gewesen) erbawen, folgendes Jahr durch den Herrn
Superintendenten M. Johannem Rupertum
inauguriren vnd mitt sondern ansehnlichen ornat
stattlich zurichten laßen, dieselbige auch reichlich dotiret,
Wie hernach vnterschiedtlich verzeichnet und specificiret.
2. DE PASTORIS ORDINATIONE, VOCATIONE ET CURA.
Der erste Pastor M Sebastianus Schwan.
Nach diesem: M Laurentius Halenbecius
Folgendts Johannes Ruelius
Ferner Johannes Bredovius und
Der itzige Franciscus Aepinus.
Ist von F. G. legitime vociret. |
Vom Herrn Superintendenten Johanne Erhardi examiniret ordiniret und
introduciret.
Hatt testimonium ordinationis
Ist ein Halb Jahr im ministerio gewesen.
Hatt in seiner cura
Die fürstliche Schloßkirche zur Lawenburgk sampt denen die darzu
gehören
3. VON DES PASTORN STUDIIS METHODO DOCTRINAE UND SEINEM
AMPTE.
Schreibet seine Predigten gantz, vnterweilen nudas
dispositiones Hatt Biblia sacra, Tomos
Lutheri Opera Hunnij vnd andere nützliche Bücher mehr.
Hatt die Niedersächsische Kirchenordnung vnd derselben
vnterschrieben und richtet sich darnach.
Hält register von den getauften Kindern, Vertraweten Personen und
verstorbenen.
4. VON VERHALTUNGE DER ZUHÖRER.
Weill der Hoff Prediger nicht lange da im Dienste gewesen,
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Seindt auff die Artikel F. G. Kirchenverordnung einverleibet, keine
mängell auffzuzeichnen fürgefallen.
5. VON DES HOFFPREDIGERS EINKOMMEN.
100 thaler jeden zu
33 ß Von F. G. Jahrliche Besoldung |
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26 schll roggen auß der Dorfschaft Lantz |
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6 oder 8 ß pro proclamatione |
nach eines
yeden
gefallen |
6 oder 8 ß pro copulatione
und das OPffer |
2 ß von einer Tauff |
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2 ß Kranken zubesuchen |
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2 ß von einer Sechswochnerinne sampt dem OPffer |
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24 ß Unterweilen auch |
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1 Thaler vor eine Leich Predigte nach eines yeden Gefallen
das OPffer aufs Althar bey der Leichbestattigung |
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Beichtgeldt nach eines yeden willen und gefallen |
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6. VON BESOLDUNGE DES HOFFORGANISTEN VND CANTORIS.
Hiemit wird es also gehalten, das F. G. einem yeden pro
qualitate personae seine Besoldung vermachen vnd reichen
lassen, das Sie damitt friedtlich.
7. VON DER SCHLOSZKIRCHEN EINKOMMEN.
F. G. verschaffen alle notturfft mit der Bede wirdt alle Son- und
Feyrtage gesamblet, und dasselbe nach gelegenheitt vnter den Armen
außgetheilet.
8. DER SCHLOSZKIRCHEN AIGENTHUMB.
1 verguldeter Kelch mitt der Paten.
1 schon geziehret Althar. Darauff
2 gegoßene Meßings-Leuchter vnd
1 Altarlachen
1 herliche Orgell
1 schone geziehrte Tauffe, darinne
1 breit Zinnern Becken
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Im Schappe am Beichtstuhll.
1 rott Sammitten Meßgewandt
1 schwarz Sammitten Meßgewandt
1 Alte sampt dem Haupt Tuche
2 goldt gelbe Tücher von Dammasch, so vnter der Communion am Althar
gehalten werden
2 schwartze - ? - Tücher, so in traurzeitten gleicher gestaldt wie
die vorige gebrauchet werden
1 gesticket Teller, so man vbern Kelch legt sampt
1 Beutell darinnen die Schachtell mit den oblaten verwahret
4 stücklein schwartz Sammitt so man zur traurzeit auff die Altar
machet
Eine zinnerne Gießkanne darinn man den Wein zum Althar nötig, Pflegt
zuholen
1 Kirchenordnung
9. EXAMEN AUDITORIUM.
Darinne ist die Gemeine ziemblich woll bestanden.
10. ABSCHIEDT DEN HOFF PREDIGERN GEGEBEN.
1. Soll seine Zuhörer offt vnd fleißig vermahnen sich zum gehör
Göttliches wortt vnd zum gebrauch der heiligen Sacramente fleißig zu
halten
2. Soll den Catechismum Lutheri mitt Fleiße treiben
3. Soll Beicht in der Kirchen vnd nicht im Hause hören
4. Soll auff einmahl nicht mehr den eine Person im Beichtstuehll
nehmen
5. Man etwas schweres vorfelt soll er des H. Superintendenten rhatts
gebrauchen.
11. ABSCHIEDT DEN ZUHÖRNEN GEGEBEN.
1. Sollen sich sampt den Ihrigen an Son- vnd Feirtagen, wie auch in
der Wochen fleißig zur kirchen halten
2. Sollen die Kinder ohnversaümbt vermuege F. G. Kirchenordnung zur
Tauffe schicken
3. Sollen nicht mehr den 3 Gevattern bitten.
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Es ist aber Anno 1616 am Montage nach
Conversionis Pauli welcher gewesen der 19. Januarii abendts
vmb 6 Vhren, Diese schone fürstliche Schloßkirche, vnd das beste
gebewde nach der Elbe wertts, darauff hochgedachter vnser gnediger
Fürst vnd Herr, vnd Sr. F. G. hertzviellgeliebte Gemahlin ihre
fürstliche Gemächer gehabt sampt allem eingethumbe, durch eine
schreckliche Feuersbrunst, so auß ohnachtsambheit des Hofforganisten
vnnd calcanten, welche das Kahllfeuer, so Sie auff der
Orgel gehabt, nicht recht in acht genommen vnd auß geleschet,
entstanden, rein im grunde (leider) abgebrandt vnd erbarmlich in die
Asche gelegt worden.
Die Acten werden eingeleitet wie folgt: Alß auff gnedige anordnung
des Durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn Herrn Frantzen
Hertzogen zu Sachssen Engern und Westphalen, unsers gnedigen Fürsten
vnd Herrn, Anno 1614 eine allgemeine general
Kirchen Visitation in S. F. G. Fürstenthumb nieder Sachssen
gehalten, Seindt von S. F. G. vermüge nachgesetzter Schreiben, darzu
gnediglich verordnet und deputiret die Ehrwürdiger, Edle Ehrnvheste
Hoch- vnd wollgelarte Herr Johannes Erhardi gemeltes Fürstenthumbs
Superintendens alß Visitator et Examiniator
generalis:
Frantz Heinrich von der Kettenburgk
zu Abbendorff
Gebhardt von Wittorff zu Lüderßburgk Erbsessen
Doctor Eleasarus Cnefelius Consiliarius
Tobias Eggebertus Secretarius |
und haben dieselbe solch christlich Visitationwerk den 7. Sept. zu
Ratzeburgk im Rahmen Gottes angefangen vnd den 30. Octobris ejusdem
Anni daselbe glücklich geendiget vnd verrichtet, wofür der
Göttlichen allmacht pillich lob preiß ehr vnd danck gesagett.
Si quid feceris honestum cum
labore
Labor abit, honestum manet.
Si quid turpe cum voluptate
Turpitudo manet, voluptas abit. |
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Folgen die Schreiben des Herzogs Franz II an
1. den Superintendenten Joh. Erhardum, Pastor zur Lawenburgk
2. Frantz Heinrich von der Kettenburgk zu Abbendorff (Gebhardt v.
Wittorff hatte sich „wegen seiner Haußfrawen schweren
Leibschwachheit bey S. F. G. in schrifften vnderthenig
entschüldiget“).
3. „an Sr. F. G. Rhatt vnd Cantzley Secretarium Doctorem
Cleasarum Cnefelium vnd Tobiam Eggebertum“
4. An den Hauptman zu Ratzeburgk
Großvoigt zu Lawenburgk
Amptmann zu Schwarzenbeck vnd Newenhause
d. d. Newenhause d. 13. Augusti Ao 1614
W. DÜHRSEN.
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