Die Anlage einer Schäfferei
durch den Stadthauptmann zu Mölln 1612. Hierüber findet sich in
dem Kämmerei-Inventarienbuche die nachfolgende Aufzeichnung.
Anno 1612 15. Sept. ist wegen des Haubtmannes zu Mölln
Unterhaltung und, weill der Receß de Anno 1605 vormag,
daß die Einkommen der Stadtgüter zu verbessern, die Ausgaben aber so
viele möglich zu verringern, verordnet, daß hinfüro drei reisige
Möllnische Diener und Pferde nebenst des Haubtmannes drei riesigen
Pferden sollen gehalten werden, und weil seine Bauernpferde, so er
zu dem Ackerbau gebrauchet, abgeschaffet sein, ihm die Underthanen
zu Breidenfelde wieder zugeleget und ihnen hingegen ihre andere
Dienste sind abgenommen.
Demnach sich auch der Haubtmann zu Mölln beklaget, daß sein meister
Acker sehr weit von der Hand liege bei dem wüsten Dorfe Drüsinge und
ihm die Mistweichung kanz felle, auch mit hinaus zu fahren ist. Da
nun das ganze wüste Dorf und Guth Drüsen E. E. Rathe zu Lübeck zu
kompt und zu dem Hofe geleget worden, es aber von den Möllnischen
und anderen Nachbahren, so viele die Weide daselbst belanget, mehr
als von ihm gebrauchet und genutzt würde, so hat er beim Ehrb. Rathe
angehalten, daß ihm zur Verbeßerung seines Ackerbaues und seines
Dienstes möchte vergönnet werden, allda beim Drüsen eine Schäfferei
auf seine Unkosten auszurichten, und daß ihm aus dem Drüsener Holtze
das Holz mochte gegeben werden und, was die Baukosten anlanget, daß
ihm dieselbe von seinem Succeßore oder dem, so die Schäferei
annehmen würde, wieder erstattet werde. Welches denn E. E. Rath für
gut angesehen und consentiret, so ferne der Ort allda
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gelegen, daß man ohne Jemandes Schaden und der Nachbaren
Verhinderung eine Schäfferei anrichten könne. Also wir Verordneten
der Kämmerei aber den 15. Sept. solchen Ort mit den
Schreibern und Bedienten zu Ritzerau besichtiget und darin
verabscheidet: Haben die Möllnischen also baldt des folgenden Tags
sich wegen solcher Schäfferei Anrichtung nicht alleine gegen uns
beschweret, sondern auch zu Rathe suppliciret fürgebende, daß die
Schäfferei allda sehr ungelegen, auch ihnen zum Präjuditz und
Schaden gereichen würde, sintemahl sie bereits geringe Weide für ihr
Vieh und die Stadt Mölln den dritten Theil an dem Drüsinger Guthe
hatte, wie solchs ihre Vorfahren vor langen Jahren gekauft und so
noch im Besitz hätten laut einer Verschreibung, so sie mit
übergeben.
Es hat ihnen aber E. E. Rath auf unsere vorgehende Relation und
fernere Erkundigung ihrer habenden Gerechtigkeit durch uns die
Verordneten der Kämmerei den 3. December zum Bescheide
geben laßen, daß das gantze wüste Dorf und Gudt Drüsen Ein Ehrb.
Rath Anno 1520 von der Jäden zu Mollen Erben an sich
gekaufet, wie solches die Vorschreibung und Consens, wie auch des
Rathes zu Mölln darüber verfertigte Verschreibung ausweisete, darin
mit keinem Worte gedacht, daß der Rath von Mölln daran Part oder
Theil habe, wie solches in dieser Stadt Privilegienbuch verzeichnet
und ihnen daraus ward vorgelesen. Dero wegen es E. E. Rath sehr
befrembdete, warumb sie sich über Anrichtung einer Schäfferei oder
andere Gelegenheit, so Ein Ehrb. Rath zu dieser Stadt Beste daselbst
für nehmen möchte, zu beschweren hätten. Und ob sie woll eine alte
Verschreibung antzögen, daß sie den dritten Theil des Drüsens
gekauft, so stünde doch in solcher Verschreibung auch viel ander
Dinges, insonderheit der Drüsener Sehe, welche doch Hertzog Frantz
von Sassen hatte. Woher also ihre alten Verschreibung, so sehr alt,
nicht richtig, auch von den Fürsten von Sachsen nicht consentiret
oder confirmiret und vorangeregte unsere Verschreibung wehre der
ihrigen gar zu wieder. Es
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wehre zwar nicht ohne, daß sie in possessione des
dritten Theils der Holtzunge und Mast im Drüsener Holtze wehren laut
eines Vertrages, so Anno 80 durch die Kammerherren mit
ihnen wehre aufgerichtet, aber an Beweis des Tituls würe es ihnen
mangeln, wie denn auch an dem Feldmarkede. Andere Weide wehre man
ihnen nicht geständig. Sie sollten fürlieb nehmen, was sie bishero
genoßen, und sollten das Vieh etwas weniger machen und damit auf dem
ihrigen bleiben. Ein Ehrbarer Rath wolle auch das ihrige nutzen und
gebrauchen, es wehre gleich aus der Schäfferei oder anders nach
ihrem Gefallen.
Damit seien sie zufrieden gewesen und hinab gezogen.
W. BREHMER DR.
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