Jahresband 1885
Archiv des Vereins für die
Geschichte des Herzogthums Lauenburg
Urkundliche Nachrichten
über
die Lauenburgischen Schützengilden.
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1. Die Schützengilde in Lauenburg a./E.
Von Gottes gnaden Wir Frantz
der Elter, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen p. hiemit für
Uns unsere Erben, und männiglichen thun Kund und bekennen, nachdem
hiebevor ao 73. im Septembr. von unser allgemeinen lantschafft eine
bier accise auf sechs folgende Jahr ist eingewilligt und Verordnet
worden, welche aber aus fürfallender Hindernussen von der
landschafft nicht erfolget, besonder unser Stetlein Lowenburgk
gantzer drey jahre solche accisen auf unser gnädigst angesinnen
erlegen müssen und dieweil nun abermals uns andere zwei jährige
accisen von Unser gantzen landtschaft eingewilliget worden, welche
auf Zeit und maßen sollen gegeben und eingebracht werden, als die
derentwegen publicirte mandaten ausweißen, darwieder gedachter Raht
und brawer zur Lavenburgk sich zum höchsten beschweret befunden, daß
sie für andere alleine solche drey jährige accise erlegt hatten, und
ferner mit diesen zweijährigen sollten beladen werden, mit andern
ferner fürgebracht beschwernüssen, der einfuerung frembder hier,
auch brawen auf den benachbarten Dorffern, von den bauren, darvon
wir keine matte oder accise erlangen, und sie irer narung verkürtzet
würden, daß Wir derentwegen solche 1885/9 -186 ____________________ 1885/9 - 186 1885/9 -187
Der Durchleuchtige
Hochgebohrne Fürst und Herr, Herr Julius Heinrich, Herzog zu
Sachsen, Engern und Westphahlen, Unser allerseits genädiger Landes
Fürst und Herr hat die unterschiedliche gravamina und Beschwerden,
so Bürger Meister und Rath auch gemeine Bürgerschafft allhier zur
Lauenburg in Schriften unterthänig vorgebracht, Vorlesen, erwogen
und darauff nachfolgenden bescheid zu geben gnediglich befohlen: 1885/9 -188
Von Gottes Gnaden Wir Frantz Erdtmann Hertzog zu Sachsen Engern undt
Westphale. 1885/9 - 188 1885/9 -189
1. Wlcher Gottes Nahmen mißbreuchet mit Schersen vd Fluchen soll ohnnachleßig mit Einem Reichsthlr. gestrafft werden. 2. Soll auch Burger Meister vnd Rathmänner von den Semplichen Schützen Brüdern, Alten vd Jungen für patronen der Schützen Gilde geehret vd gehalten werden. 3. Es sollen zween Alter Männer auß der Zunfft der Schützen Brüder allezeit genommen vd von dem Rahte dazu erwehlet werden. 4. Eß sollen Alle die da Bürger-Recht in dieser Stadt Erlanget undt eß
begehren werden, mit in diese Brüderschafft genommen vd keinen
Versagt werden, die aber so nicht von Ehrlichen Eltern Entsprossen
undt gebohren, vd die so nicht eines Gottfürchtigen ehrlichen
Vnberüchtigten Lebenß vd Mandelß undt Ehrlichen Handtierung
gebrauchen, sollen hievon außgeschloßen: undt daferne deßfalß Streit
vorfallen würde, vorher, Vor Bürger Meister Vd Rahtmänner od. da eß
der Sachen Beschaffenheit erforderte von Ihr Hochfürstl. Durchl. in
Dero Fürstl. Cantzeley Gericht die sache cognosciret und
decediret
werden. 1885/9 -190 5. Wer von der Brüderschafft sich wid. Bürger Meister und Rahtmänner, den König vd Altesten mit schimpflichen Worten auflehnet, vd ihre gebührlich Ehr nicht erweiset, der soll dem Verbrechen nach, wilkührlich gestrafft werden. 6. Soll Keiner in der Versamblungh mit dem andern Zancken oder hadern, auch Keiner dem andern an seinem gutten Rahmen Weniger an Leib und Lebend angreiffen, sonder ein ieder vielmehr aller Bescheidenheit, mit Wortten undt Wercken gebrauchen, undt da deßwegen Straffwürdiges führgehen sollte von Burger Meister undt Rahtmännern Cognosciret undt gebürent gestraffet werden. 7. Soll das Königs od. Hauptschießen Mohntags od. Dingstags nach Trinitatis dieseß od. Folgende Jahr gehalten werden. Daß Exersitium aber nach der Scheiben so vom Monthage nach Quasimodogeniti Jedeßmahl, aber nicht mehr alß zwey Stunde, die Son, Vnd Feyerthage außbescheiden, denen eß Beliebet wird biß Johanni Baptiste Freystehen. 8. Soll alle Jahre wan daß Hauptschießen gehalten wirdt von den
Eltesten undt gantzen Brüderschafft die Scheibe so Burger Meister
undt Rahtmänner dazu verehren will an gewöhnlichen Orth des
schießplatzes so bey dem Schölcken Teich auff dem Kampff bestendig
seyn soll gebracht vd gesetzt werden, vd soll die gantze Zunfft
..... 1885/9 -191 9. Im Fall desselben Thages in benandter Zeit, wan daß Hauptschießen gehalten wirdt 3 Ziel deß Königs Gewinneß nicht erreichet würde undt also die Scheibe über Nacht an ihren Ort bestehen bleiben müße so sollen die sämplichen Schützen-Brüder sich folgenden tages bey Vermeidung 8 ß Straffe an bemelten Orth auff dem Rahthause umb 12 Uhr zu Mittags wieder einfinden in der Ordnung vmb Erlangung der Ehr vd Gewin Eineß Königß sich hinauß verfuegen, undt ihnen fleißig angelegen sein laßen, iedoch sich nicht lenger alß biß 6 Vhr dabey auffhalten. 10. Wer daß Glück wirdt haben den Besten vd nechsten Schuß zu thun, undt die Ehre undt nahmen eineß Königß erlanget, demselben soll zum Gewinn Zeichen Ein silbern Löffel von 4 Loht darauff der Stadt Wapen von Bürger Meister und Rahtmännern zum Gedechtnuß offeriret auch von Bürger-Meister oder zweyen deß Rahts vd Eltesten in die Stadt auff dem Rahthause geführet vd Begleitet werden. 11. Nach geendigten Hauptschießen soll von dem Schäffer die Mahlzeit also baldt Befordert werden, Jeglicher an seinen Ordt verordneten Tisch undt stelle, jeoch ohne Fraw vd Kinder verfuegen, nich Beschweren, sondern seinen freyen Willen hierinnen laßen, vndt da er auffstehen würde, sich an seinen Ordt wieder niedersetzen, undt ein ietweder an seinen Tisch verbleiben. 12. Soll auff Jeglichen Tisch deß Ersten Abends nicht mehr alß
4 Eßen
mit dem Gebrattenß des andern Thageß nur 3 Eßen ohne Butter undt
Keese gespeißt, undt allemahl nur eine Schüssel auffgesatzet vnd von
dem Schaffer recht guet gahr undt klar Rommeldeuß verschaffet
werden, vd 1885/9 -192 13. Man auch einer od. der ander auß dem Raht, den Schützen-Brüdern od. Zunfft Genossen Verstorben würde soll deß Verstorbenen Leich auff Anordnung der Eltesten 8 od. 10 von den Zunfft Genoßen von den Jüngsten anzufahen, wozu die sämpliche Zunfftgenoßen (außgenommen die Eltesten, Schäffer vnd Fenderich) verbunden sein, denselben zu Grabe zu tragen, da sich aber einer Ueber Verhoffen verweigern, od. keinen andern auß der Brüderschafft an seine Stelle verschaffen würde mit einen Gülden, undt daserne der Zunfftgenoßen einer nicht nachfolgen od. nothwendige erheblich Entschuldigung führzuwenden hette mit 8 ß der Zunfft verfallen seyn, welche Verordnung aber mit dem leichtragen so lange in Vigore verbleiben soll biß sich ein vd ander in die Zunfft begeben wirdt undt sollen die Eltesten nach gerade vd nach der Ordnungh dagegen wieder außgelöset werden. 14. Da aber einer oder ander der Jüngsten nicht ein heimisch vd deß´wegen mangel an Tragen vorfiel, so soll auffwerts zurück gesehen undt die nehesten solcheß Christl. Werck auff sich zu nehmen schuldig sein, es soll selbige Leichbestettigung ebenmeßig der schützen Brüder, Frauwen, derer Kinder vd Wittiben, wen sie ihrn Wittiben standt nicht verendern zu gelassen werden. 15. Man aber nach den Willen Gottes, Eine Pest einreißen undt ein oder
andern Zunfftgenoßen Hauß inficiret würde so will die gantze
Brüderschafft darob Bedacht vd Pflichtig gehalten sein, daß die
Leiche durch die von dem 1885/9 -193 16. Es soll aber hierdurch keinem von dem Schützen Brüdern benommen noch verbotten sein, auf einen andern seinen Neben-Christen undt einwohner dieser Stadt od. Frembden, wan er darumb wirdt ersuchet werden, solche Dienste zu leisten, sondern eß stehet und beliebet ihm daßelbige nach wie vor frey und zu seinen gutten Willen. 17. Eß soll auch von der Zunfft ein leichtugh, so auff eineß ieden Zunfft Genoßen od. ihrer Frauen leiche, wan sie verstorben vd zu Grabe getragen werden, gedecket werden könne verschaffet, jedoch den Kirchen ihre Gebühr vorbeheltlich. 18. Alle Jahr wan zu bestimbter Zeit nach der Scheibe geschoßen wirdt, soll der Gemeine angesahget werden, daß sich niemandt in Gefahr gebe, wie den auch ein jeder Schützen Bruder ohne das an einen absonderlichen bestimbten Ordte zu laden vd fertig zu machen, mit seinem Geschoß vorsichtig Umbzugehen bedacht sein soll, würde aber Jemandt hiewieder muthwillig handeln, so soll er mit gebührender Straffe angesehen werden. 19. Sofern sich aber einer od. ander unvorsichtig undt muthwillig in
Gefahr geben, dieselbe lieben, undt also in Schaden gerahten würde,
soll daführ auff solchen Fall der Schütze zu antwortten nicht
schuldig sein. Damit aber desto mehr alleß Vnheil beim Hauptschießen
verhüttet bleiben, so solle die Zunfft schuldig sein zwey Läutte
Expresse hiezu zu bestellen, ds sie hin und wieder gehen, solange ds
Hauptschießen wehrt, undt die vorbeygehenden Warnen vndt allen
schaden undt Vnglück verhütten. 1885/9 -194 20. Sollen beim Hauptschießen die Eltesten od. Gildemeister Montags nach Trinitatis führ den Raht aller ihrer einnahm vd Außgabe Ihrer Zunfft gebührliche Rechnung thun vd waß Jedeßmahl in Voraht verbliebe, der Gilde od. Brüderschafft zum Besten auf Jährliche Zinse außthun. 21. Wer sich zu dieser Zunfft oder Brüderschafft begiebt vd einverleibt der soll seinen nahmen auff eine dazu verordnete Rolle schreiben undt alsobaldt den Deputirten Altermännern erlegen einen Reichsthlr. wer aber Künfftig nach verfloßenem Jahr sich angeben wirdt derselbe giebt 3 Reichsthlr. 22. Wenn sich aber ein von Adel od. ander Standeß Persohnen in dieser Stadt nicht wohnet Zu dieser Zunfft begeben und nicht mit zu Grabe tragen könnten, der od. dieselbe sollen sich deßfalß mit der Kunfft der Billigkeit nach vergleichen. 23. Wer von den Schützen Brüdern sich Vnter stehet, zu vor einen schuß nach der scheiben zu thun, Ehe der König seine 3 Ehren Schüße gethan od. die Ordnung nicht erst an sich kommen lest soll mit 4 Reichsthaler der Zunfft verfallen sein. 24. Wen nach dem Gewinn deß Königs nach der scheiben zu schießen beliebet, der soll Einen Gulden, Vndt wer nicht lust undt Beliebung darzu hatt, soll nur den haben theil alß 12 ß erleben, wovon aber der Raht und die Eltesten befreyet , welcheß Geldt zu erkauffung deß Gewinnes vnd sonsten in der Geselschafft besten verwandt werden soll. 25. Soll dem Könige die Beforderung nebenst den Eltesten in der schützen
Versamblung über alle Gebühren vnd waß 1885/9 - 194 1885/9 -195 26. Wenn der König mit der handt od. sonst ein Zeichen giebt undt den schützen Brüdern etwaß fortreget soll ein Jeder mit gebloßten Haubte Gehör geben, bey Vermeidung Sechs schilling Straffe. 27. Wenn der König nothwendig auß der Gilde ist so soll er deß Königß Ziraht vd daß Commando einen andern anvertrauwen undt befehlen. 28. Wer von den Schützen Brüdern einen Frembden seine Büxxe nach der Scheibe zu schießen leyen undt also Uhrsach zu solchen schießen geben würde, soll 4 Reichsthaler Straffe verfallen sein. 29. Wer den König od. die Zunfftgenoßen mit einen schimpfflichen undt vnhöfflichen Zunehmen verunglimpffet soll in 4 Reichsthaler Straffe verfallen sein. 30. Wer ein Glaß muthwillig zerbricht vd seinen Mitbrüdern damit zu beleidigen sich unterstehet, soll 4 Reichsthaler Straffe geben. 31. So soll niemandt mit einem gezogenen Rohr nach der scheiben zu schießen erlaubt sein bey 10 Reichsthaler Straffe. 32. Sollte sich auch begeben, daß ein Schützen Bruder
3 Mahl nach ein
ander König würde, undt ds neheste Ziel 1885/9 -196 33. Derselbe so König wirdt, soll von den Contributionen Keine außgeschloßen, als Einquartirung, Accise vd von allen andern oneribus befreyet, undt weme dieser Gewinn selbst zu genießen nicht Beliebig an einen andern Schützen Bruder zu verkauffen befuegt sein. 34. Wen die Ordnung trifft, undt zum Fenderich erwehlet wirdt der soll sölch Ambt bey Vermeidung wilkühlicher Straffe auff sich zu nehmen schuldig sein. 35. Soll der verordneter Kellermeister den Keller bei obgedachter Gasterey undt Zusahmenkunfft auff den Abendt auff den Schlag 11 Vhr verschließen laßen, wer von Eltesten od. Jüngsten darwieder ist Vndt Bier darüber fordert, soll mit 4 Reichsthaler gestrafft werden. 36. Wen die sämplichen schützen Brüder, von dem Könige dieses Gilde Schießens halben (der doch sonst einiger ander sachen halben so dieses schießens vd waß daher rühret nicht betreffen sie zusahmen zu fordern nicht berechtigt sein soll) convociret undt zusahmen beruffen werden, so sollen sie dafern sie keine erhebliche entschuldigung vorzuwenden haben auff den Klockenschlag, so ihnen ernennet wird bey Vermeidung 12 ß Straffe zu erscheinen schuldig sein. 37. Diese Verordnung soll den Tagh zu vor, wen die Gilde Brüder vmb
12
Uhr auff den Mittag zusammen kommen den Sämblichen Zunfftgenossen
vorgelesen werden, 1885/9 -197 38. Wen nach Gottes Verhengnuß Einer von den Schützen Brüdern mit Feuerß
Brunst, ohne seine vd der seinigen Verwahrlosung sollte Heimbgesucht
od. gestrafft werden, so soll vnd will auff solchem Fall die gantze
Gesellschafft zu Tretten, den abgebrandten undt Schaden gelittenen
Zunfft Bruder nicht allein mit Gesinde arbeitten, Fuhren, Pferden vd
Wagen, besondern auch mit einer gewißen Beysteuer zu Hülffe kommen,
vndt wirklich zu Krefften einander Helffen. Jedoch soll in diesem
Fall Ein iedtweder Gilde Bruder nach seinem Vermögen vd eignene
Belieben hierzu Hülffe leisten vd einer vor den andern nicht
beschweret besondern Von den beyden Eltesten darüber congnosciret
werden.
1885/9 -198 1. Sollen Bürgermeister und Raht von den sämbtlichen Schützbrüdern, Alten undt jungen vor Patronen der schützengilde geehret undt gehalten werden. 2. Sollen Zwey Altermänner undt schaffener aus der Zunfft der Schützenbrüder alle Zeit genommen, undt von den Raht dazu erwehlet werden. Welche dann jährlich vor Burgermeister und Raht undt der sämbtlichen Zunfftgenoßen Rechnung ablegen. 3. Soll sonst Keiner als Bürger in der Stadt seyndt, mit in diese Zunfft genommen undt zum König schießen da ümb die accies undt matten auch anderer bürgerlichen freyheit geschoßen wirdt verstattet werden, undt nunmehro nach nohtdurfft umb schaden den platz zu verhüten eingerichtet. 4. Das Haupt oder Königschießen, soll auf dem platz, so bey den
Schöttelteich gelegen jährlich auf den Montag Trinitatis laut
gemachter ordnung gehalten werden, undt wir wollen gedachten König
zu jährlicher ergetzung, hiermit freylaßen, die acciess nebst der
matten undt wann derselbe sich deßen nicht benützen können, daß, Er
solche an einen andern Schützenbruder verkauffen mag, deßgleichen
soll auch 1885/9 -199 5. Sollte sich begeben, daß ein Schützenbruder 3 mahl nach einander
König würde undt das neheste Ziel erreichen sollte, undt das
Zierrath drey Jahr nach einander in feiner Verwahrung haben würde,
so soll daßelbe dem König heimfallen, undt eigen sein, undt von dem
König wiedergekauft und seiner Würde nach bezahlet werden.
Von Gottes gnaden Julius Frantz Hertzog zu Sachsen, Engern, und
Westphalen, der Röm. Kays. Maytt. über dero sämbtl. Cavallerie
bestellter General, und des Heil. Röm. Reichs General Lieutenant. 1885/9 -200 1885/9 -201 885/9 - 201 1885/9 -202
Auß Ew. Hochwollgeb. Excell. Rescripto
und denen dabey communicirten
angeschloßen zurück gehenden Anlagen ist in mehren ersehen, welcher
gestalt Bürgermeister und Raht hieselbst wegen der ihnen vormahls
von Gdstr. Herrschafft bewilligten 160 thlr. accis
gelder
vorgestellet, daß Sie anitzo nur 100 thlr. davon genößen, und die
übrige 60 von Lüneburg. Zeit her zurücke gehalten worden, anbey
unterthänigst gebethen, daß ihnen gedachte 60 thlr. bey der Stadt
schlechten Zustande zu dem gemeines besten gnädig wieder zugelegt
werden mögten. Alß Königl. und Churf. Cammer nun vermittelst
vorangezogenen Dero an uns angegebenen Rescripti, nach dem die
producirte documenta zeigen, daß Supplicanten 160 thlr. bewilliget
worden, Nachricht gefraget, was es mit den zurückgebliebenen 60
thlr. für Bewandniß habe, und wir dann nach eingezogener Erkundigung
von Bürgermeister und Rath erfahren, daß dieses die 60 thlr. seyn,
welche vordem zu der Bürgerschafft scheiben schießen angewandt, und
nach deßen Einstellung bey 1885/9 -203 ____________________ Es haben Ew. Hochwollgeb. Excell. an unsern wegen der von
Burgermeister und Rath hieselbst nachgesuchten 60 thrl.
accis Gelder
welche Sie vor dem nach Inhalt producirter Verschreibung von Sachsen
Lauenb. Gdst. Herrschafft biß zu Absterben Herrn Hertzog Julii
Frantzens Durchl. Hochseel. Andenckens gehabt und zum scheiben
schießen vordem angewandt, abgestatteten Bericht desideriret, daß
die überschriebene Nachricht bloß von Burgermeister und Rath
eingezogen und daher anderweit begehret, auß der Amts Registratur
den Grund zu melden, ob und wie lange die Stadt bey Lüneburg. Zeit
die quaestionirte 60 thlr. genoßen, und in welchen Jahr und aus was
Ursachen dieselbe cessiret. Wie nun sowoll auß unsere in ein und
andern Sachen abgestatteten relatione bekannt, daß nach Absterben
des Hochseel. Herrn Hertzog Julii Frantzens Durchl. ehe die
possession von Lüneburg. Seite von hiesigen Fürstenthum genommen die
Ambts Registratur nach Böhmen geführet, und mann solcher gestalt
gantz keine Nachrichten bey den Ämtern gefunden. So hat man auch 1885/9 204
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